Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: kathy100 am 30. Juni 2014, 19:23:03

Titel: P Konto nach Kontopfändung
Beitrag von: kathy100 am 30. Juni 2014, 19:23:03
Hallo,

ich habe eine dringende Frage. Habe Steuerschulden, bin Freiberufler.
Mein Anwalt, den ich seid 3 Monaten habe, hat mir zugesichert, mit dem FA einen Ratenzahlungsplan zu verhandeln.Nun wurde überraschend mein Konto gepfändet, alles was mein Anwalt dazu zu sagen hatte, war, dann hat sich das wohl überschnitten......jetzt rät er mir, nach dem ich ihm bereits viele 1000 Euro bezahlt habe zum Insolvenzverfahren, das wiederum dauert 6 bis 8 Wochen. Wovon soll ich jetzt meine Miete und meine Krankenkassenbeiträge, fortlaufenden Kosten bezahlen?Soll ich mich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen? Was gibt es hier für möglichkeiten, fällt der Beitrag zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung zu den unpfändbaren Posten, bzw. kann dass den freibetrag auf dem P Konto, dass ich inzwischen eröffnet habe, erhöhen.
Titel: Re: P Konto nach Kontopfändung
Beitrag von: Insoman am 02. Juli 2014, 18:02:16
Zitat
Was gibt es hier für möglichkeiten, fällt der Beitrag zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung zu den unpfändbaren Posten, bzw. kann dass den freibetrag auf dem P Konto, dass ich inzwischen eröffnet habe, erhöhen.

Über eine "normale" Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages nach §850k (5) ZPO wird das wohl nicht funktionieren, da hier nur Leistungen für Unterhaltsberechtigte bzw. einmalige Sozialleistungen abgedeckt werden.

Gleichwohl sollten Sie deshalb nicht schlechter gestellt sein als lohnabhängig Beschäftigte...

Nach §850e (1b) ZPO sind die Beiträge an die KK bei der Berechnung nicht einzubeziehen, müssen also zusätzlich pfändungsfrei gestellt werden.
Gleiches könnte für Aufwendungen gelten, welche für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit unabdingbar sind, siehe §850f (1b) ZPO.

In Ihrem speziellen Fall kann die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichtes einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen, §850k (4) ZPO.

Stellen Sie die Unterlagen zusammen und nichts wie hin!