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Autor Thema: Kontopfändung  (Gelesen 3135 mal)

Fritz-Wolfgang

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Kontopfändung
« am: 29. Dezember 2010, 16:04:40 »

Hallo,

gestern bekam ich die Mitteilung von der Sparkasse die Mitteilung, dass mein Konto gepfändet und somit gesperrt sei. Ich heute zur Bank, einen Antrag auf ein P-Konto gestellt und vorhin rief mich die nette Kundenberaterin an und teilte mir mit, dass ich eine Ruhestellung vom Gläubiger bräuchte, sonst würde der Freibetrag nicht greifen. Wenn ich richtig recherchiert habe, ist das vollkommen egal, selbst wenn eine Pfändung bereits besteht, ist der Freibetrag bereits für diesen Monat geschützt. Habe ich vielleicht nicht ganz richtig wiedergegeben, doch wie ist der tatsächliche Sachverhalt? P-Konto einrichten, und ich kann über den Freibetrag von 985,15 Euro verfügen, oder habe ich das falsch verstanden und das Geld ist weg und die Regelung greift erst für einen evtl. kommenden Fall ?

Gruß
Fritz-Wolfgang
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Inkassomitarbeiterin

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Re: Kontopfändung
« Antwort #1 am: 29. Dezember 2010, 16:35:46 »

Hallo,

soweit mir bekannt ist gilt der Freibetrag bzw. das P-Kto für kommende Fälle. Also entweder zum Gericht oder mit dem Gläubiger einigen.
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Feuerwald

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Re: Kontopfändung
« Antwort #2 am: 29. Dezember 2010, 17:34:47 »

850k ZPO ...


... Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.


-> n.E. muss die Bank den Pfändungschutz nach Wandlung in ein P-Konto auch bei einer breits bestehenden Pfändung beachten, da ohnehin eine Freigabe nach 850l ZPO in Zukunft wegfallen soll. Somit wäre der Sinn und der Schutz des P-Kontos nicht mehr gegeben.
 

aber aufpassen, wenn die Bank nicht willig ist ...

der Freigabeantrag nach 850l ZPO ist bei P-Konten nicht (mehr) möglich.

(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut unterhält. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen.


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tomwr

Re: Kontopfändung
« Antwort #3 am: 02. Januar 2011, 18:10:43 »

Ich heute zur Bank, einen Antrag auf ein P-Konto gestellt und vorhin rief mich die nette Kundenberaterin an und teilte mir mit, dass ich eine Ruhestellung vom Gläubiger bräuchte, sonst würde der Freibetrag nicht greifen.
Die Sachbearbeiterin hat offenbar KEINE Ahnung von der Rechtslage. Entweder gehst Du nochmal hin und druckst Dir das hier aus:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html
und bittest Sie mit einem Hausjuristen Rücksprache zu halten. Wahrscheinlich war es eine Christel von der Post.

Die Sachlage ist so (wie schon von Feuerwald richtig angemerkt):

Zitat
§850k Abs.7 ZPO
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

D.h. die Bank ist verpflichtet das Konto auf Verlangen des Kontoinhaber umzustellen und zwar innerhalb von 4 Arbeitstagen. Eine Verpflichtung zu der Umstellung eine Zustimmung des pfändenden Gläubigers einzuholen (eine Ruhestellung ist ja nichts anderes) ist gesetzlich nicht notwendig und genau genommen eine Farce. Eine Pfändung erfolgt aufgrund einer streitigen Auseinandersetzung mit einem Gläubiger, in dem Zusammenhang auf eine mögliche Einigung mit dem Gläubiger zu verweisen ist schon ein bischen vermessen oder geistig unterbelichtet. Tritt leider gerade in Verbindung mit der gelben Bank häufiger auf.

Wenn die Bank dann die Erklärung des Kunden erhalten hat, dann BESTEHT ein P-Konto.

Sodann greift:
Zitat
§850k Abs.1 ZPO
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Ich würde das ja sowieso nur schriftlich per Einschreiben machen.
Es ist ausreichend ggf. neben der Erklärung der Umstellung zu versichern, dass keine weiteren P-Konten bestehen. Jede natürliche Person darf natürlich nur ein solches Konto führen bzw. nur einmal in den Genuss der Freibeträge kommen.
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