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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt  (Gelesen 7212 mal)

Riese0104

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Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« am: 31. März 2016, 17:17:55 »

Hallo Forum,
ich habe folgendes Problem:
Diesen März habe ich eine Lohnpfändung bekommen. Ich bin meinem Sohn unterhaltsverpflichtet. Eingetragen ist die Lohnsteuerklasse 1. Ab 1.4.2016 ist die Lohnsteuerklasse 2 mit 0,5 Kinderfreibetrag eingetragen. Dem Gerichtsvollzieher habe ich mitgeteilt dass ich unterhaltspflichtig bin. Er weiß es aber auch von der EV her. Nun hat mein Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze nicht beachtet und den Pfändungsbetrag an den Gläubiger überwiesen. Normalerweise liege ich mit meinem Netto-gehalt unter der Pfändungsfreigrenze bei 1 Unterhaltsberechtigtem.

Was kann ich machen? Wie kann dies korregiert werden?
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waldi

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #1 am: 31. März 2016, 19:45:05 »

Dem Arbeitgeber Nachweise einreichen, welche belegen, dass Unterhaltspflicht besteht und auch Unterhalt gezahlt wird.
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Riese0104

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Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #2 am: 31. März 2016, 20:42:03 »

ab 1.4 habe ich ja Lohnsteuerklasse 2. Dürfte wohl reichen. Aber was muss ich wegen dem gepfändeten Teil des Märzgehaltes tun?. bekomme ich es zurück?
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waldi

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #3 am: 01. April 2016, 09:32:26 »

Hängt u.a. davon ab, ob der Arbeitgeber von der Unterhaltspflicht wissen musste.

Also: Unbedingt mit dem Arbeitgeber sprechen!
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Riese0104

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Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #4 am: 01. April 2016, 14:40:46 »

Das war ja leider nicht die Frage. Sondern: Gibt es die Möglichkeit den gepfändeten Betrag zurück zuerhalten?

Außerdem hat das Problem sich ab 1.4 erledigt. habe heute meine Kündigung bekommen (in der Probezeit).
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eidechse

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #5 am: 04. April 2016, 14:17:46 »

Das war ja leider nicht die Frage. Sondern: Gibt es die Möglichkeit den gepfändeten Betrag zurück zuerhalten?

Und genau auf diese Frage hat waldi geantwortet. Den pfändbaren Betrag zurück erhalten Sie nur, wenn Ihr AG von der Unterhaltspflicht wusste. Wenn nicht durfte der AG an den Pfandgläubiger ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht zahlen. Was Sie gegenüber dem GV im Rahmen der Vermögensauskunft angegeben haben, ist völlig egal. Der hat mit dem AG nichts zu tun.
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Riese0104

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Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #6 am: 04. April 2016, 17:20:15 »

Wie gesagt, ich hatte ja bis 31.03.2016 die Lohnsteuerklasse 3 eingetragen. Ab 1.4 die Lohnsteuerklasse 2. Mitte März habe ich von Finanzamt die Änderung schriftlich erhalten. Wurde doch dann auch in der Elster geändert.

Da ich ja trotzdem  einen Unterhaltsberechtigten habe im März, welche Möglichkeiten habe ich den Betrag zurück zuerhalten? Arbeitgeber? Gläubiger?

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waldi

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #7 am: 04. April 2016, 19:28:46 »

Ja, Arbeitgeber.
Aber dazu darf man den persönlichen Kontakt zu selbigem nicht scheuen.
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Riese0104

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Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #8 am: 04. April 2016, 20:49:49 »

muss ich da was beachten, wenn ich den AG anschreibe?. Bin ja entlassen worden zum 01.04. Mache gerade Resturlaub bis 15.04.2016. Holt sich der AG den Betrag vom Gläubiger wieder zurück?
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waldi

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #9 am: 05. April 2016, 09:06:57 »

Holt sich der AG den Betrag vom Gläubiger wieder zurück?

Aber das sind doch Gedanken zum zweiten Schritt, die derzeit also überhaupt nicht anstehen, solange nicht der erste Schritt getan ist.

Der persönliche Kontakt zum Arbeitgeber war & ist nicht Ihre Stärke, nicht wahr?
Wenn dem so ist, dann muss man mit den diesbezüglichen Folgen zu leben lernen.
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Riese0104

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Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #10 am: 05. April 2016, 10:27:10 »

Ob erster oder zweiter Schritt,....  ist doch egal. Auch ist es egal ihre Einschätzung meiner Persönlichkeit. Woher wollen sie dies wissen.

Trotzdem meine letzte Frage: Normales Anschrieiben an den AG, oder muss ich was beachten.?
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waldi

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #11 am: 05. April 2016, 11:50:32 »

Nachweise beilegen, welche belegen, dass Unterhaltspflicht besteht und auch Unterhalt gezahlt wird.
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Wandervogel

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #12 am: 05. April 2016, 11:54:11 »

Alles hängt an der Frage, ob der AG in einer Weise über die Unterhaltspflicht informiert wurde, aus der für ihn diese eindeutig hervorging. Ob die Eintragung eines Kinderfreibetrages dazu führt ist m.W. fraglich. Aus dem Freibetrag geht ja nicht hervor, dass tatsächlich Unterhalt gezahlt wird.
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Riese0104

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Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #13 am: 05. April 2016, 12:52:39 »

dürfte ja kein Problem sein. Er ist in meiner Wohnung gemeldet und ich habe Lohnsteuerklasse 2 (ab 1.4). Vorher klasse 1 weil ich erst die Änderung beantragt hatte. Vorher war ich erwerbslos.
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eidechse

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #14 am: 05. April 2016, 13:01:18 »

Und der AG wusste von Ihnen positiv, dass ein Kind mit in Ihrer Wohnung lebt? Haben Sie dies dem AG mitgeteilt und zwar nicht irgendeinem Arbeitskollegen sondern an zuständiger Stelle?

Für mich hören sich Ihre Antworten nicht danach an, dass ihr AG wirklich Kenntnis von der evtl. bestehenden Unterhaltspflicht hatte. Insbesondere wenn im März noch Steuerklasse 1 galt, gab es gerade Anhaltspunkte, dass gerade keine pfändungsrechtlich zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten bestehen. Wenn Sie den AG nicht über Ihre familiären Verhältnisse vollumfänglich informiert haben, dann sehe ich schwarz für eine Rückforderung.
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Riese0104

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Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #15 am: 05. April 2016, 14:57:45 »

Lohnsteuerklasse I galt deshalb, weil ich vor der tätigkeit arbeitslos war. Auf Antrag habe ich dann Lohnsteuerklasse 2 bekommen. Gültig ab 1.4.2016. Dies wurde am 15.03.2015 mitgeteilt und bei ELSTER eingetragen. Nur mal zur erklärung warum.
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eidechse

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt
« Antwort #16 am: 05. April 2016, 17:08:31 »

Wie wäre es mal, auf die Fragen zu antworten, als wieder von der Lohnsteuerklasse anzufangen?

Sorry, aber wenn jemand auf mittlerweile mehrere Hinweise und Nachfragen, die sich um die Thematik ranken, ob der AG von Ihnen Kenntnis von der Unterhaltspflicht hatte, weiterhin etwas von der Beantragung einer Lohnsteuerklassenänderung erzählt, kann man eigentlich nur davon ausgehen, dass der Betreffende gerade keine Info an den Arbeitgeber direkt gegeben hat.

Unterstellen wir also mal, dass wir hier wirklich nur mit den Lohnsteuerklassen arbeiten können. Dann haben wir erst ab April die Lohnsteuerklasse 2 und einen 0,5 Kinderfreibetrag. Im März hatten wir noch Steuerklasse 1 und keinen Kinderfreibetrag. Dann haben wir eine Mitteilung des FA an Sie zur Änderung der Steuerklasse vom 15.03.2015 und eine angebliche, nicht näher mit Datum gekennzeichnete Eintragung in ELSTER (wohl eher ELSTAM).

Selbst wenn das FA die Eintragung in ELSTAM bereits am 15.03.2016 veranlasst hat, heißt das aber nicht, dass der AG bereits zu diesem Zeitpunkt die Änderung kannte. Meines Wissens besteht für den AG nur einmal im Monat die Verpflichtung die ELSTAM-Daten der AN abzurufen. Wenn er sich an einem E-Mail-Informationssystem des FA beteiligt, muss er sogar das nicht. Dann kommt eine E-Mailbenachrichtigung, wenn es was geändert hat und man muss dann nur die Änderungen abrufen. (Wobei ich jetzt auch nicht weiß, wie häufig diese Mitteilungen kommen, und ob es irgendwelche Abruffristen gibt.) Auf jeden Fall jede Menge Unsicherheiten, ob der AG überhaupt bei Abrechnung und Auszahlung die neue Steuerklasse bereits kannte. Zudem galt sie für März noch nicht.

Ich sehe hier gute Gründe dafür, dass der AG davon ausgehen konnte, dass keine Unterhaltspflicht besteht.
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