Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: nix-mit-inkasso am 20. Oktober 2013, 08:25:27
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Post vom Amtsgericht!
Pfändungs und Überweisungsbeschluß für Unterhaltsvorschuß.
Zeitraum:
1. Kind, geb. Juni 1996
6121,62€ vom 01.03.2004 bis 27.06.2008
2. Kind, geb. September 1998
8317,64€ vom 01.07.2005 bis 28.02.2010
Das Gericht hat jetzt den Netto - Selbstbehalt auf 900€ festgelegt.
Dadruch kann ich keinen laufenden Unterhalt / Barunterhalt mehr zahlen / leisten.
Ich bin immer der Meinung gewesen, das der laufende Unterhalt an erster Stelle steht und der die Tilgung des Unterhalts durch die Unterhaltsvorschußkasse nachrangig ist.
Ich plane / bereite die Privatinsolvenz vor. Stand schon vor dem Schreiben des Amtsgerichtes fest, da mir das Wasser eh bis zum Hals steht und ich mit 22 Fest-Std. und 15 befristeten Std. (gesamt = 37 Std. vom möglichen 39Std.) derzeit eh keine andere Perspektive sehe.
Es bleiben nach Abzug der Miete (550€) nur 350€ :fuchsteufelswild: für alles andere inkl. des Laufenden Unterhalts für zwei Kinder. :heulen: :heulen: :heulen:
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Ich würde beim Gericht darstellen, dass mit der Festsetzung der laufende Unterhalt gefährdet ist und um neue Entscheidung in der Sache bitten. Dazu natürlich Belege beifügen, dass aktuell Unterhalt gezahlt wird.
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Ja, wichtig ist, dass an der Stelle überhaupt gesprochen wird. Ich würde mit dem Amt sprechen, weil das Amt oft nicht weiß bzw. nicht wissen kann, ob und in welchem Umfang lfd. Unterhalt anfällt und gezahlt wird.
Man kann schon sagen, dass lfd. Unterhalt vorgeht, wenn man in § 850d ZPO schaut oder § 7 Unterhaltsvorschussgesetz.
§ 7 Abs. 3, S. 2:
Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
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Bin ein Stück weiter gekommen in Sachen Unterhaltsvorschuß
War am 25.Okt.2013 beim Amtsgericht.
Der Rechtspfleger, ein freundlicher junger Mann, hat für mich und meine Kinder eine neue Grenze für den Unpfändbaren Teil festgesetzt.
Er erklärte mir, dass das Gericht nicht weis, ob man nun den Unterhalt zahlt. Da die Gläubigerin (Unterhaltsvorschußkasse) davon ausgegangen ist, das ich allein ohne meine Kinder lebe, haben die bei Gericht die 900,00 EUR festsetzen lassen.
Das Gericht prüft das nicht.
Und das Gericht führt auch vorab keine Anhörung durch, damit nicht zuvor vom Schuldner Geld, Wertgegenstände und weiterer Vermögen beseite geschafft wird. Das war für mich jetzt neu.
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Die Berechnung sieht jetzt so aus:
Der pfändungsfreie Betrag errechnet sich daher wie folgt
1. Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand 382,00 EUR
2. Erhöhung des Sozialhilfesatzes um 30%
wegen Erwerbstätigkeit 114,60 EUR
3. fiktive Mietberechnung (45m2 x 7,95 EUR) 357,75 EUR
(vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2009, VII ZB 103/08)
4. fiktive Nebenkosten (20% der Miete) 71,55 EUR
5. Unterhalt Kind 1 (gemäß § 1612a BGB.
i.V.m. §32 Abs. 6 ESTG) 426,00 EUR
6. Unterhalt Kind 2 (gemäß § 1612a BGB,
i.v.m. § 32 Abs. 6 STG) 426,00 EUR
Gesamt 1777,90 EUR
Da der Schuldner jedoch lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. bis zu 1300,00 EUR verfügt und der verbleibende Teil eines Arbeitseinkommens den Betrag nicht übersteigen darf, der ihm nach den Vorschriften des § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte, war der Betrag wie beantragt auf 1659,99 EUR festzusetzen.
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Und da ich nun mal da war, habe ich mir die Unterlagen für die Regelinsolvenz geben lassen. Das geht, weil ich vor über 10 Jahren einen Nebenerwerbsbetrieb gehabt habe und noch heute Beiträge an die Rentenversicherung abzahle.
Nix mit Inkasso
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Denn mal Glückwunsch
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Zeitraum:
1. Kind, geb. Juni 1996
6121,62€ vom 01.03.2004 bis 27.06.2008
2. Kind, geb. September 1998
8317,64€ vom 01.07.2005 bis 28.02.2010
§ 850d ZPO
(1) … Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
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.., als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
ja gut, was aber nach älterer BGH Entscheidung der Schuldner beweisen muss. Von allein wird da nichts passieren. Aber noch wird ja nicht gepfändet, sonst müsste man wohl Erinnerung einlegen.
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ja, stimmt. Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (BGH 21.12.2004 - IXa ZB 273/03). Und dazu wird ein Zweizeiler nicht reichen.