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Autor Thema: Kontopfändung und Minijob  (Gelesen 4883 mal)

tictactoe

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Kontopfändung und Minijob
« am: 20. Juli 2011, 10:44:01 »

Hallo, Ihr da draussen!

Ich habe mich hier angemeldet, weil ich nicht mehr weiter weiss.

Anfang des Monats habe ich von meiner Bank die Mitteilung bekommen, dass auf meinem Konto eine Pfändung vorliegt. zuvor gegangen war Arbeitslosigkeit, ich konnte den laufenden Fitnessvertrag nicht mehr leisten. Die Inhaberin hat sich auf keine Diskussionen eingelassen. Wie dem auch sei, es kam, wie es kommen musste. Bis jetzt zur Pfändung.

Ich habe mich mit dem Anwalt der Gläubigerin auf Ratenzahlung geeinigt. Die erste Rate hat eine ganz liebe Freundin für mich übernommen, damit der Pfänder ruhend gestellt wird (wurde mir am Telefon vom Anwalt zugesichtert, auch dass ich danach an mein Gehalt aus dem Minijob - 200€ - komme.). heute hab ich von meinem Banker einen Anruf bekommen, dass der Pfänder nicht wirklich ruht, mein Konto also weiterhin gesperrt bleibt. An das Kindergeld komme ich.
Dummerweise ist heute mein o.g. Gehalt auf dem Konto eingegangen und über das kann ich nicht verfügen! Demzufolge kann ich meiner Freundin nicht das Geld für die Rate zurück zahlen, ich kann mit dem Kindergeld auch nicht bis zum nächsten Monat auskommen!

Wie kann ich es erwirken, dass ich jetzt an meine 200€ komme?

Wir haben hin und her überlegt. Morgen eröffne ich ein P-Konto bei meiner Bank. Da aber mein derzeitiges Girokonto mit einem Dispo belastet ist, muss ich da monatlich auch noch 75€ überweisen! Zusätzlich noch 40€ an den blöden Anwalt...

Ich habe vor 2 1/2 jahren auch schon wegen einer anderen Sache die EV abgegeben. Tut das eigentlich gar nix zur Sache? Ich meine, wird da nicht nachgeguckt, ehe der PfÜB erlassen wird?? Daraus kann man doch ersehen, dass ich zahlungsunfähig bin!!!
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Angestellte80

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Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #1 am: 20. Juli 2011, 17:19:00 »

meiner Meinung nach liegst du unter der Pfändungsfreigrenze und kannst nur durch das Amtsgericht erwirken dass dein Konto freigegeben wird!
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Viele Grüße

Angestellte80
 

tictactoe

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Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #2 am: 20. Juli 2011, 17:39:48 »

weisst Du, wie lange sowas dauert, bis ich den Bescheid bekomme?
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tomwr

Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #3 am: 20. Juli 2011, 17:56:29 »

Ich habe vor 2 1/2 jahren auch schon wegen einer anderen Sache die EV abgegeben. Tut das eigentlich gar nix zur Sache? Ich meine, wird da nicht nachgeguckt, ehe der PfÜB erlassen wird?? Daraus kann man doch ersehen, dass ich zahlungsunfähig bin!!!

Nein. Die EV listet ja alle Pfändungsmöglichkeiten auf, so die Bankverbindungen, der Arbeitgeber, Versicherungen usw.usw.
Und dass Du nicht zahlungsunfähig bist, widerlegt ja der Zahlungseingang auf dem Konto.

Da hilft nur der Weg zum Vollstreckungsgericht, Rechtsantragstelle und Antrag auf Pfändungsschutz nach §850l zu stellen.
Das kollidiert übrigens mit einem Pfändungsschutzkonto, da sollte man sich dann entscheiden.
Das P-Konto hilft aber nicht das bereits gesperrte Guthaben wieder frei zu bekommen.
Also am Besten erst Antrag stellen, Geld abheben und dann P-Konto einrichten.
Das muss recht fix gehen da ja bald wieder der Erste ist.

Zitat
§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften
(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie die in den §§ 851c und 851d bezeichneten wiederkehrenden Einkünfte auf ein Konto des Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b, § 851c oder § 851d bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut unterhält. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen.
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tictactoe

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Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #4 am: 20. Juli 2011, 22:56:03 »

Das Problem ist, dass ich heute meine 200€ auf mein Giro bekommen habe. Morgen ist dann der Termin bei der Bank zwecks Eröffnung des P-Kontos. Zum Gericht gehen kann ich aber frühestens am Freitag, weil ich zum einen morgen früh selber noch im Büro sitze, und wegen der Sommerzeit das Amtsgericht nachmittags geschlossen hat :dntknw:

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Feuerwald

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Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #5 am: 20. Juli 2011, 23:51:07 »

"Das P-Konto hilft aber nicht das bereits gesperrte Guthaben wieder frei zu bekommen"


§ 850k ZPO Pfändungsschutzkonto.

(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.


Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

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tomwr

Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #6 am: 21. Juli 2011, 11:03:07 »

Wenn Du den Beitrag richtig gelesen hast, hat der TE Schulden bei der Bank bei der jetzt die Pfändung liegt.
Insofern können die bei Umstellung auf ein P-Konto den Dispo streichen und mit dem verfügbaren Betrag auf dem Konto selbst verrechnen. Hier hilft nur ein neues P-Konto bei einer anderen Bank.

Daher mein Hinweis, dass P-Konto (in diesem Fall) nicht hilft das gepfändete Guthaben wieder frei zu bekommen.

Zitat
Da aber mein derzeitiges Girokonto mit einem Dispo belastet ist, muss ich da monatlich auch noch 75€ überweisen!
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tictactoe

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Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #7 am: 21. Juli 2011, 11:08:58 »

Es wird nicht auf ein P-Konto umgestellt, es wird bei der gleichen Bank ein neues P-Konto eröffnet. Der Dispo von 2200€ wird dann in monatlichen Raten abgezahlt (soll wohl als Kurzdarlehn erscheinen, keine Ahnung, mein Banker weiss schon, was er tut)

Ich habe gestern beim Vollstreckungsgericht angerufen, dort hat man mir gesagt, dass ich einen Freistellungsdings (keine Ahnung, wie das wirklich heisst) stellen kann. Dazu muss ich mit meinem Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ich nur 200€ verdiene) sowie die Kontoauszüge des letzten Monats mitbringen soll...

ich hoffe, dass es schnell geht und ich an mein Geld komme. Es warten noch Versicherung und Telefon darauf, bezahlt zu werden...
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Feuerwald

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Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #8 am: 21. Juli 2011, 11:33:18 »

Doch, das habe ich richtig gelesen und richtig verstanden.

- Konto wird im SOLL / Dispo geführt (Höhe nicht bekannt)
- Pfändung liegt seit knapp ca. 3  Wochen auf dem Konto
- Der Lohn von 200 Euro ist bereits auf dem Konto

Da auch eine Freigabe nach 850l ZPO nur Guthaben umfasst, ist es Sache der Bank zu entscheiden, wie nun mit Lohn (200 Euro) und dem Dispo verfahren wird. Eine Aufrechnung wäre denkbar.

Werder die Freigabe noch die Wandlung in ein P-Konto hilft hier zunächst weiter. Es muss zunächst eine Einigung mit der Bank hinsichtlich des Dispos getroffen werden (bspw. Umbuchung und Ratenzahlung).  Und dann – weil es einfacher geht – das Konto in ein P-Konto wandeln.   

Was aber nicht stimmt, ist die Aussage, dass die Umwandlung in ein P-Konto nach einer eingehend Pfändung nicht mehr möglich ist. Hier hat der Schuldner 4 Wochen Zeit. Er muss also nicht ersatzweise zum Vollstreckungsgericht gehen und einen 850l ZPO Antrag stellen.

Ein neues Konto einrichten bringt für diesen Monat nichts, weil der Lohn (200 Euro) bereits auf dem Konto ist.
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tomwr

Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #9 am: 21. Juli 2011, 11:41:15 »

Es wird nicht auf ein P-Konto umgestellt, es wird bei der gleichen Bank ein neues P-Konto eröffnet. Der Dispo von 2200€ wird dann in monatlichen Raten abgezahlt (soll wohl als Kurzdarlehn erscheinen, keine Ahnung, mein Banker weiss schon, was er tut)

Mag sein dass der Banker weiß was ER tut aber im Sinne des gepfändeten Kontoinhabers ist das nicht unbedingt. Warum ? Sofern äußere Umstände sich ändern, kann die Bank das Darlehen kündigen und fällig stellen und mit Zahlungseingängen auf dem P-Konto in voller Höhe verrechnen. Das ist keine Pfändung und da gibt es keinen Freibetrag. Und ein neues P-Konto kann man dann nicht mehr eröffnen, wenn man schon eins hat. Ich würde nie ein P-Konto bei einer Bank eröffnen, bei der man Schulden hat. Grundregel.

Sofern man einen guten Draht zur Bank hat kann man das tun, muss aber jeder die Risiken selbst einschätzen. Und bei EUR 75 Monatsrate kann die Abtragung des Kredits 3 bis 4 Jahre dauern. Auch ist daran zu denken, dass Sachbearbeiter (mit denen man gut kann) auch wechseln können und vielleicht nächstes Jahr nicht mehr da sind.

Ich habe gestern beim Vollstreckungsgericht angerufen, dort hat man mir gesagt, dass ich einen Freistellungsdings (keine Ahnung, wie das wirklich heisst) stellen kann. Dazu muss ich mit meinem Arbeitsvertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ich nur 200€ verdiene) sowie die Kontoauszüge des letzten Monats mitbringen soll...

Auch hier ist darauf zu achten, dass man die zeitliche Reihenfolge einhält. Also erst dann P-Konto tatsächlich eröffnen wenn der Beschluss ausgefertigt wurde. Sonst hat man womöglicherweise noch mit irgendwelchen Anfechtungen hinterher zu tun.

Zitat
§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften
...
(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut unterhält. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen.
« Letzte Änderung: 21. Juli 2011, 11:53:07 von tomwr »
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tictactoe

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Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #10 am: 21. Juli 2011, 11:47:31 »

hmmmmm... dann werd ich wohl gleich mal meinen Banker anrufen und den Termin verschieben auf nächste Woche....
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tomwr

Re: Kontopfändung und Minijob
« Antwort #11 am: 21. Juli 2011, 11:49:50 »

Was aber nicht stimmt, ist die Aussage, dass die Umwandlung in ein P-Konto nach einer eingehend Pfändung nicht mehr möglich ist.

Habe ich ja so auch nicht gesagt und schon oft genug darauf hingewiesen in anderen Beiträgen, dass man auf ein P-Konto auch nach der Pfändung noch umstellen kann.  :wink:
Mein Hinweis bezieht sich hier auf die konkrete Konstellation.
Halte ich nur hier nicht für sinnvoll ein P-Konto bei einer Bank zu führen (oder den Rat zu geben bei dieser Bank das bestehende Konto umzustellen) wenn man bei dieser Bank nennenswerte Verbindlichkeiten hat.

Das kann früher oder später zu anderen größeren Problemen führen, siehe mein vorheriger Beitrag.
« Letzte Änderung: 21. Juli 2011, 11:53:55 von tomwr »
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