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Autor Thema: Pfändung nach § 850 d ZPO Ruhestellung (PKonto)  (Gelesen 1994 mal)

HeinH

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Pfändung nach § 850 d ZPO Ruhestellung (PKonto)
« am: 27. November 2012, 11:20:46 »

Moin Moin !!

Ich habe ein P-Konto mit einem Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.416,11 EUR (habe mehrere Pfändungen am laufen).

Nun habe ich eine Pfändung vom Jugendamt nach § 850d Abs. 1 ZPO erhalten. Das Amtsgericht hat einen verbleibenen Freibetrag von 730,- für mich festgesetzt (das ist sehr wenig für mich da ich noch selbstständig bin und aufstockend ALG II Leistungen beziehe).

Wenn ich nun versuche mit dem Jugendamt eine Ratenvereinbarung zur Tilgung des ausstehenden Betrags zu vereinbaren, verlange ich im Gegenzug das Ruhen dieser Pfändung. Gilt dann mein bisheriger Pfändungsfreibetrag von 1.416,11 EUR wieder automatisch..??

Für Hilfe bin ich sehr dankbar.

Gruß
Heinz
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Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändung nach § 850 d ZPO Ruhestellung (PKonto)
« Antwort #1 am: 27. November 2012, 17:10:17 »

Die 730 € Pfändungsgrenze gilt nur für das Jugendamt.
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