Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Michael_Kunze am 26. Juli 2011, 19:13:36
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Hallo:
Eine Person A hat vor 2 oder 3 Jahren (Daran erinnert sich nicht genau, es war vor 2 oder 3 Jahren) eine Eidesstattliche Versicherung abgeben, hat aber wieder neue Schulden gemacht.
Und zwar sind das 180 Euro ein mal, dann 200 Euro wieder und das 3. mal waren es 100 Euro.
EINER DER GLÄUBIGER HAT MIR EINEN MAHNBESCHEID VOM GERICHT SCHICKEN LASSEN(200 Euro)
Welche Folgen könnten die neuen Schulden nach Abgabe der EV haben? Können sie als Betrug angesehen werden?
Die finanzielle Lage der Person A hat sich nicht geändert, das ist Hartz 4.
Hoffentlich gibt es Antworten, die helfen. Die Sache macht große Angst.
Die neuen Schulden sind bei Telefongesellschaften entstanden.
Gruß
Michael
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Die Gläubiger könnten Eingehungsbetrug unterstellen.
Das ist aber davon abhängig, wie lange die EV bereits her war und ob Aussicht bestand, die Forderungen auch zahlen zu können.
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Hallo:
Danke für Antwort .
Die Person ist derzeit aus gesundheitlichen Gründen vom Arbeitsmarkt durch Arbeitsamt herausgenommen worden.
Wenn die Gesundheit es wieder erlaubt, dann wird die Person wieder arbeiten gehen, nicht nur wegen dieser Schulden.
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Hartz IV ist mittlerweile auch eine Ausrede für alles Mögliche.
Ich halte 10 EUR Rückzahlumg im Monat für durchaus möglich, auch bei Hartz IV.
:whistle:
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Hartz IV ist mittlerweile auch eine Ausrede für alles Mögliche.
Ich halte 10 EUR Rückzahlumg im Monat für durchaus möglich, auch bei Hartz IV.
:whistle:
Das stimmt.
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Dann sollte aber mit dem Gläubiger eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, dass abwichend vom Üblichen, nicht zuerst mit Zinsen verrechnet wird.
Anderen Falls steigt der Schuldbetrag, trotz Zahlung, weiter an.
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Dann sollte aber mit dem Gläubiger eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, dass abwichend vom Üblichen, nicht zuerst mit Zinsen verrechnet wird. Der Gläubiger bestimmt wie verrechnet wird
Anderen Falls steigt der Schuldbetrag, trotz Zahlung, weiter an. nicht doch aber bei 200€.
Sind es Versandhausschulden und Antragsteller ist ein Ink.?? Dann sind z.T. ggf auch Vergleiche möglich.
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Der Gläubiger kann nicht bestimmen, wie eine Zahlung zu verrechnen ist.
Das hält ihn oft leider nicht davon ab, es trotzdem zu machen und schert sich dabei nicht um § 367 oder § 497 BGB.
Immer noch kann der Schuldner die Anrechnung bestimmen, § 367 Abs. 2 BGB!
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"(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen."
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nicht doch aber bei 200€.
Naja, es geht aber insgesamt doch um 480,- €
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"(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen."
Mehr kann der Gläubiger nicht. Und was ist die Konsequenz der Ablehung?
Es wird kein Gläubiger machen, denn der ist froh, wenn er überhaupt was bekommt.
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Es wird mit Sicherheit nicht abgelehnt, aber der Gläubiger schert sich nicht um das was auf der Ü-weisung steht.