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Autor Thema: Kontopfändung/Freibetrag  (Gelesen 8028 mal)

Micha

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Kontopfändung/Freibetrag
« am: 04. September 2007, 07:49:03 »

Hallo,
ich bin neu in diesem Forum und habe mich erst ein bisschen reingelesen.  Schön das es Euch gibt!
Ich habe folgendes Problem, bei mir laufen zwei Kontopfändungen.  Jetzt habe ich zwei Freistellungsbeschlüsse
beantragt.  Ich verdiene 1544,70 Euro (Netto), habe ein 1,5 J.  altes Kind und einen Ehemann der nur geringfügig verdient (160 Euro mon. ), außerdem bekomme ich noch 154,- Euro Kindergeld.
Jetzt hat mir dei Dame vom Amtsgericht schon mal telefonisch angekündigt, das der Freistellungsbetrag 1154,. - Euro sind und der Rest noch mit den Gläubigern abgesprochen werden muß.  Ist das so richtig? Denn wenn ich nach der Pfändungstabelle gehe ist mein Gehalt doch gar nicht Pfändbar oder? Ich doch meinem Mann gegenüber auch Unterhaltsverpflichtet, oder sehe ich da was falsch???
Es wäre nett, wenn mich jemand von Euch wissenden aufklären könnte, damit ich dementsprechend reagieren kann.

Danke im Voraus
Micha
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Feuerwald

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Re: Kontopfändung/Freibetrag
« Antwort #1 am: 04. September 2007, 09:54:56 »

Guten Morgen,

Vermutlich wird ein Teil vorab freigegeben, der Rest folgt dann nach Anhörung des Gläubigers.

Kind und Ehegatte sind zu berücksichtigen, bis ein Gläubiger einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung stellt, der bei einem Einkommen von 160,- Euro eigentlich erfolglos bleiben sollte.

Kindergeld ist unpfändbar und auch nicht mit dem Einkommen zusammen zu rechnen.

Ich würde den Beschluss abwarten und je nach dem dann Rechtsmittel einlegen.


Gruss
Feuerwald


§ 850k ZPO - Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen

(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.

(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.

(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

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Micha

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Re: Kontopfändung/Freibetrag
« Antwort #2 am: 04. September 2007, 10:34:23 »

Guten Morgen Feuerwald,

danke für die schnelle Antwort! Es ist echt ein graus wenn man sich nicht auskennt.
Ich werde jetzt natürlich erstmal auf den Beschluß warten und dann agieren.


Gruß Micha
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