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Autor Thema: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?  (Gelesen 4345 mal)

nuncamas

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Hallo,
ich bin neu hier, kann aber mit der Suchmaschine keinen vergleichbaren Fall finden und möchte daher folgende Frage darlegen:

Ich habe einen Gläubiger, der nun versucht in die Versicherung meines Kindes hineinzupfänden.

 Ich habe für mein damals einjähriges Kind eine Unfallversicherung abgeschlossen, die auch bei Invalidität zahlt. Leider ist mein Kind kurz später an Krebs erkrankt, erhielt Chemo etc und ist bis dato bald wieder gesund. (Bei Krebs gilt eine Heilungsphase von 5 Jahren, die bald um sind)In dieser Zeit, bis heute, bezog es eine Invaliditätsrente, da eine Schwerbehinderung von 80% wegen Krebs vorlag, von besagter Unfallversicherung in Höhe von 350Euro mtl. Da mein Kind bei Abschluss ein Jahr alt war, habe ich, als gesetzlicher Vertreter die Versicherung auf das Kind abgeschlossen. Die Zahlung erfolgt an das Sparbuch des Kindes.

Da ich, als gesetzlicher Vertreter, Versicherungsnehmer bin, versucht nun der Gläubiger in die mtl Zahlung hineinzupfänden.
Darf er das? Schließlich hatte das Kind den Schaden und das Geld gehört dem Kind. Zwar habe ich Zugriffsrechte auf das Geld, aber das Geld wird doch auf Grund der Krankheit für mein Kind gezahlt.

Ich verdiene ca 600Euro (Minijob plus Zuschläge) und habe insgesamt 4 Kinder und Gütertrennung von meinem Mann. Gilt ein Pfändungsfreibetrag für das Konto oder zählt es sogar als Einkommen, wobei ich ja dort unter der Einkommensgrenze läge?

Da heute Samstag ist, erreiche ich leider nirgendwo jemanden, aber es brennt mir auf der Seele. Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
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tomwr

Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #1 am: 01. März 2014, 22:33:15 »

Ich habe einen Gläubiger, der nun versucht in die Versicherung meines Kindes hineinzupfänden.

Was heißt denn "Gläubiger versucht" konkret ?

Normalerweise dürfte da nichts gehen, weil bezugsberechtigt offenbar eine andere Person ist (nicht der Versicherungsnehmer) und der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Dann ist ein Änderung m.W. nicht mehr zulässig, selbst wenn das Bezugsrecht im Vertrag widerruflich ausgestaltet ist.
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nuncamas

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Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #2 am: 02. März 2014, 09:20:58 »

Danke! "Versucht" heißt, ich habe eine Zustellurkunde(Abschrift an Schuldner) vom Gerichtsvollzieher bekommen, der den Pfändungs-und Überweisungsbeschluß an die Versicherung als Drittschuldner beinhaltet.
Ich habe auch den ZPO §850b gefunden, wonach die I-Rente als unpfändbar gelten dürfte. Wobei da auch steht das die Beteiligten vorher gehört werden sollen.(nie geschehen, aber heißt ja auch nur "sollte")

Aber das Gericht unterstützt ja anscheinend den Gläubiger.Kann ich dagegen Beschwerde einlegen? (Aufgrund o.g. Paragraphen?)

Wäre auch der §28 AVAG möglich, Schadensminderungsobliegenheitspflicht, der Gläubiger sollte ja eigentlich die Kosten gering halten. Nun sind natürlich weitere entstanden, obwohl der Pfändungsversuch aussichtslos sein dürfte.
Warum das Gericht da mitspielt, verstehe ich nicht wirklich....
« Letzte Änderung: 02. März 2014, 09:22:51 von nuncamas »
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HausH

Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #3 am: 03. März 2014, 05:30:22 »

guten Morgen nuncamas,

ich bin kein Experte was das Familienrecht angeht, nur ein betroffener mit etwas Erfahrung. Ich habe für meinen damals 3 Jahre alten Sohn eine Klage eingereichen müssen, wegen Verdachts auf Behandlungsfehler. Hier habe ich als Vater(Erziehungsberechtigter) gehandelt, handeln müssen. Ist ne lange Geschichte, hat auch nicht viel mit deiner zu tun, nur soviel zum allgemeinen Familienrecht wenn ein Erziehungsberechtigter für sein minderjähriges Kind rechtliche Handlungen tätigt.

Den Prozess haben wir damals dann auch nach 10 Jahren verloren, der Rechtsschutz übernahm alles...bis auf ca. 20 000 € Anwaltskosten. Die wollte man jetzt von meinem Sohn holen, denn...er war immer der Kläger. Bekommen haben die aber nix(von Ihm), darum geht es auch nicht. Nur soviel, du vertrittst dein Kind zum Wohle deines Kindes, auch Kinder können Eigentum wie z.B. Häuser, Autos...was weiß ich haben.

Ich habe noch vor Vollendung der Volljährigkeit meines Sohnes teile der Schuld bezahlt, darüber Ärger ich mich heute noch. Aber die Bauen halt Druck auf und man ist unsicher, unerfahren, genau darauf bauen die.

In deinem Fall solltest du erst einmal prüfen an wen die Zahlung geht (Zahlungsempfänger), hört sich banal an, ist aber wichtig. Bei uns stand immer darauf Kläger: Name des Kindes....

Bist du eigentlich in der Insolvenz?

gruß von HausH


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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

danielabehrens1

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Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #4 am: 03. März 2014, 10:20:37 »

Zitat
Ich habe für mein damals einjähriges Kind eine Unfallversicherung abgeschlossen, die auch bei Invalidität zahlt.

Ich dachte eine Unfallversicherung zahlt nur für die Folgen eines Unfalls  :gruebel:
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nuncamas

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Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #5 am: 03. März 2014, 11:01:29 »

Danke schon mal. Natürlich ist der zuständige Rechtspfleger heute in Urlaub  :fuchsteufelswild:

Versicherter ist mein Kind und laut Versicherungsunternehmer ist es nicht pfändbar und sie geben auch keinen Daten heraus. Dort wurde sich ebenfalls gewundert, das eine Pfändung versucht wird, definitiv aussichtslos.

Bleibt mir der §28 AVAG, Schadensminderungsobliegenheitspflicht, kennt sich damit jemand aus, hat den schon mal jemand angewendet?

@Daniela: es handelt sich um eine Invaliditätszusatzversicherung, kurz IZV, die uns wohl als Zudatz mit der Unfallversicherung aufgeschwätzt wurde, was sich im Nachhinein als Glück im Unglück herausstellte(zahlt ab 50%Schwerbehinderung), obwohl die Gesundheit meines Kindes mir zigtausendmal lieber gewesen wäre

@HausH: Ich bin nicht in der Insolvenz, habe nur einen einzigen Gläubiger, da geht es auch ums Prinzip nicht ums Geld - Familienangehöriger (die kann man sich ja leider nicht aussuchen) :uneinsichtig:
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Insokalle

Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #6 am: 03. März 2014, 17:08:52 »

Wieso AVAG? Wieso nicht die Rechtsbehelfe der ZPO?

Außerdem ist § 28 AVAG ein Schadensersatzanspruch. Sieht nicht so aus, als ob Sie damit die ZV abwenden können.

« Letzte Änderung: 03. März 2014, 17:30:58 von Insokalle »
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nuncamas

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Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #7 am: 03. März 2014, 21:21:52 »

Hallo Insokalle,

könntest du da etwas konkreter werden?  :wink:
Laut heutiger Auskunft des Versicherungsunternehmen ist eine ZV in die Unfallversicherung des Kindes nicht möglich.
Ich möchte mit dem §28 AVAG nichts abwenden, aber Gläubiger dürfen meines Wissens nicht die Kosten in die Höhe treiben, indem sie z.B wöchentlich den GV vorbeischicken oder wie hier,definitiv aussichtslose Ziele verfolgen. Mir reicht es einfach, der Gläubiger geht gegen mein Kind und hat damit die Furie geweckt.  :nono:

Vorgestellt hätte ich mir, gegen den Vollstreckungsbescheid aufgrund §850b ZPO und auch §850c ZPO Beschwerde einzulegen  :dntknw:( Keine Ahnung wie das geht, ich hätte mir jetzt den Rechtspfleger dafür vorgeknöpft) Für Hinweise zu Abläufen wäre ich dankbar
Danach würde ich versuchen mit dem §28AVAG die zu unrecht entstandenen Kosten zu streichen.Jedenfalls ist das der einzige Paragraph den ich in diesem Zusammenhang gefunden habe...
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Insokalle

Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #8 am: 04. März 2014, 11:02:12 »

Hallo Furie,
vorweg ein gut gemeinter Rat: Bevor Sie blindlings irgendwelche §§ weiß der Geier wo ausgraben und in den Raum stellen, sorgen Sie erstmal für einen klaren Kopf und überlegen Sie, ob das betreffende Gesetz überhaupt in Ihrem Fall anwendbar ist und ob das gewünschte Ziel damit erreicht wird. Also würde ich mal sagen, vergessen Sie das AVAG und zwar schnell. (Wenn nicht grad irgendein Auslandsbezug besteht)

Sie wollen doch die Aufhebung der Pfändung der UV oder nicht?
Zunächst darf man einem Gläubiger wohl kaum verwehren, jegliche Pfändungsmöglichkeit zu ergreifen, die sich bietet. Dabei kommt es vor, dass ergriffene ZV-Maßnahmen angreifbar sind. Das kann aus den verschiedensten Gründen der Fall sein. Deswegen gibt es in der ZPO eine Reihe von Vorschriften, die es Betroffenen ermöglicht, gegen eine ZV-Maßnahme vorzugehen. Als da wären beispielsweise §§ 766, 767, 771, 793 ZPO, nur um ein paar klassische Hausnummern zu nennen.

Wenn das Kind einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung hat, dann könnte es § 771 ZPO sein, wenn sich die Pfändung genau darauf bezieht. In dem Fall müsste das Kind die sog. Drittwiderspruchsklage erheben, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter. Das ist jetzt ohne weitere Kenntnis des Falles nur eine Vermutung. Es könnte auch ein anderes Vorgehen notwendig sein. Verstoß gegen § 850b Abs. 2 ZPO - wenn denn der Anspruch gegen die UV darunter fällt - wäre mögl. § 793 ZPO. Usw.
Die Abgrenzung zwischen den Möglichkeiten ist nicht immer leicht zu beurteilen. Außerdem erschweren Fälle im Mehrpersonenverhältnis oft die Sache.

Ob Ihnen eine Rechtsberatungsstelle bei Gericht weiterhelfen kann und darf, weiß ich nicht. Meiner Meinung nach sollten Sie zügig einen Berater aufsuchen. Hätte ich längst gemacht.


Schadensersatz kann ich bisher nicht sehen. Wenn dann hat der Gläubiger Anspruch auf die Pfändungskosten. Den hat er mögl. nicht, wenn er erkennbar fehlerhaft vorgeht. Aber das steht auf einem anderen Blatt.
Wenn Sie einen Anspruch haben sollten, dann finden Sie ihn wohl eher im BGB als anderswo.



« Letzte Änderung: 04. März 2014, 11:14:37 von Insokalle »
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tomwr

Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #9 am: 04. März 2014, 22:42:47 »

@nuncamas

Ich würde mal mit der Versicherung reden. Wahrscheinlich ist der PfÜB sowieso für die Katz, wenn Leistungsberechtigter das Kind ist und der Titel nur gegen den Versicherungsnehmer lautet und nicht gegen den Bezugsberechtigten. Insofern kann man sich das dann ggf. auch ersparen dagegen vorzugehen. Sollte man aber abklären. Normalerweise wehren Versicherungen im Interesse ihrer Kunden solche unzulässigen Pfändungen auch ab.

Das Gericht prüft zunächst nicht alle Angaben des Gläubigers sondern nur die Berechtigung zur Pfändung, also ob Titel und Anspruchsgegner übereinstimmen. Rein theoretisch kann man einen PfÜB auch gegen ein Versicherungsunternehmen erlassen, wo man gar keine Versicherung hat. Ist zwar meist witzlos aber möglich. Wird bei Banken gerne gemacht (Blindpfändung) und in Grenzen zulässig.

Da Du vermutlich nicht das Geld für einen Anwalt hast, klär das mal mit Deiner Versicherung. Die betreffenden Sachbearbeiter sind in der Regel gut geschult und die Auskünfte würde ich mal sagen einigermaßen verläßlich. Rechtsbehelfe wären auch möglich, aber die Frage ob sie wirksam durchgesetzt werden können. Wie gesagt, ein PfÜB wäre auch zulässig, wenn Du gar nicht Kunde bei der Versichern wärst. Oftmals richtet sich der PfÜB auch gar nicht gegen eine bestimmte Versicherung sondern einfach pauschal über alle Verträge bei der Versicherung.

Normalerweise müsste auch die begehrte Leistung näher bezeichnet sein, also Kündigung von Verträgen und Pfändung von Rückkaufswert o.ä.

Vielleicht stellst Du ja mal ein, WAS genau Gegenstand des PfÜB ist - dann kann man mal weitersehen.
Wobei im Falle von Rechtsmitteln natürlich auch Fristen einzuhalten sind.

Da es hier konkret um das Kind und einer Zahlung aufgrund der Invalidität im Raume steht, könnte man einfach mal pauschal mit besonderer Härte argumentieren und die Aufhebung, zumindest aber die einstweilige Einstellung nach §765a ZPO beantragen. Dazu sollte man den betreffenden Vertrag genau bezeichnen (Versicherungsvertragsnummer), eine Kopie des Vertrages zuschicken oder zumindest ein Schreiben des Versicherers über den Eintritt/Bestätigung des Versicherungsfalls und die bezugsberechtigte Person.
Das sollte man ggf. vor Ort beim zuständigen Vollstreckungsgericht / Rechtsantragstelle machen, die können dann auch sagen ob ggf. noch weitere Dokumente notwendig sind.
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Insokalle

Re: Pfändung in Unfallversicherung für minderjähriges Kind?
« Antwort #10 am: 05. März 2014, 11:21:53 »

Noch ein paar Sätze zu § 765a ZPO:
§ 765a ZPO habe ich bei meiner Aufzählung nicht erwähnt. Und das aus gutem Grund. § 765a ZPO kann zwar auch Vollstreckungsschutz bieten. Und für Laien hört es sich auch so schön einfach an. Jedenfalls einfacher als die anderen Vorschriften. Das führt zu einer fast schon inflationären Verwendung frei nach dem Motto: Der geht immer. Der Rest interessiert nicht.
Klar kann man den benutzen. Nur mit welchem Erfolg? Nach BGH und anderen Gerichten ist § 765a ZPO eine Ausnahmevorschrift, die eng ausgelegt wird. Die Erfolgsaussichten kann man sich also leicht ausrechnen.
Regelmäßiger Anwendungsfall ist beispielsweise die Zwangsräumung von Wohnungen.
Mit einer (nach)lässigen „pauschalen Argumentation mit besonderer Härte“ wird man somit wohl baden gehen. Das reicht bei weitem nicht, da muss ordentlich vorgelegt werden.
Meiner Meinung nach sollte man erst dann über § 765a ZPO nachdenken, wenn einer der anderen Möglichkeiten nicht greift. Oder meinetwegen auch parallel. Andere Möglichkeiten, die sich erkennbar bieten, gänzlich auszuschließen und nur mit § 765a zu arbeiten, grenzt an grobe Fahrlässigkeit und halte ich für nicht empfehlenswert.

« Letzte Änderung: 05. März 2014, 11:26:11 von Insokalle »
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