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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände  (Gelesen 12149 mal)

Kanie78

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Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« am: 09. April 2009, 12:43:33 »

Hallo,

heute hat mein Arbeitgeber angerufen und mir mitgeteilt das eine Lohnpfändung zugestellt wurde. Ich habe Unterhaltsrückstände von ca 5000 Euro bei einer 7 jährigen Tochter. Ich hatte in den 7 Jahren immer mal Phasen wo ich nicht zahlen konnte, daher ist dieser Rückstand aufgelaufen. Seit November bin ich bei meinem neuen Arbeigeber geschäftigt und verdiene 1150 Euro netto. Davon gehen noch 109,- Euro für eine Fahrkarte zur Arbeit ab. Bleiben noch knapp 1000 Euro netto. Jetzt interessiert mich, wieviel wird denn gepfändet? Wieviel darf gefändet werden?

Kann mir jemand helfen?

Ich habe irgendwo gelesen das einem danach nur noch 661,- Euro netto im Monat bleiben. Das würde für mich bedeuten abzüglich Fahrkarte (109), Miete (300), Nebenkosten (142), Telefon (40) noch 70 Euro bleiben würden... ist das so richtig? und was kann ich dagegen machen? Hilft mir eine Privatinsolvenz?

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foxtra

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #1 am: 09. April 2009, 13:08:39 »

Hallo Kanie78,

bitte einmal links schauen unter "Inhalte", da gibts den Eintrag "Pfändungstabelle". Danach wird das berechnet.

Bei Ihrem Nettogehalt von 1.150 netto und einem unterhaltspflichtigen Kind ist bei Ihnen gar nichts pfändbar.
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Kanie78

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #2 am: 09. April 2009, 13:13:20 »

Das wäre zu schön um wahr zu sein, allerdings glaube ich nicht daran. Ich habe gelesen das die Pfändungstabelle nicht bei Unterhalt und deren Rückständen greift. Oder ist das falsch ?

Ich habe noch keinen Pfändungsbescheid, aber ich vermute da ich derzeit auch keinen Unterhalt zahle, da ich noch weitere Glübiger habe die Geld haben wollte, wird auch der Unterhalt selbst eingefordert.
« Letzte Änderung: 09. April 2009, 13:15:59 von Kanie78 »
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Inkassomitarbeiterin

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #3 am: 09. April 2009, 14:14:41 »

Ich glaube auch, dass die Pfändungstabelle nicht bei Unterhalt zählt aber bei "normalem" Rückstand schon. Also nach Pfändungstabelle dürfte nicht gepfändet werden solange der Unterhalt gezahlt wird.
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Feuerwald

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #4 am: 09. April 2009, 14:25:11 »

maßgeblich ist was im PfÜb steht. 
Wenn nach § 850d ZPO  wegen Unterhaltskrückständen gepfändet wird, kann  bis zum sozialrechtlichen Existenzminimum gepfändet werden, die Lohnpfändungstabelle greift dann nicht.

Zur Not muss man selbst gegen den PfÜb eine Erinnerung einlegen und den tatsächlichen persönlichen "Bedarf" (heute nach dem SGB II) nachweisen.

Ich würde versuchen mit dem Gläubiger zu verhandeln. Ggf. Rücknahme des PfÜb aushandeln   
Ich würde umgehend eine Schuldnerberaung aufsuchen.


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Kanie78

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #5 am: 09. April 2009, 14:28:51 »

Hallo Feuerwald,

danke für die Antwort. Wie hoch ist denn das sozialrechtliche Existenzminimum ?

Ich denke nicht das der Gläubiger mit sich handeln lässt.

Wie sieht die Situation denn bei einer Privatinsolvenz aus? Ich habe noch weitere Schulden die sich inkl. dem Rückstand auf ca 10.000 Euro belaufen?
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Feuerwald

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #6 am: 09. April 2009, 14:28:55 »


wie gesagt, kommt auf den PfÜb an. Wenn "alter" Rückstand, dann greift 850d ZPO mitunter nicht.

... Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat ....

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Kanie78

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #7 am: 09. April 2009, 14:41:40 »

Naja ich glaube 4000 Euro sind älter als ein Jahr, der Rest ist seit November aufgelaufen.

Darf ich, auch wenn ich nerve, nochmal fragen wie die Situation sich darstellt, wenn ich PI beantrage? Wieviel Unterhaltsanspruch besteht dann während der Wohlverhaltensphase? Was passiert mit den Rückständen nach Ablauf der 7 Jahre?
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Paula41

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #8 am: 09. April 2009, 15:15:55 »

Hallo,

wie und was gefändet werden kann, wissen andere hier sicher besser. Aber der Zahlbetrag für den Unterhalt eines 7 jährigen Kindes beträgt mindestens 240€ siehe hier: http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php. Da der Selbstbehalt bei Unterhaltsschulden derzeit bei 900 € liegt, wenn man berufstätig ist, ist das bei Ihrem Einkommen auch möglich. Sicher gibt es hier ebenfalls Möglichkeiten, den pfändungsfreien Betrag erhöhen zu lassen. Im Übrigen kann man sogar in die Insolvenz gezwungen werden, falls man wegen seiner Kreditverbindlichkeiten keinen Unterhalt zahlen kann. Das einzige, das die Unterhaltsschuld diesem Kind gegenüber verringern würde, wäre übrigens das Zeugen noch einiger weiterer. In dem Fall würde das verfügbare Einkommen aufgeteilt.

mfg und viel Spaß beim Eiersuchen :lollol:
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Feuerwald

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Re: Lohnpfändung aufgrund Unterhaltsrückstände
« Antwort #9 am: 09. April 2009, 15:20:07 »

Wieviel Unterhaltsanspruch besteht dann während der Wohlverhaltensphase?

-> Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt bleibt bestehen. Ob sich die Höhe ändert, kann ich nicht sagen. Automatisch ändert sich jedoch erst mal nichts.  Da müsste geprüft werden.


Was passiert mit den Rückständen nach Ablauf der 7 Jahre?

-> Das Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren erstreckt sich über 6 Jahre, nicht 7 Jahre.  Unterhaltsrückstand bis Datum der Insolvenzeröffnung ist eine Insolvenzforderung, die von der Restschuldbefreiung erfasst wird und geht unter. Ausnahme bei strafrechtlicher Unterhaltsverletzung (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung).

Der laufende Unterhalt bleibt jedoch bestehen und muss bezahlt werden. Wird erneut nicht bezahlt, kann wegen diesem neuen Unterhaltsansprüchen durchaus eine Pfändung in den sog. Vorrechtsbereich von Lohn/Gehalt erfolgen, d.h. in Betrag zwischen Existenzminimum und der üblichen Pfändungsfreigrenze (§ 89 InsO)


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