Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: muffel am 19. November 2009, 17:12:46

Titel: Kann ein Schlusstermin wieder aufgehoben werden?
Beitrag von: muffel am 19. November 2009, 17:12:46
Hallo zusammen,

kann ein Schlusstermin einer Insolvenz wieder aufgehoben werden z.B. wenn ein Gläubiger vor dem Schlusstermin schriftlich versucht hat, Infos vom Schuldner zu bekommen und der Schuldner den Gläubiger schriftlich gebeten hat, eine Weile (in dem Fall bis nach dem Schlusstermin) zu warten?

vielen Dank für Antwort!

Titel: Re: Kann ein Schlusstermin wieder aufgehoben werden?
Beitrag von: Insokalle am 19. November 2009, 19:40:37
Ich glaube nicht, dass das geht.
Warum holt sich der Gl. die Infos nicht selbst vom Gericht oder vom IV?
Titel: Re: Kann ein Schlusstermin wieder aufgehoben werden?
Beitrag von: Feuerwald am 19. November 2009, 19:43:39
Warum holt sich der Gl. die Infos nicht selbst vom Gericht oder vom IV?

- vielleicht weil nichts davon weiss (und wissen soll) bis es zu spät ist
Titel: Re: Kann ein Schlusstermin wieder aufgehoben werden?
Beitrag von: muffel am 19. November 2009, 20:15:54
genau das ist passiert... der Schuldner hat den Gläubiger solange hingehalten, bis der Schlusstermin anberaumt war. Nachmeldung ging also nicht mehr. Meine Frage war, ob dieser Schlusstermin wieder aufgehoben werden kann. RSB kann der nicht eingetragene Gläubiger ja nicht beantragen.

Es ist in diesem Fall nachweisbar, dass der Schuldner solange rumgedödelt hat, jetzt lacht der sich ins Fäustchen.
Titel: Re: Kann ein Schlusstermin wieder aufgehoben werden?
Beitrag von: paps am 19. November 2009, 22:00:04
Der GL hatte doch die Möglichkeit, sich selbst zu informieren-Auf der offiziellen Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de
oder direkt beim Gericht unter Nachweis seines berechtigten Anspruchs.

Hier scheint es sich um einen privaten GL zu handeln, der nicht wirklich mit der Materie vertraut ist.

Letztlich kann aus meiner Sicht der GL aber aus seinen versäumnissen keinen Anspruch auf einen weiteren Schlusstermin herleiten.
Letztlich könnte er bis zur Auslegung des Schlussverzeichnisses ja noch anmelden, nimmt aber nicht mehr an der Verteilung teil.