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Autor Thema: Pfändung § 850 d ZPO Antrag Freigabebeschluss  (Gelesen 4053 mal)

HeinH

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Pfändung § 850 d ZPO Antrag Freigabebeschluss
« am: 14. April 2013, 13:08:24 »

Hallo !!

Ich brauche Hilfe.

Ich besitze ein P-Konto bei der Sparkasse (mehrere Gläubiger und Pfändungen), mein Freibetrag liegt bei € 1416,11.
Ich habe seit einigen Monaten eine Pfändung wegen Unterhaltsrückständen erhalten (mit
Pfändungsvorrecht gem § 850 d ZPO). Das Gericht hat einen neuen Freibetrag in Höhe von € 730,-/monatlich festgelegt.

Da ich zur Zeit noch selbstständig bin (ich erhalte aufstockend ALG II Leistungen), bekomme ich jetzt eine einmalige Nachzahlung des Jobcenters von € 1400,- (dieser Betrag ist das Ergebnis der Abschließenden Berechnung zum Lebensunterhalt für einen Zeitraum von den letzten 6 Monaten).

Ich möchte nun einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen um einmalige Erhöhung des Freibetrages.

Fragen dazu:

1) Ist das in meinem Fall überhaupt möglich..?

2) Ich habe überhaupt keinen Plan wie man das machen muss. Ich habe dazu folgende Mustervorlage im Internet gefunden:


In der Vollstreckungssache
X . /. Y

beantrage ich:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom 00.00.2012, Az. …. wird dahin geändert, dass über den nach § 850 k [Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ZPO] bescheinigten pfandfreien Betrag von [normaler monatlicher Freibetrag] Euro im Monat … ein weiterer Teilbetrag von [Betrag Nachzahlung des Jobceters] Euro mir pfandfrei belassen wird.

Begründung:

Ich führe ein P-Konto bei der [Bank/Sparkasse/Volksbank]. Mein Freibetrag liegt grundsätzlich bei 1416,11 Euro und beruht auf § 850 k (Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3) ZPO (Nachweise sind angefügt).

□ Im Monat Mai dieses Jahres erhalte ich eine Nachzahlung vom Jobcenter Bielefeld (SGBII Sicherung zum Lebensunterhalt….) in Höhe von 1700,- Euro (für den Abrechnungszeitraum Monat 10/2012 bis 03/2012). Diese ist in Höhe von [Betrag, maximal jedoch 500,00] Euro gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO vor Pfändung geschützt.


Da mein individueller Freibetrag nicht ausreicht, um die Erstattung des Jobcenters vor dem Gläubigerzugriff schützen zu können, ist ein Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO nötig.

Zur Glaubhaftmachung füge ich bei:
1. Abschließende Berechnung SGB II für (Zeitraum 6 Monate) mit Ergebnis der Höhe der Nachzahlung.

Mit freundlichen Grüßen


Eidesstattliche Versicherung

In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt versichere ich (Name) dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.

Ort, 11.04.2013


Wer kann mir hierbei helfen und Tipps geben..??

Vielen Dank !!

Viele Grüße
Heinz
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Pfändung § 850 d ZPO Antrag Freigabebeschluss
« Antwort #1 am: 15. April 2013, 17:14:26 »

Diese Nachzahlungsfälle scheinen nicht ganz unproblematisch zu sein. Es soll schon vorgekommen sein, dass die Institutionen (wie zB Jobcenter) eine Unpfändbarkeitsbescheinigung ausgestellt haben. In dem Falle hätten die Schuldner Glück gehabt, denn ich halte das nicht für richtig. Man wird wohl die Nachzahlung nicht als Einmalzahlung iSd. § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO ansehen können. Das bedeutet auch meiner Meinung nach, dass Ihr Weg mit einem Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO möglich sein muss. Ob er indes Erfolg hat, noch dazu wenn Unterhalt mit hineinspielt, ist schwer zu sagen. Mit dem Inhalt habe ich mich jetzt nicht auseinandergesetzt.
Aber angesichts meiner obigen Überlegungen könnte man es alternativ zunächst auf einen Versuch einer unverbindlichen Anfrage bei dem Jobcenter ankommen lassen, ob die die Nachzahlung pfandfrei bescheinigen. Erfahrungswerte habe ich dazu allerdings nicht, vielleicht hat es sich inzwischen herumgesprochen, dass das eigentlich nicht gehen dürfte. 

Gespeichert
 

Feuerwald

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Re: Pfändung § 850 d ZPO Antrag Freigabebeschluss
« Antwort #2 am: 15. April 2013, 17:33:35 »



Einmalzahlung sehe ich hier eher nicht. Es handelt sich um eine Nachzahlung für 6 Monate.

Als Ansatz würde ich § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850f ZPO sehen. Dazu ist der Bedarf gem. § 850f ZPO darzulegen (ggf. Leistungsbescheid Jobcenter) und dann auf die 6 Monate umzurechnen.

Ggf. B-Schein beim Amtsgericht versuchen und spez. Anwalt ran lassen.

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/praxisthema/2013/aktualisiert-stand-200313-bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-2013-nach-sgb-ii-und-xii.html

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

HeinH

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Re: Pfändung § 850 d ZPO Antrag Freigabebeschluss
« Antwort #3 am: 16. April 2013, 09:41:46 »

Vielen Dank für die ersten Hinweise/Tipps.

@Feuerwald

Interessanter Link, werde mich mal in Ruhe reinlesen. Danke !!
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