Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: liga68 am 25. Oktober 2012, 12:13:33
-
Hallo,
habe demnächst evtl mit einer Kontopfändung zu rechnen.
Konto ist noch kein P Konto.
Würde ich auch über mein Guthaben verfügen können wenn eine Pfändung bei der Bank eingegangen ist,
und wie lange ist das Guthaben(500€) geschützt bzw.wie lange ist ein Konto bei einer Pfändung gesperrt?
Nach Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Sparkasse bekam ich den Hinweis das bestehende Konto erst
bei einer Pfändung auf ein P Konto umstellen zu lassen wegen der höheren Kosten.
Weiß nicht was jetzt der bessere Weg wäre Konto noch nicht als P Konto führen oder evtl.doch umstellen?
Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
-
und wie lange ist das Guthaben(500€) geschützt
- vier Wochen
bzw.wie lange ist ein Konto bei einer Pfändung gesperrt?
- bis die Forderungen ausgeglichen ist oder das Konto in ein P-Konto gewandet wurde (max. 4 Tage nach Antrag bei der Bank, dann ist der Sockelbetrag von 1.029 Euro unpfändbar und auszuzahlen). Darüberhinaus - bspw. bei weiteren unterhaltspflichtigen Personen - bedarf es einer sog. P-Konten-Bescheinigung.
-
Danke für die schnelle Antwort :cheesy:
habe da noch eine Frage.
Gibt es so etwas wie eine Doppelpfändung (Konto und Lohnpfändung)?
Folgende Situation:
Gehalt kommt am 15. des jeweiligen Monats (2360€)bin 2 Personen (Ehefrau und 1 Kind) unterhaltspflichtig
glaube ich zumindest (Gehalt der Ehefrau 617€).Laut Pfändungstabelle würden also
291,26€ vom Lohn gepfändet werden oder doch 471,95€?
Laut Bescheinigung vom Rechtsanwalt habe ich einen Pfandfreien Sockelbetrag in Höhe von
1815,84€ zur Verfügung(P Konto vorausgesetzt).
Bei einer Lohnpfändung würden also 2068,74 übrig bleiben.Was passiert mit der Differenz(2068,74€-1815,84€=252,90€)
wird dieser Restbetrag wenn eine Pfändung auf dem Konto liegt an den Gläubigiger abgeführt,oder kann man sich vor einer
Doppelpfändung wenn es diese überhaupt gibt schützen?
-
Eine Doppelpfändung ist möglich. Der Lohn wird beim Arbeitgeber gepfändet und der unpfändbare Lohn auf das Konto überwiesen.
"Bei einer Lohnpfändung würden also 2068,74 übrig bleiben.Was passiert mit der Differenz(2068,74€-1815,84€=252,90€)"
Um die Differenz frei zu bekommen, muss noch ein gesonderter Antrag beim örtlichen Amtsgericht gestellt werden
§ 850k Abs. 4 ZPO
(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.