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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen  (Gelesen 4895 mal)

Easy-Blacky

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Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« am: 25. Oktober 2010, 13:28:36 »

Hallo ihr lieben 
habe seid einem Jahr meine Restschuldbefreiung
und bin nun durch trennung und Scheidung erneut mit 15.000,00 Euro in den roten Zahlen. Nun meine Frage kann ich erneut ein Priv. Insolvens machen oder habe ich da auch eine Wartepflicht
mfg Easy-Blacky
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Paula41

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Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2010, 13:58:29 »

Hallo,

na ein bisschen werden Sie wohl noch warten müssen.

InsO

§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
...
3.in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist

mfg
Paula41
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horst69

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Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #2 am: 25. Oktober 2010, 16:35:34 »

Hallo !

Da hat Paula leider Recht.

Kannst du dir das Geld nicht irgendwo leihen ?? Wäre ja super ärgerlich, wenn du nach Erteilung der RSB sofort wieder insolvent bist !?

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Easy-Blacky

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Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #3 am: 27. Oktober 2010, 09:43:52 »

Danke euch für eure Ehrliche Antworten  werde Versuchen mich irgendwie gütig mit denen zu einigen
mfg Reinhold
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malud

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Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #4 am: 27. Oktober 2010, 10:52:55 »

Noch eine Ergänzung:

Es ist zwar richtig, dass der Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beachten ist. Allerdings verlangt der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers. Es ist gut möglich, dass ein solcher Antrag nicht gestellt wird und Sie deswegen auch kein Problem mit § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO bekommen.

Die Schwierigkeiten liegen vielmehr in der Rechtsprechung des BGH und setzen viel früher an. Der BGH hat nämlich entschieden (Entscheidung vom 16.07.2009), dass der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO)gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet ebenfalls aus. In einem weiteren Beschluss vom 14.01.2010 hat der BGH seine Feststellungen auch auf den Fall ausgedehnt, dass der Schuldner Vermögen nach § 290 Abs. 1 Nr.4 InsO verschwendet hat.

Im Klartext: Wenn Sie einen erneuten Insolvenz-, Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag stellen wollen, müssen Sie die dreijährige Sperrfrist seit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung einhalten. Anderenfalls kommt es - unabhängig von einer Versagung nach § 290 InsO - erst gar nicht zu einem Restschuldbefreiungsverfahren.   
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Insokalle

Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #5 am: 27. Oktober 2010, 11:36:24 »

Sehe ich anders. Die 3-jährige Sperrfrist ist eine richterliche Rechtsfortbildung und greift nur für die Nummern 4, 5, 6 des § 290 InsO. Hintergrund ist der Sanktionsgedanke für falsche Angaben.
Das ist hier aber nicht der Fall. Der Fragesteller hat sich redlich verhalten und ihm wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Für eine weitere Erweiterung der 3-Jahresfrist sehe ich keinen Grund und es dürfte wohl auch nicht durchgehen.

Trotzdem bleibt es bei einem neuen Verfahren eine ungewisse Zitterpartie bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ob nicht ein Gläubiger (und das kann ja nur einer von den neuen sein) den Versagungsantrag nach Nr. 3 stellt.
Meiner Meinung nach ein Schwachpunkt in der InsO wie so einiges im Bereich der Versagensgründe.
Ich denke, ein wenig abzuwarten könnte dazu führen, dass das vorangegangene Verfahren in Vergessenheit gerät.
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2010, 19:05:25 von Insokalle »
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malud

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Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #6 am: 27. Oktober 2010, 18:35:45 »

Danke für den Hinweis, Insokalle:

Ich bin tatsächlich von einer Versagung der Restschuldbefreiung ausgegangen. Die Sperrfrist greift natürlich nur für den unredlichen Schuldner. Ich nehme meinen Beitrag also als unpassend zurück.
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tomwr

Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #7 am: 28. Oktober 2010, 13:48:29 »

Sehe ich anders. Die 3-jährige Sperrfrist ist eine richterliche Rechtsfortbildung und greift nur für die Nummern 4, 5, 6 des § 290 InsO. Hintergrund ist der Sanktionsgedanke für falsche Angaben.
Das ist hier aber nicht der Fall. Der Fragesteller hat sich redlich verhalten und ihm wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Für eine weitere Erweiterung der 3-Jahresfrist sehe ich keinen Grund und es dürfte wohl auch nicht durchgehen.

Also ich glaube in München sieht das etwas anders aus.

Auszug aus dem Merkblatt zur Restschuldbefreiung
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/insolvenzverfahren/merkblatt_zur_restschuldbefreiung.pdf

Zitat
Versagungsgründe liegen vor, wenn der Schuldner
- wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283 c des
Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist,
- in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder
grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um
einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu
beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung
erhalten hat oder diese nach § 296 oder § 297 Insolvenzordnung
versagt worden ist,

Die genaue gesetzliche Grundlage kann ich auch nicht erfassen und jetzt kann man natürlich sagen, ein Merkblatt ist nur ein Merkblatt aber ich denke mal, dass das Insolvenzgericht sich bei Entscheidungen an dieses Merkblatt hält bzw. das die gängige Praxis darstellt.
 :gruebel:
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Maurice Garin

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Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #8 am: 28. Oktober 2010, 15:32:23 »

Die genaue gesetzliche Grundlage kann ich auch nicht erfassen

Hat doch Paula schon genannt: § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Zitat
aber ich denke mal, dass das Insolvenzgericht sich bei Entscheidungen an dieses Merkblatt hält


Soweit kommt`s noch...
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Insokalle

Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #9 am: 28. Oktober 2010, 16:37:34 »

Leute, das Merkblatt gibt nur den genauen Gesetzeswortlaut wieder. Deswegen wird in München auch nicht anders gehandelt, wenn ein Gläubiger einen Antrag wegen § 290 Nr. 3 stellt.
Und der von malud angesprochene Punkt der Sperrfristen findet sich weder im Gesetz noch in irgendwelchen Merkblättern.
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tomwr

Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #10 am: 31. Oktober 2010, 22:51:52 »

Es geht ja weniger um eine Sperrfrist als um eine Einhaltung der 10 Jahresfrist zwischen einem erneuten Restschuldbefreiungsantrag. Easy-Blacky muss daher warten und zwar nicht nur 3 Jahre sondern 10 Jahre seit der Erteilung der letzten RSB.

Im Formular für die Stundung der Verfahrenskosten muss der Antragsteller bestätigen, dass innerhalb von 10 Jahren seit Antragstellung weder RSB erteilt noch versagt wurde. Ist das jedoch der Fall, so kann das Insolvenzgericht bereits eigenständig den Stundungsantrag zurückweisen und das Verfahren ggf. mangels Masse einstellen.

Falsche Angaben diesbezüglich halte ich für heikel, auch ist davon auszugehen dass sowohl Gericht als auch Gläubiger prophylaktisch in den Insolvenzbekanntmachungen recherchieren bzw. die Gerichte in ihren eigenen Datenbanken oder Schuldnerverzeichnissen und die eigenen Angaben über die RSB überprüfen und nicht einfach übernehmen. Zumindest besteht dahingehend ein Risiko.

Dass das Gericht bei offensichtlich bereits bei Antragstellung vorliegendem Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückweisen kann hat der BGH in dem Urteil IX ZB 72/03 am 16.12.2004 festgestellt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ad8e9ebc4e39caf89f3de6d39a895ba0&nr=31684&pos=0&anz=1

Auszug aus dem Urteil:
Zitat
1. Die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist nicht nur bei
Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe
für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290
Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium
zweifelsfrei gegeben sind (LG München ZVI 2003, 301, 302; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 4a Rn. 10; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 32 ff; a.A. LG
Berlin ZInsO 2002, 680, 681; Ahrens ZVI 2003, 268, 269; Kübler/
Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 38).

... und weiter ...

b) Daraus folgt jedoch nicht, daß andere Versagungsgründe bei der Entscheidung
über die Stundung stets unberücksichtigt bleiben müssen, selbst
wenn sie bereits zweifelsfrei feststehen. Räumt der Schuldner beispielsweise
ein, daß er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag vorsätzlich unrichtige oder unvollständige
schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann das Insolvenzgericht
nicht verpflichtet sein, die Stundung zunächst zu gewähren, um sie
später aus eben diesem Grund aufzuheben (vgl. Nerlich/Römermann/Becker
§ 4a InsO Rn. 34). Dieses Vorgehen wäre sinnlos. Es dürfen nicht öffentliche
Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei
feststeht, daß die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. Da das
Insolvenzverfahren in vielen Fällen ohne die Stundung mangels Masse nicht
eröffnet würde, wären zudem die von der öffentlichen Hand getragenen Kosten
nach Aufhebung der Stundung (§ 4c InsO) von dem Schuldner nicht mehr zu
erlangen.

Es gibt sogar noch ein neueres Urteil vom 11.05.2010, BGH IX ZB 167/09

http://lexetius.com/2010,1380

Dort wird die 10 jährige Sperrfrist sogar für den Fall genannt, dass die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt wurde. Eine entsprechende Falschangabe zur Frage nach der RSB im Stundungsantrag führte zu einer Aufhebung desselbigen und der BGH bestätigte dieses Vorgehen.

Zitat
1. In ihrem Antrag auf Verfahrenskostenstundung hat die Schuldnerin angegeben, in den letzten zehn Jahren vor ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ihr nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden. Dies war unrichtig.

...

3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellte der Beschluss vom 21. September 2006, mit dem im ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden war, einen Umstand dar, welcher für die Stundung maßgebend war (vgl. § 4c Nr. 1 InsO). Die Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor dem erneuten Eröffnungsantrag ist ein Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO); liegt er vor, ist eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO).

...

   

(1) Der Zweck des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. Deshalb ist eine Sperrwirkung der einmal erteilten Befreiung zweckmäßig (BT-Drucks. 12/ 2443, S. 190 zu § 239 RegE). Wird keine Restschuldbefreiung erteilt, greift der Versagungstatbestand folgerichtig nicht ein. Entsprechend ließe sich überlegen, ob ein Beschluss über die Restschuldbefreiung, der "pro forma" ergeht, um etwa die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu einem Abschluss zu bringen, der aber wirkungslos bleibt, weil die Insolvenzgläubiger zuvor restlos befriedigt worden sind, keine Sperrwirkung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet. Es ließe sich nämlich nicht feststellen, dass der Schuldner rücksichtslos auf Kosten und Risiko seiner Gläubiger gewirtschaftet hätte.

...

4. Das Verschweigen der Erteilung der Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren ist schließlich für die jetzt aufgehobene Stundungsentscheidung ursächlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 167/ 08, NZI 2009, 188, 189 Rn. 10). Wäre dem Insolvenzgericht bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt waren, hätte es die Verfahrenskosten nicht gestundet.
« Letzte Änderung: 01. November 2010, 00:29:32 von tomwr »
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Insokalle

Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #11 am: 01. November 2010, 11:56:23 »

ja, und?
ich lese nur Stundung der Verfahrenskosten
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Easy-Blacky

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Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #12 am: 01. November 2010, 17:58:04 »

Danke für eure Antworten
Es würde bedeuten wenn ich richtig verstanden habe,
Ich könnte ein neues Insolvensverfahren eröffnen, würde aber keine
Verfahrenskosten-stundung bekommen ,  so wäre doch die Frage wie hoch wäre
ungefähr die höhe der Verfahrenskosten bei ca. 15000,00 Euro oder ist das egal
Danke euch nochmal
Reinhold
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Insokalle

Re: Kann ich erneut ein Privates Insolvensverfahren eröffnen
« Antwort #13 am: 03. November 2010, 11:57:40 »

Tja, es scheint tatsächlich so auszusehen.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass innerhalb einer 10-Jahresfrist nach Erteilung einer RSB kein neuer Antrag gestellt werden darf, hätte er es so in die InsO schreiben müssen. Hat er aber nicht. Stattdessen hat er diesen Punkt weich gespült in den Katalog der Versagungsgründe reingepresst, die auch nur bis zum Schlusstermin geltend gemacht werden können. Die Antragstellung ist außerdem in das Benehmen der Gläubiger gestellt. Das setzt voraus, dass ein Gläubiger über den Umstand weiß (z.B. weil er auch schon im ersten Verfahren dabei war) oder die Gerichtsakte einsieht und sich dann noch die Mühe macht, den Antrag zu stellen. Natürlich bleibt es ein Risiko für den Schuldner.

Wenn Ihr mich fragt, ich halte das für sehr bedenklich. Meiner Meinung nach müsste es geändert werden.
Vielleicht sah der BGH das für die Nummern 4,5,6 ähnlich und hat dafür diese 3-jährige Sperrfrist hergeleiert.

Für den Fall der Nr. 3 kenne ich keine Gerichtsentscheidungen. Ich kenne noch nicht mal Fälle, in denen es versucht wurde. Vermutlich warten alle die 10 Jahre ab. Es müsste mal einer versuchen. Dann wird man als ersten Schritt sehen, ob das zuständige Gericht den Antrag annimmt.


Die Verfahrenskosten richten sich nicht nach der Höhe der Verbindlichkeiten sondern nach der Insolvenzmasse. Ist keine da, wird die Mindestvergütung zu zahlen sein.

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