Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: meister123 am 23. Juni 2011, 15:04:21

Titel: Kontopfändung :-(
Beitrag von: meister123 am 23. Juni 2011, 15:04:21
Hallo!

Ich habe soeben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über mein Girokonto erhalten.

Der Betrag um den es geht, kann mit Zahlung des nächsten Gehalts komplett ausgeglichen werden.
Ist mit dem Ausgleich der Forderung auch sofort wieder das Konto frei oder muss ich vorsorglich weitere Maßnahmen veranlassen?

Danke und Gruss
meister123
Titel: Re: Kontopfändung :-(
Beitrag von: AEmaus am 23. Juni 2011, 15:10:09
Hallo Meister123,

nach meiner Erfahrung ist das Konto spätestens einen tag nach der Begleichung des Pfändungsbetrages wieder frei, ohne weitere Maßnahmen.
Aber ein Anruf bei der kontoführenden Bank um mitzuteilen, dass die Pfändung aufgehoben wird ist zur Sicherheit sicherlich nicht verkehrt.
Ich würde den Betrag auch nicht von einem anderen Konto an den Gläubiger überweisen, da die Freigabe des Kontos sich damit um 2-4 Tage verzögern kann.

LG,
AEmaus
Titel: Re: Kontopfändung :-(
Beitrag von: meister123 am 23. Juni 2011, 15:14:13
Alles klar, danke für Deine schnelle Antwort.

Jetzt hoffe ich mal, das die Hypovereinsbank keine Zicken macht und tatsächlich so schnell ist....dummerweise ist der 01.07. ein Freitag und erst dann kann der Betrag angewiesen werden....

Da habe ich wohl über das WE kein Geld  :rougi:

LG
Titel: Re: Kontopfändung :-(
Beitrag von: Angestellte80 am 24. Juni 2011, 07:31:15
dann würde ich am Freitag persönlich zur Bank gehen und denen sagen, dass die MA die Pfändung überweisen und sofort dein Konto freigeben sollen, da du sonst nichts fürs Wochenende hast.

Ich hatte mal eine Pfändung auf dem konto durchs FA für die KFZ Steuer und die Bank (VoBa) hat das Konto SOFORT wieder freigegeben, als die Pfändung überwiesen wurde. Du kannst eh nichts überweisen, sondern dass muss die bank machen, denn für dich ist ALLES gesperrt, egal ob du Auszüge holen willst, Geld oder Online überweisen willst.