Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: allesdoof am 28. Juni 2012, 08:50:30
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Hallo zusammen,
Ich hoffe jemand kann mir bei bei meinem Problem helfen.
Bei uns ist gerade folgender Fall:
Meine Freundinn und ich beziehen eig. Hartz4 jetzt hat meine Freundinn zumindest einen Job gefunden aber sie hat ein P Konto
Also geht auf ihr Konto heute oder morgen
1. Ihr Gehalt ein
2. Hartz4
3. in ein paar tagen das Kindergeld für unsere Tochter
Damit liegen wir aber über der Grenze von den 1028€ für das Pkonto
Jetzt haben wir gelesen das man den Sockelbetrag erhöhen lassen kann.
Jetzt meine Fragen:
Wir haben eine gemeinsame Tochter. Ist diese unterhaltsberechtigt oder gilt das nur für Kinder die bei dem anderen Elternteil (nach einer Trennung als bsp.) leben
Das Kindergeld soll man ja auch zusätzlich freistellen lassen können.
Wenn ja wie und wo kann man sowas machen lassen?
Über Tipps wäre ich echt dankbar, denn sonst bekomme ich echte Probleme mit Miete usw.
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Hallo,
die Tochter zählt als unterhaltsberechtigte Person.
Die Erhöhung des Sockelbeitrags beantragen Sie bei der Bank. Dazu benötigen Sie
eine Bescheinigung z.B. von der Familienkasse, dem Arbeitgeber, einem Rechtsanwalt.
Hier können Sie alles nachlesen:
http://www.ratgeber-geld.de/konten-und-karten/girokonto/p-konto.html
MfG
ThoFa
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Vielen Dank, die Bescheinigung bei der Familienkasse wurde so eben beantragt ;)
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die Frage ist, ob P-Konten-Bescheinigung aussreicht.
Wie hoch ist
a) das Arbeitseinkommen?
b) die SGB II Leistungen (und für wie viele Personen)
Geht auf das Konto auch Ihr Anteil an SGB II Leistungen (Bedarfsgemeinschaft)?
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Der
SGB II 749€
Einkommen 849€
Kindergeld 184€
Ja es ist eine Bedarfsgemeinschaft mit 3 Personen (Meine Lebensgefährtin, unsere Tochter und ich)
Problem ist das die Arge zu lange gebraucht hat ihr Einkommen zu berücksichtigen und dadurch kommt der volle Satz aufs Konto (was wir natürlich zurück zahlen müssen)
So hab grad ein Fax von der Familienkasse bekommen mit der Bestätigung das Sie Kindergeld erhält aber das ist nicht dieser Vordruck (B e s c h e i n i g u n g
nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO
im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge
auf einem Pfändungsschutzkonto) reicht das Trotzdem aus um den SOckelbetrag zu erhöhen?
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So wie ich verstanden habe, zählt Ihre Freundin als Haushaltsvorstand.
Trotzdem Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist die Freundin Ihnen gegeüber nicht unterhaltspflichtig, weil nicht verheiratet.
Die Erhöhung der Freigrenze ist demnach lediglich auf € 1419,99 möglich (siehe Pfändungstabelle http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html (http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html)).
In diesem speziellen Fall, gerade auch wegen der "Zweckgebundenheit" der eingehenden Gelder - Stichwort: Rückzahlungspflicht an die ARGE - sollte die Freundin eine einmalige Freigabe des Kontoguthabens beim Amtsgericht beantragen. Grundlage ist § 850k (4) ZPO.
Für die Zukunft muss allerdings gesichert sein, dass die Geldeingänge gesplittet werden.
In Betracht käme ein eigenes Konto für Sie, auf welches die Sozialleistungen eingezahlt werden könnten.
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ok habe gerade auch eine Antwort von einer Schuldnerberatungstelle bekommen:
gerne möchten wir Ihnen bei der Lösung Ihres Problems behilflich sein.
Der Sockelbetrag beim P-Konto kann durch eine Schuldnerberatung erhöht werden. Hierfür gibt es für jede unterhaltsberechtigte Person einen festgelegten Freibetrag.
Des Weiteren kann der Sockelbetrag um das Kindergeld erhöht werden.
Laut Ihren Angaben könnte der Betrag demnach auf monatlich 1.815,84 € erhöht werden.
Um diese Bescheinigung ausstellen zu können benötigen wir folgende Unterlagen:
- einen aktuellen Einkommensnachweis
- den Kindergeldbescheid
- den Arbeitslosengeld II Bescheid
- Ihren Mietvertrag
- eine Auflistung Ihrer monatlichen Ausgaben.
Des Weiteren müssen Sie hierfür einen Termin in unserem Hause vereinbaren. Hierzu setzen Sie sich entweder unter der unten angegebenen Telefonnummer mit uns in Verbindung oder teilen uns eine Telefonnummer mit, unter welcher wir Sie erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ich glaub werd da gleich mal nen termin machen
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Hallo,
der Termin ist sehr sinnvoll. Wenn man alle Unterlage vor sch hat, ist es einfacher alls zu überblicken.
Allerdings komme ich nur auf einen Sockelbeitrag von 1.603,99 EUR?!
- Unpfändbarer Betrag Lohn bei ener unterhaltspflichtigen Person 1.419,99 EUR
- Kindergeld 184,00 EUR
MfG
ThoFa
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Inhalt der P-Konto-Bescheinigung sollte sein ...
Grundfreibetrag des Schuldners (= Kontoinhaber) derzeit1
(§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2a ZPO) 1.028,89 €
Weiterer Freibetrag derzeit1 in Höhe von 387,22 €
für die erste Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird (§ 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO) oder für die der Schuldner Leistungen nach SGB II / XII entgegennimmt (§ 850k Abs. 2 Nr. 1b ZPO) i
Weiterer Freibetrag derzeit1 in Höhe von jeweils 215,73 €
für eine zwei drei vier weitere Person(en), der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird (§ 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO) oder für die der Schuldner Leistungen nach SGB II / XII entgegennimmt
(§ 850k Abs. 2 Nr. 1b ZPO)
Kindergeld für (§ 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO)
Kind 1 geboren im Monat/
1028,89
387,22
215,73
184,00
-------
1815,84
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Hallo,
ah ok. War es nicht so, dass jeder ein eigenes P-Konto haben musste?
MfG
ThoFa
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So war jetzt bei der Schuldnerneratung und habe diese bescheinigung bekommen.
der betrag ist ca 1580€
SO bekomme ich das aber gut hin, denn der Rest geht ja mit in den nächsten Monat. Dann muss im Notfall das Jobcenter ein wenig warte.
danke für euere Hilfe