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Autor Thema: Mietschulden / Fristlose Kündigung / alleinerz. mit 3 Kindern  (Gelesen 2079 mal)

orangemega

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 :neutral:Hallo Zusammen
Freue mich bei Euch dabei sein zu können. Danke.
Habe hier lange versucht Antworten auf meine Frage zu finden, vergeblich.

Bin alleinerz. Vater von 3 Kindern unter 10 Jahren.
Habe bisher immer meine Miete bezahlt doch nun ist es mir schon seit 3 Monaten nicht mehr möglich. Nach der Androhung der fristlosen Kündigung wurde mir diese heute per Einschreiben zugestellt, bzw. ich muss diese noch abholen. Ich bekomme die Miete vom Jobcenter, doch wenn ich die Miete bezahle kann ich eine Forderung nicht begleichen die mir mit der Wegnahme bzw. zwangsläufigen Trennung von den Kindern droht. Polizei ist keine Hilfe.
Ich brauche dringend noch 7 Monate Zeit. Wie muss ich vorgehen damit man mich nicht kurzerhand auf die Strasse setzt ? :cry:
Hoffe Ihr habt mir Info's.

Schöne Grüsse
 
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Insoman

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Re: Mietschulden / Fristlose Kündigung / alleinerz. mit 3 Kindern
« Antwort #1 am: 28. Februar 2012, 10:01:24 »

Zitat
doch wenn ich die Miete bezahle kann ich eine Forderung nicht begleichen die mir mit der Wegnahme bzw. zwangsläufigen Trennung von den Kindern droht.
Was ist das für eine Forderung?

Wenn das Jobcenter für die Zahlung Ihrer Miete verantwortlich ist, sollte hier der Versuch gemacht werden, das Jobcenter zur Übernahme der bestehenden Mietschulden zu veranlassen.
Zitat
§ 22 SGB II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
    Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
    Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
    konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
    konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

In Ihrem Fall sollte die Ausgleichung der Mietschulden möglich sein.
Stellen Sie beim Jobcenter einen entsprechenden Antrag.
Allerdings müssen Sie für die Zukunft davon ausgehen, dass die Mietzahlungen nicht mehr von Ihnen "zweckentfremdet" werden können, da die zukünftigen Zahlungen, bis auf weiteres, wohl direkt an den Vermieter geleistet werden.
Die Übernahme der Mietschulden ist regelmäßig als Darlehen zu gewähren.
In der Folge haben sie mit der Rückführung durch Anrechnung auf die Regelsätze zu rechnen.
Die Höhe der Rückzahlungsraten ist vom Einzelfall abhängig, dürfte sich zwischen 25-50 Euro mtl. bewegen..
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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