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Autor Thema: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage  (Gelesen 4996 mal)

smallville

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Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« am: 08. Mai 2008, 21:03:51 »

Hallo @all

Ich habe mal eine Frage für meine Freundin.

Sie hat Probleme mit ihrer Bank.
Sie hat einen Dispo von 500 Euro und hat ihn bis - 190 ausgeschöpft.

Letzten Monat (da war der Dispo etwa -159 ) hat die Bank die Darlehensrate nicht abgebucht.
Sie sagte meine Freundin solle erst 200 Euro einzahlen, dann würde die Rate abgebucht werden und ihre REchnungen bezahlt.
Denn überweisen konnte sie auch nichts mehr - trotz Dispo von 500 Euro.

Sie ist in der Existenzgründungsphase und bekommt Existenzgründungsdarlehen, Kindergeld und die jeweiligen Einkünfte (welche momentan noch recht unregelmässig sind)

Die Bank weigerte sich letzten Monat schon ihr das Kindergeld auszuzahlen und verrechnete damit den "Dispo" - Überweisungen wurden nicht getätigt.

Derweil hat sie ein neues Konto aber die Ki-geld Stelle hat es versemmelt und das KG wieder auf die alte Bank überwiesen.

FRAGE:

Hat sie ein Recht auf Auszahlung des Kindergeldes innerhalb von 7 Werktagen oder greift das nur bei Pfändungen?
Das Amtsgericht meinte die Bank dürfe auch einen Dispo nicht mit Sozialleistungen verrechnen, helfen kann es leider nicht da das AG nur bei Pfändungen Freigaben erstellt.

Weiss hier jemand was darüber oder gibt es ein rechtskräftiges Urteil?

Sie möchte es morgen nochmals versuchen das Geld zu bekommen, hätte aber gerne was in der Hand (Urteil, Paragraph...)


Danke Euch!!!

LG
small

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MissTraut

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Re: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« Antwort #1 am: 08. Mai 2008, 21:14:53 »

Hallo Smallville,

sie kann sich das Geld auszahlen lassen, die Bank MUSS es ihr auszahlen. Ich hatte dieses Erlebnis auch, FamKa hat auf mein "altes" Konto (Dispo wurde in Anspruch genommen) überwiesen. Die Bank hat es anstandslos auf mein Guthabenkonto überwiesen (vielleicht haben sie ja dabei in die Tischkante gebissen, keine Ahnung).

LG
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smallville

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Re: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« Antwort #2 am: 08. Mai 2008, 21:19:27 »

Danke Miss,

dass die Bank MUSS hat das AG auch gesagt.
Aber die Bank hat sich GEWEIGERT!!!

Drum hat sie Angst morgen da hin zu gehen und hätte eben gerne irgendein Urteil oder einen Paragraphen mit dem sie wedeln kann.

Denn was tut sie wenn der Typ vom Schalter sagt: Nö, mach ich nicht

Da kann sie 10x sagen: Du musst......

Weisst Du was ich meine....?

LG
small
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MissTraut

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Re: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« Antwort #3 am: 08. Mai 2008, 21:38:02 »

hab mal gewuselt und ich denke, das könnte helfen

SGB I § 54 Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.


(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder,

2.
Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes sind,

3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.


(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

(1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

(1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken. Zu den weiteren Leistungen gehören insbesondere
1.
die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung,
5.
das Einstiegsgeld nach § 29,
6.
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.

ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.


(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2 815 Euro (wöchentlich 641 Euro, täglich 123,50 Euro) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2 815 Euro (wöchentlich 641 Euro, täglich 123,50 Euro) aus § 850c ergeben würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, geändert
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Re: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« Antwort #4 am: 08. Mai 2008, 21:53:40 »

Super lieben Dank - Du bist ein Schatz!!!!

Und das gilt auch dann wenn man keine Pfändung hat , ja ?

Spitze, ich schick ihr das gleich!!!

*knutsch*
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Re: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« Antwort #5 am: 09. Mai 2008, 09:15:36 »

So ist es
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Re: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« Antwort #6 am: 09. Mai 2008, 20:57:35 »

Sie hat es  :juchu:

Gefallen hat es der Bank nicht - aber sie zog mit der "Trophäe" von dannen  :wow:
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Re: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« Antwort #7 am: 09. Mai 2008, 20:59:09 »

tja dann mal High five @smallville ... nee watt sind wir gut  :whistle:
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Re: Pfändfreie Sozialleistungen - Frage
« Antwort #8 am: 09. Mai 2008, 21:15:01 »

... nee watt sind wir gut  :whistle:

Wir sind die B E S T E N  :thumbup:
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