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Autor Thema: Kreditkartenschulden = Verbraucherdarlehen, da vom Girokonto abgebucht ?  (Gelesen 4301 mal)

Eni

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Hallo,

hier also noch meine 2. Frage:

Im Jahr 2008 war der Dispo meines Girokontos weit überzogen. Es wurden dennoch ca. 5.000 Euro der Kreditkartenabrechnung beglichen, so dass damit eine Überziehung von ca. 12.000 Euro gegeben war. Damit war die Bank jetzt Alleingläubiger und das Kreditkartenunternehmen war fein raus.

Die Forderung wurde als eine Gesamtforderung aus Überziehung Girokonto/Dispo im Sinne eines Verbraucherdarlehens tituliert.

Nun handelt es sich bei Kreditkarten-Gebrauch rechtlich aber überhaupt nicht um Verbraucherdarlehen. Wie ist dies nun zu bewerten ? Hätte die Bank beide Forderungen einzeln titulieren müssen oder ist es legitim die Kreditkartengesellschaft durch ein bereits überzogenes Girokonto zu bedienen und damit die Kreditkartenforderung zwangsläufig zu einem Verbraucherdarlehen zu machen ?

Ich weiß, das ist sehr speziell. Aber genau das ist auch der Grund, dass ich trotz weitreichender Recherche im Netz keine Antwort darauf finde.

Vielleicht gibt es hier ja einen entsprechenden Spezialisten ? Wäre super !
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Der_Alte

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Kreditkartenverbindlichekeiten sind meiner Meinung nach wie ein Dispo auch Verbraucherdarlehen im Sinne der 10-jährigen Hemmung der Verjährung.
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Eni

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Kreditkartenverbindlichekeiten sind meiner Meinung nach wie ein Dispo auch Verbraucherdarlehen im Sinne der 10-jährigen Hemmung der Verjährung.

Dachte ich auch, bis ich dies hier gefunden habe, (was wiederum auch meine Annahme stützt, dass ein Zahlungsaufschub unter 3 Monaten auch kein Verbraucherdarlehen darstellt):

Keine Geltung bei Kreditkarten
 
Kreditkarten dagegen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts. Der Inhaber erhält zwar durch den Einsatz der Kreditkarte grundsätzlich einen als Kreditgewährung zu bewertenden Zahlungsaufschub. Allerdings erfolgt der Saldoausgleich regelmäßig vor Ablauf der Frist von drei Monaten. Damit ist das Verbraucherkreditrecht auf Kreditkarten nicht anwendbar, denn nach dessen Bestimmungen darf der Zahlungsaufschub gerade nicht weniger als drei Monate betragen, wenn er als Darlehen gelten soll (§ 491 Abs.2 Nr.3 BGB).


Quelle: http://www.ratgeber-geld.de/news/kredit-werbung-erlaeuterungen-zur-verbraucherkreditrichtlinie_2010-06-16.html
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Insokalle


Auch hier mein Hinweis zur Neufassung der Vorschriften 2009. Sie zitieren die neue Regelung. Wäre die anwendbar?

Wenn die Bank zahlt, besteht nur ein Schuldverhältnis zwischen Ihnen und der Bank, das Kreditkartenunternehmen bleibt dann außen vor.
Ob die Bank verpflichtet wäre, die Abbuchung platzen zu lassen, und falls ja, ob und ggf. wie das eine Rolle spielen würde, darüber habe ich nicht nachgedacht.
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Eni

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Auch hier mein Hinweis zur Neufassung der Vorschriften 2009. Sie zitieren die neue Regelung. Wäre die anwendbar?

Wie bereits im "Versandhaus-Thread" dargelegt, sehe ich hier keine neuen Regelungen in 2009, was den Rechtscharakter angeht. In dem von mir zitierten Text werden die neuen Regelungen bezügl. Aufklärung/Werbung in Bezug auf Verbraucherdarlehen erörtert und in diesem Zusammenhang darüber aufgeklärt, dass diese auf Kreditkartenverträge nicht anzuwenden sind, da es sich bei diesen ohnehin nicht um Verbraucherdarlehen handelt. Es fand in diesem Bereich also keine Neuregelung statt.

Ich setze also voraus, dass es sich bei Kreditkartenverträgen (sofern es sich nicht um Kreditkarten mit Teilzahlungsfunktion handelt - hier könnte es wieder anders aussehen) nicht um Verbraucherdarlehen handelt. Da die Bank vertragliche Pflichten gegenüber dem Kreditkartenunternehmen hat, die nicht im einzelnen bekannt sind, beanstande ich nicht deren Entscheidung, trotz überzogenem Dispo die Abbuchung zuzulassen.

Mich würde nur interessieren, ob es legitim ist, auf diese Weise den Rechtsscharakter einer Forderung zu verändern, sodass aus einer Kreditkartenschuld (=kein Verbraucherdarlehen), eine Kontoüberziehung wird (= Verbraucherdarlehen). Da nun alles gemeinsam explizit als Verbraucherdarlehen tituliert wurde, setzt keine Zinsverjährung ein.

Ich denke aber inzwischen, dass dies wirklich zu speziell ist. Da würden sich wahrscheinlich sogar die ein oder anderen Fachanwälte die Zähne dran ausbeißen.
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