Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Babette am 12. August 2009, 19:41:38

Titel: Mehrere Kontopfändung
Beitrag von: Babette am 12. August 2009, 19:41:38
Hallo

Hab nen Problem

ICh habe seit 2 Jahren 3 Kontopfändungen laufen und die Gläubiger weigern sich ne Ruhestellung der Pfändung zu geben...solange immer die Raten bezahlt werden.
Jetz hab ich für alle 3 Sachen einen Freigabeantrag

Vor knapp 4 Tagen ist noch eine Pfändung gekommen, kann ich jetz wieder ganz normal einen Antrag beim Amtsgericht machen?

Muss die Bank mir Informationen zu den Gläubigern gewehren? WIe z.B Anschrift? oder Name der Gläubiger?

Ändert sich bei mehreren Gläubigern etwas am Antrag?
WIe lange dauert bis der Endgültige bescheid vom Amtsgericht wegen der Freigabe kommt?

Und es gäbe wohl noch ein Antrag wo die Bank dann nicht immer die Zentrale anrufen müsste um sich die Freigabe zu bestätigen...weiß jemand etwas?

Über Antworten wäre ich dankbar

LG

B
Titel: Re: Mehrere Kontopfändung
Beitrag von: wiwo am 13. August 2009, 10:06:30
Hallo Babette,

Ihre Zeilen lassen vermuten, dass Sie sich nicht in der Verbraucher-Insolvenz befinden. Warum sollten die Gläubiger auf Pfändungsmaßnahmen verzichten, solange bei Ihnen noch etwas zu holen ist und mit Ihrem Freigabeantrag bewirken Sie lediglich, dass Ihnen der pfändungsfrei zu überlassende Teil Ihres Einkommens (s. Pfändungstabelle links) nicht auch noch weggenommen werden kann. Ihren Kontoauszügen müssten Sie eigentlich entnehmen können, an welche Gläubiger Pfändungsbeträge überwiesen werden. Auch das Amtsgericht kann darüber Auskunft geben.

Es werden sicher auch noch Infos von den Profis hier im Forum kommen.

Gruß
wiwo
Titel: Re: Mehrere Kontopfändung
Beitrag von: paps am 13. August 2009, 21:45:34
Haben sie regelmäßige Einkünfte, bekommen Sie eine Dauerfreistellung oder für einen längeren Zeitraum befristet.

Pfändungen, die nach der ersten Freistellung oder Pfändung eingehen, treten hinter die anderen zurück.
Pfändungen werden immer in der Reihenfolge des Eingangs durch die Bank bedient.

Der PfÜB wird ihnen durch das Vollstreckungsgericht zugestellt.
Die Bank muß nicht extra informieren.