Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: steve am 10. Januar 2007, 22:19:39
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Hallo an alle,
meine Frage ist die, wie lange Zeit vor einer eidesstattlichen versicherung kann man etwas verschenken oder abgeben, ohne dass es vom Gerichtsvollzieher zurück gefordert werden kann.
Mir ist ein Zeitraum von 2 Jahren in Erinnerung. Wer kenn sich hier aus.
Grund: vor ca. 2 1/2 Jahren hat meine Schwiegermutter (diese betrifft es) ihrer Enkelin altes Familiengeschirr, mehrere Figuren und eine alte Uhr zu deren 18. Geburtstag geschenkt. Diese Gegenstände haben etwas an Wert. Sie stehen aber noch bei der Schwiegermutter da die Enkelin zur Zeit studiert und dort keinen Platz für die o.a. Gegenstände hat. Können diese Gegenstände gepfändet werden bzw. wie soll die Enkelin den Eigentum an diesen Gegenständen beweisen ? Für eine vernünftige Antwort wäre ich dankbar.
Gruß steve :denken: [addsig]
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Der Gerichtsvollzieher kann nichts zurückfordern. Der Gerichtsvollzieher kann und wird jedoch Gegenstände, die der Pfändung unterliegen und bei denen sich rein wirtschaftlich eine Pfändung lohnt, wohlmöglich auch mit einem Kuckuck versehen. Ob Familiengeschirr (Hausrat) oder Figuren tatsächlich ins Auge des Gerichtsvollziehers geraten, ist sehr fraglich. Sollten im Fall der Pfändung dritte Personen Eigentumsrechte an den gepfändeten Gegenständen haben, müsste diese dann Ihre Rechte an diesen Gegenständen beim Vollstreckungsgericht geltend machen. Das nett sich bspw. Drittwiderspruchsklage und im Zweifelt Ihr Eigentum an den Gegenständen nachweisen. Ob es wegen Schenkungen zu einer Anfechtung kommt, ist noch ein ganz anders Thema.
Viel wichtiger wäre zu überlegen, wie man bzw. Schwiegermutter zur Entschuldung kommt.
MfG
Feuerwald
[addsig]
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Nachtrag
EV-Formular
27. Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem ersten zur Abgabe des eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin, Gegenstände an eine der nachgenannten Personen entgeltlich veräußert? nein ja
meinen Ehegatten (vor, während oder nach Auflösung der Ehe)
meine od. meines Ehegatten Eltern, Großeltern,
Kinder oder Enkel
meine oder meines Ehegatten Geschwister und
Halbgeschwister
die Ehegatten der zuvor genannten Personen
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit mir
leben, od. im letzten Jahr vor der Veräußerung
gelebt haben
OK, das ändert bar nichts, wenn solche gegenstände noch im Gewahrsam des Schuldes sind und der GV zu kleben vorbeikommt. Dann wie zuvor
[addsig]
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27. Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem ersten zur Abgabe des eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin, Gegenstände an eine der nachgenannten Personen entgeltlich veräußert? nein ja
Das heißt verkauft, nicht verschenkt.....und sorry, die Oma mag den Kram wirklich toll finden, aber wenn es nicht grade ein GV mit Kennerblick für eventuelle Antiquitäten ist, dann wird der nur genervt wieder gehen......
LG
Grisu[addsig]
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Moin Grisu !
Zu Nr. 27 und 28: In jedem einzelnen Fall ist vermerken, welche Gegenstände verkauft, getauscht oder v e r s c h e n k t oder welche Forderungen abgetreten wurden, an wen, an welchem Tag und für welche Gegenleistung. falls hierüber Verträge bestehen (z.B. ein notarieller Schenkungsvertrag), sind auch diese anzuführen (z.B. nach der Urkundenrolle des Notars).
Gruss
Feuerwald
:-D [addsig]