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Autor Thema: Nachzahlung AlG  (Gelesen 1929 mal)

Snoopy279

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Nachzahlung AlG
« am: 23. Juni 2011, 09:49:19 »

Hallo @ all,

ich brauch mal wieder Eure Hilfe/Meinungen. Ich hatte mit der BAfA einen Rechtsstreit über AlG. Vor drei Jahren wurde mein AlG zurück gefordert, weil ich ein, aus Sicht der BAfA, Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Nun hatte ich beim Sozialgericht eine Verhandlung, und habe gewonnen. Die BAfA musste mir das Geld zurück bezahlen.
Nun zu meiner Frage: die BAfA hat das Geld auf ein Konto überwiesen, welches mit in meiner Insolvenz ist. Laut Aussage der Sekretärin meines IV´s dürfen die das Geld nicht einbehalten. Ist das so korrekt, oder dürfen die das doch behalten, damit ein Teil Ihrer Schulden "besser" abgedeckt sind?
Grundsätzlich sind Sozialleistungen ja ohnehin nicht pfändbar, nun bin ich aber berufstätig, und von meinem Lohn wird monatlich vom IV gepfändet. Was kann ich tun? Soll ich die Bank auffordern, mir das Geld zu überweisen???

Hoffe Ihr habt da ne Lösung für mich...

Danke Snoopy279
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Angestellte80

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Re: Nachzahlung AlG
« Antwort #1 am: 24. Juni 2011, 07:35:45 »

ich denke da könntest du schlechte Karten haben. Die Bank kann ja das Geld mit deren Forderungen aufrechnen.  :neutral:

Wenn du das geld überhaupt behalten darfst. Meiner Meinung nach ist das Masserelevant, denn wie du ja selber geschrieben hast, bist du wieder berufstätig und es handelt sich ja dann um "Vermögen". Und wenn es sich um ALG1 handelt, darf dies auch gepfändet werden.

Theoretisch könnte der IV das Geld von der Bank einfordern (Gläubigerbevorzugung) und es dann an alle verteilen.

Vielleicht ist ja hier jemand anderer Meinung??
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Der_Alte

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Re: Nachzahlung AlG
« Antwort #2 am: 24. Juni 2011, 08:51:57 »

Das sehe ich genauso. Aufrechnen mit eigenen Forderungen ist im Insolvenzverfahren nach meiner Meinung nicht möglich, das geht erst in der Wohlverhaltensphase.
Es handelt sich um pfändbares Vermögen, also steht es der Masse zu.

Ich würde den TH schriftlich darüber informieren, dass dieses Geld eingegangen ist und auf dem Konto der Bank verbucht wurde. Dann kann er sich darum kümmern, ob und wie er es zur Masse zieht. Der Schuldner ist mit der Anzege beim TH befreit und hat seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan.
Es nicht an den Treuhänder mitzuteilen könnte zur Folge haben, dass ein Antrag auf RSB-Versagung wegen mangelnder Mitwirkungspflicht gestellt werden kann ( § 290 Abs 1 Nr. 5 InsO).
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