Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Roko1208 am 13. März 2014, 09:31:04
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Hallo zusammen,
ich befinde mich seit 07/2011 in der PI. Wäre es theoretisch möglich, aus der PI vorzeitig raus zu kommen? Meine Freundin würde mich hierbei unterstützen. Wie genau müsste das ablaufen? Muss ich meinen TH dazu fragen oder das Amtsgericht?
Der TH hat mir im Januar per E-Mail ein "Schlussverzeichnis nach §188" zugeschickt. In dem steht, dass es nur 4 Gläuber sind. Soweit ich mich erinnere, waren es bei Eröffnung wesentlich mehr Gläubiger. (viele kleine Beträge <500€)
Vorteil für mich wäre, dass wenn sich alle Gläubiger zu einer vorzeitigen Beendigung zustimmen, ich mir 4 Jahre einsparen würde. (VI normal bis 07/2017 + 1 Jahr + 3 Jahre Schufa)
Gruß
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Es gibt die Möglichkeit das Insolvenzverfahren nach § 213 InsO mit Zustimmung der Gläubiger einzustellen. Dabei muss man jedoch darauf achten, dass es für die (vorzeitige) RSB-Erteilung dann aber eines Verzichts der Gläubiger auf weitere Forderungen bedarf. Stimmen die Gläubiger nur einfach zu ohne auf die Forderungen zu verzichten, dann gibt es keine RSB.
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Wenn Sie das Schlussverzeichnis haben, wie ist denn der Stand des Insolvenzverfahrens? Schon aufgehoben?
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Vorteil für mich wäre, dass wenn sich alle Gläubiger zu einer vorzeitigen Beendigung zustimmen, ich mir 4 Jahre einsparen würde. (VI normal bis 07/2017 + 1 Jahr + 3 Jahre Schufa)
Eigentlich ist es unerheblich, ob man das Verfahren im Stadium "eröffnetes Insolvenzverfahren" oder WVP beenden will, wenn die Gläubiger zustimmen. Die Frage ist eher, warum die Gläubiger auf Teile der Forderung verzichten sollen. Wenn alle Forderungen erfüllt sind, kann man sowieso früher die Erteilung der RSB beantragen und das Verfahren beenden.
Einfachste Möglichkeit nach Aufhebung des Verfahrens ist es die offenen Forderungen zu bestimmen (geht über Schlussverzeichnis und Verteilungsverzeichnisse) und gleichmäßig an die Gläubiger zu leisten (also gleicher prozentualer Anteil). Rein theoretisch müsste man sich auf diesem Wege (mit direkter Verteilung der Restsumme an die Gläubiger) sogar den TH Vergütungsanteil ersparen. Weiß nicht ob das schon jemand versucht hat. :whistle:
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Keiner, weil die Verfahrenskosten beglichen werden müssen.
Der Verfahrensstand ist mE nicht unerheblich.
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Keiner, weil die Verfahrenskosten beglichen werden müssen.
Die Verfahrenskosten müssen letztlich immer irgendwie beglichen werden. Sofern pfändbare Einkünfte erzielt werden, dürfte das ja auch der Fall sein. Letztlich sind die Verfahrenskosten vor einer Verteilung an die Gläubiger zu berichtigen. Sofern also nennenswert Verteilungsmasse durch Einzug der pfändbaren Beträge generiert wird, sind die Verfahrenskosten m.E. automatisch gedeckt.