Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Zauberwald am 24. März 2009, 17:23:08

Titel: Lohnpfändung bei Arbeitgeber im Ausland
Beitrag von: Zauberwald am 24. März 2009, 17:23:08
ich hab da eine ziemlich kniffelige Anfrage. Vollgender Sachverhalt.
Mein Mann lebt und arbeitet hier in Deutschland, sein Arbeitgeber sitzt aber in Holland. Nun will dieser bei Ihm rückwirkend bis 2007 eine Lohnpfändung durchführen und er wurde gebeten sich einen niederländischen Rechtsanwalt zu nehmen. Meine Frage jetzt dazu: wie sieht es mit der Pfändungsfreigrenze aus? Und wie lange kann der Arbeitgeber rückwirkend Geld einbehalten? Wozu den niederländischen Rechtsverdreher beauftragen? Desweiteren würde mich interessieren, warum die Firma das nie getan hat, obwohl die Pfändung bekannt war??

Ich bin gespannt auf eure Antworten

LG Zauberwald
Titel: Re: Lohnpfändung bei Arbeitgeber im Ausland
Beitrag von: paps am 24. März 2009, 20:26:42
Dazu müßte man die niederländischen Pfändungsgesetze kennen.
M.E. sollte ThoFa da mehr Kenntnisse haben.

In D ist eine Pfändung ab Vorliegen des Beschlusses beim AG möglich, aber nicht rückwirkend, wenn der AG es versäumt hat.
Titel: Re: Lohnpfändung bei Arbeitgeber im Ausland
Beitrag von: Zauberwald am 24. März 2009, 20:31:55
Hallo Paps,

vielen Dank für deine rasche Antwort. Meinst du, das wenn es in den Niederlanden solch eine Pfändungsgrenze nicht vorhanden ist, wir einfach und schlicht weg Pech haben? Werden Verhandlungen nicht nach deutschem Recht getätigt, sondern nach dem niederländischen, weil er dort beschäftigt ist? Ich glaube wir werden einen Rechtsanwalt einschalten, aber einen Deutschen. Es kann doch nicht sein, das das jetzt so geklärt werden muss. Alleine schon wegen der Sprachbarrieren.

LG Zauberwald
Titel: Re: Lohnpfändung bei Arbeitgeber im Ausland
Beitrag von: paps am 24. März 2009, 20:43:38
m.E. erfolgt die Pfändung nach dt. Recht(?)
Ob allerdings in NL die Möglichkeit besteht, ohne Nachweis des Verschuldens des AG, einer rückwärtsgerichtete Pfändung zu widersprechen, entzieht sich meiner Kenntnis