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Autor Thema: Nachlassinsolvenz eingereicht und nun?  (Gelesen 4056 mal)

HelmutK

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Nachlassinsolvenz eingereicht und nun?
« am: 22. Mai 2014, 10:19:40 »

Ich wende mich hier einfach ans Forum, da ich leider bis jetzt über einen Beratungshilfeschein entweder nicht beraten werden wollte oder die Beratungshilfestellen heillos mit mir überfordert waren.

Ich habe vor einiger Zeit, einen Nachlass geerbt, der sich leider erst nach der Ausschlagungsfrist herausgestellt hat, völlig überschuldet war.
Nun ist mittlerweile das Nachlassverfahren angelaufen und vermutlich ist der Beschluss für das 4.Quartal zu erwarten.

Da mein eigener (selbstverschuldeter) Schuldenanteil, relativ gering ist, frage ich mich nun wie es bei mir weiter gehen soll.

Macht es Sinn, den Beschluss abzuwarten oder soll ich gleich die Verbraucherinsolvenz beantragen?
Und die vermutlich wichtigste Frage, fällt BAföG trotz aktuellen und vermutlich weitergehenden Bezug ebenfalls in die Verbraucherinsolvenz?
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eidechse

Re: Nachlassinsolvenz eingereicht und nun?
« Antwort #1 am: 22. Mai 2014, 13:00:37 »

Stehen denn schon Nachlassgläubiger auf der Matte und wollen Geld haben? Wenn diesbezüglich noch alles ruhig ist, dann sollte man abwarten.
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Insokalle

Re: Nachlassinsolvenz eingereicht und nun?
« Antwort #2 am: 23. Mai 2014, 16:48:45 »

Zitat
Nun ist mittlerweile das Nachlassverfahren angelaufen
Was für ein Verfahren?

Meiner Meinung nach macht es keinen Sinn, ein eigenes Insolvenzverfahren einzuleiten.
Zunächst kann man die 3-Monatseinrede erheben, d.h. die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft verweigern.
Außerdem kann man die sog. Dürftigkeitseinrede auch erheben, wenn man noch keinen Beschluss über die Abweisung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse hat. Mit dem Beschluss ist nur der Nachweis leichter.
Da die Prüfungen meist nicht endlos laufen, sollte es mit entsprechender Argumentation möglich sein, sich genügend Luft zu verschaffen.
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HelmutK

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Re: Nachlassinsolvenz eingereicht und nun?
« Antwort #3 am: 27. Mai 2014, 10:28:05 »

Zitat
Stehen denn schon Nachlassgläubiger auf der Matte und wollen Geld haben? Wenn diesbezüglich noch alles ruhig ist, dann sollte man abwarten.

Ja leider, Titel und Pfändungen wurde bereits gegen mich erwirkt.

Zitat
Was für ein Verfahren?
Das Nachlassinsolvenzverfahren.

Zitat
Zunächst kann man die 3-Monatseinrede erheben, d.h. die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft verweigern.
Außerdem kann man die sog. Dürftigkeitseinrede auch erheben, wenn man noch keinen Beschluss über die Abweisung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse hat. Mit dem Beschluss ist nur der Nachweis leichter.
Da die Prüfungen meist nicht endlos laufen, sollte es mit entsprechender Argumentation möglich sein, sich genügend Luft zu verschaffen.


Leider ist die 3-Monats-Frist beir mir schon abgelaufen.
Die Dürftigkeitseinrede ist unabhängig der Nachlassinsolvenz? Bzw. wäre das ohnehin der erste Schritt vor der Insolvenz gewesen? Die Insolvenz sollte aufgrund "Mangels an Masse" ohnehin abgelehnt werden (außer es tun sich noch Dinge auf, von denen ich nichts weiß).
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Insokalle

Re: Nachlassinsolvenz eingereicht und nun?
« Antwort #4 am: 27. Mai 2014, 11:18:49 »

Zitat
Die Dürftigkeitseinrede ist unabhängig der Nachlassinsolvenz?

Ja, das ergibt sich schon aus der ersten Alt. das § 1990 Abs. 1 BGB:
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.


Zitat
Bzw. wäre das ohnehin der erste Schritt vor der Insolvenz gewesen?

Das kann man so pauschal nicht sagen, denn es hängt von den jeweiligen Umständen ab. Bei Ihnen womöglich schon.

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HelmutK

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Re: Nachlassinsolvenz eingereicht und nun?
« Antwort #5 am: 30. Mai 2014, 09:34:05 »

Worin unterscheidet sich nun die Einrede der Dürftigkeit von einer Nachlassinsolvenz?

Bei der Dürftigkeit der Einrede, teilt man dem Gläubiger ja mit, dass man seine Forderung nicht bedienen kann. Weiters habe ich in den weiten des Internets gelesen, dass man dem Gläubiger das Nachlassverzeichnis aushändigen muss und ihm dann ggf. den materiellen Nachlass zu verfügung stellen und dass alles nochmal "in einem Verfahren geprüft wird".

Heißt dass, das für jeden Gläubiger ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Oder wer prüft den Sachverhalt?


Nehmen wir an, die Nachlassinsolvenz wird mangels Masse eingestellt... wie geht es dann weiter? Man schickt den Beschluss in Kopie an sämtliche Gläubiger und diese verzichten dann auf ihre Forderung und deren Vollstreckung?
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Insokalle

Re: Nachlassinsolvenz eingereicht und nun?
« Antwort #6 am: 30. Mai 2014, 19:11:17 »

Nein, das glaube ich nicht. Wegen dieser Titel: Ein Nachlassgläubiger hat Sie persönlich verklagt und ein Urteil erstritten?
Falls ja, dann wäre aber viel Zeit vergangen.

Auch die Sache mit dem Nachlassinsolvenzverfahren verstehe ich noch nicht. Wann wurde der Insolvenzantrag von wem gestellt und warum soll ein Beschluss erst im 4. Quartal ergehen?
Außerdem gibt es nur ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Die ganze Thematik birgt eine Menge Tücken. Sie sollten sich dringend beraten lassen.

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