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Autor Thema: Klage Einstellung der Stromlieferung  (Gelesen 8589 mal)

Kuckuck

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Klage Einstellung der Stromlieferung
« am: 16. April 2008, 13:40:39 »

Hallo, ich hoffe ich finde hier die richtigen Ansprechpartner oder Mitleidende mit Erfahrung

Nun ja, es ist folgendes passiert: 
ich hatte eine größere Nachzahlungsrechnung von meinem Stromanbieter erhalten.
Die Summe belief sich auf etwa 1500 €.
Diese entstand durch eine elektrische Heizung und den Hepa Filter den ich, zeit ich an schwerem Asthma leide, ständig am laufen halten muss.

 Nun konnte ich die Zahlung nicht mit einem Schlag bezahlen und bot eine monatliche Abzahlung an.
Dies ging ein paar Monate gut.

Es kamen ein paar andere große und dringende Sachen hinzu, Auto und Waschmaschine gingen kaputt und mussten erneuert bzw. repariert werden.

Als ich dann die zusätzliche Nachzahlungsrate nicht zahlen konnte, wollte der Stromlieferant sofort alles auf einmal oder er würde die Stromversorgung kappen.
Ich konnte natürlich nicht alles zahlen und bat mit dem Hinweis auf momentanen finanziellen Engpass um eine halbjährige Stundung.
Der Stromlieferant blieb hart. Ich ging zur Stadt/Sozialabteilung und beantragte dort einen Übernahmekredit.
Ich erwähnte zusätzlich meine Krankheit und unsere 3 minderjährigen Kinder.
Dieser wurde nicht gewährt, da unser Einkommen ein klein wenig über dem notwendigen lag. Ich glaube es waren so um die 50 €.

Dann kam ein Schreiben vom Gericht, dass der Stromlieferant auf Einstellung der Stromlieferung klage.
Wir erwiderten das wir bereit seien uns zu verteidigen und bekamen dann recht schnell den Gerichtstermin übersandt.
Es kam nun zum besagten Termin und ich bin wirklich erschüttert über die Art ,wie solche Klagen dort angegangen werden.
Die Verhandlung wurde schon erst einmal auf nur 5 Minuten festgestzt. Als wir dann dran waren, dutzten sich der Richter und der Beauftragte des Energielieferanten!? 
Wir hatten keine Möglichkeit uns zu verteidigen, unsere Einzahlungsbelege über die laufenden "normalen" Zahlungen wollte keiner sehen.
Der Richter sagte nur zu uns er könne dem Lieferanten doch nichts vorschreiben, wenn wir nicht gezahlt hätten könne dieser den Strom abschalten. 
Er versuchte uns dazu zu drängen die Klage an zu nehmen, das käme uns im Endeffekt billiger als sie nicht an zu nehmen.  Wir nahmen die Klage aber nicht hin und wiesen sie zurück.
Das Urteil wird in einer Woche verkündet wir müssen nicht anwesend sein.

Wir versuchten noch einmal den Herrn von der "Stromfirma"  freundlich um eine gütige Einigung zu bitten, aber mit dem Richter hinter sich der offen kein Interesse zeigte uns irgendwie entgegen zu kommen, brauchte er das auch nicht.

Was können wir jetzt noch unter nehmen? Wir zahlen unseren normalen monatlichen Abschlag von immerhin 200 €, haben auch angeboten unser Urlaubsgeld, etwa 1200 € ,für die Abzahlung her zu geben. Es muss doch mit dem  § 33 II AVBEItV  eine Möglichkeit geben, sich noch gegen eine zwangsweise Sprerrung des Stroms zu erwehren!?

Wer weiß Rat?
Vielen Dank im voraus!


edit by Paps; der Lesbarkeit Willen
« Letzte Änderung: 16. April 2008, 18:50:57 von paps »
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paps

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Re: Klage Einstellung der Stromlieferung
« Antwort #1 am: 16. April 2008, 19:00:34 »

Welcher Art war der Gerichtstermin?

Die Sperrung der Energielieferung könnte möglicherweise unverhältnismäßig erscheinen, wenn...
* der Rückstand sehr gering ist und Aussicht besteht, dass Sie bald zahlen können
* kleine Kinder, kranke, behinderte, schwangere oder alte Angehörige da sind und deshalb die Energie nicht gesperrt werden darf
* die Tiefkühltruhe voll ist, von der die Familie lebt
* die Gefahr einfrierender Leitungen besteht
* Gesundheitsschädigungen drohen, weil die Heizung nicht ans Laufen kommt
* die Existenzgrundlage gefährdet ist. Stichwort: Heimarbeit, Anfertigen der Examensarbeit, Heimarbeitsplatz erfordert ein funktionierendes Telefon.

Obwohl der Energieversorger auch ohne Ihr Zutun verpflichtet ist, die Zumutbarkeit der Energiesperre zu prüfen, ist es
bei ihnen scheinbar nicht passiert.

Wenn alle Stricke reißen, können Sie beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung auf Weiterversorgung beantragen. Dabei müssen Sie allerdings die obigen Gründe plausibel darlegen und auch deutlich machen, dass Sie in Zukunft Ihre Versorgungsrechnungen bezahlen werden.

Ich hoffe nicht, dass der oben genannte Termin dies bereits zunichte gemacht hat.

Ansonsten müßte man die Urteilsbegründung abwarten, um weitere Ansatzpunkte zu finden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Kuckuck

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Re: Klage Einstellung der Stromlieferung
« Antwort #2 am: 18. April 2008, 09:17:41 »

Hallo Paps,
vielen Dank für Deine Antwort.
Wir hatten leider vor der Verhandlung noch keine Kenntnis vom besagten Paragraphen. Erst nach der Verhandlung fand ich diese Möglichkeit hier im Netz. Ich war nicht darauf gefasst dass sich unser Amtsgericht als der verlängerte Arm der Süwag Energie AG heraus stellt.
Auf Deine Frage welcher Art der Gerichtstermin war; Es ging um die Einstellung der Energieversorgung. Die Süwag will zwangsweise den Strom abstellen.
Ich habe gestern noch einmal einen Brief an den Richter geschrieben, mit einer Kopie für den Antragsgegner. Ich habe Ihm noch einmal unseren Zahlungswillen einen Zahlungsplan sowie meine gesundheitliche Lage beschrieben. Ich muss täglich, eigentlich fast 24 Stunden am Tag, einen Hepa Filter laufen lassen um die Luft von Pollen, Milben, Staub etc. zu befreien. Ich hatte vor dem Filter ziemlich oft den Notarzt im Haus und habe Todesängste ausgestanden wegen meines Asthmas.
Ich hoffe, da die Urteilsverkündung erst nächste Woche stattfindet, dieses Angaben mit ins Urteil einfließen . Sollte es zu Gunsten der Süwag ausfallen, was ich vom Richter bisher so heraus hören konnte, muss es doch noch eine Möglichkeit geben sich zu wehren.
1. haben sich der Richter und der Antragsgegner gedutzt. 2. war das Urteil schon fast wie gefällt.
Auch wie du erwähntest, hat sich die Süwag in keinster Weise bemüht die Zumutbarkeit der Sperrung, zu prüfen. Ich hatte sie zwar schon im Briefwechsel von den Problemen in Kentnis gesetzt, dies wurde aber völlig ignoriert.
Habe ich nach einem negativen Urteil noch die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu beantragen?

viele Grüße
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paps

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Re: Klage Einstellung der Stromlieferung
« Antwort #3 am: 18. April 2008, 21:24:04 »

Ich bin kein Rechtsexperte und kann nicht sagen, ob das Urteil auf dieser Ebene sofort rechtswirksam wird.

Aber es sollte dann noch die Möglichkeit geben Revision einzulegen. (m.E. Landgericht)
Hier insbesondere, weil die gesundheitlichen Schäden, die entstehen können nicht berücksichtigt wurden.

Da die Süwag meines Wissens kein Netzbetreiber ist, sollten sie auch mal Kontakt zu einem neuen Anbieter aufnehmen.
Vielleicht ist der bereit, Strom zu liefern, wenn Sie den genauen Sachverhalt erklären

Es wird wohl nichts weiter übrig bleiben, als einen Anwalt zu befragen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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smallville

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Re: Klage Einstellung der Stromlieferung
« Antwort #4 am: 19. April 2008, 02:33:46 »

Es wird wohl nichts weiter übrig bleiben, als einen Anwalt zu befragen.

Oder Du fragst hier mal nach (ist kostengünstiger)

www.jurathek.de  (und dann ins Forum und die Rechtsrubrik auswählen)

Ich bin übrigens auch bei der Süwag, hatte auch massive Probleme und habe mich (wie immer wieder gerne  :wink: ) an den obersten Boss gewandt (schriftlich) und ein bisschen auf die "Kacke gehauen"
Der Schlusssatz " ich behalte mir das Recht vor ggf. die Medien von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen" wirkt oftmals wahre Wunder.

Mir haben sie dann sogar die Schuld ERLASSEN und mich neu eingestuft  :whistle:

Ein Versuch wäre es Wert
lieben Gruß
small
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ThoFa

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Re: Klage Einstellung der Stromlieferung
« Antwort #5 am: 19. April 2008, 13:23:42 »


Aber es sollte dann noch die Möglichkeit geben Revision einzulegen. (m.E. Landgericht)

also vor der Revision hat der liebe Juragott noch die Berufung gesetzt.  :wink:

Eine Revision ist nur bei Verfahrensfehler möglich und nur bei Urteilen von LG oder OLG.
Eine Ausnahme gibt es, das ist die Sprungrevision, die kann u.a. auch bei Amtsgerichtsurteilen eingelegt werden, um eine Instanz zu überspringen, dafür müssen aber einige Voraussetzungen bestehen.

Die Berufung, also das wovon wir hier schreiben, muss zulässig und statthaft sein. Der Beschwerdewert muss über 600,00 € liegen. Es muss eine Beschwer vorliegen. Frist und Form muss eingehalten werden. I.d.R. ist die Berufung innerhalb von vier Wochen einzulegen.

Formelle Rechtskraft erhält das Urteil erst nach Ablauf der Berufungsfrist (hier also vier Wochen). Bleibt aber auch die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung, aber auch die kann man aushebeln.

Um es kurz zu machen: Ohne einen Rechtsanwalt wird es schwierig, das vorher geschriebene ist nur ein kleiner Teil der Gerichtsbarkeit und sehr allgemein. Um genaueres sagen zu könne, muss man die Akte studieren. Ich empfehle solch grundlegenden Fragen nicht über ein Forum versuchen zu lösen, sowas kann ins Auge gehen.   :gruebel:

MfG

ThoFa

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