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Autor Thema: Pfändungbeschluss  (Gelesen 3090 mal)

pleitemaus80

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Pfändungbeschluss
« am: 07. Januar 2012, 16:43:33 »

Hallo,

gerade war im Briefkasten ein Pfändungsbeschluss.  :Oh_no:

In wenigen Wochen werde ich den Antrag auf PI beim Amtsgericht einreichen. Kann ich die Pfändung noch verhindern und bis zur Eröffnung der PI hinauszögern?

GlG

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paps

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Re: Pfändungbeschluss
« Antwort #1 am: 07. Januar 2012, 17:07:06 »

Man könnte unter Verweis auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch nach 305 InsO einen Widerspruchsversuch starten.
Ob das Gericht dann mitgeht ist aber fraglich.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Der_Alte

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Re: Pfändungbeschluss
« Antwort #2 am: 07. Januar 2012, 18:09:22 »

Sie könnten auch dem Gläubiger mitteilen, dass die Insolvenz kurz bevor steht und er damit rechnen muss, dass der Treuhänder den gepfändeten Betrag zurückfordert (§ 130 InsO).

Vielleicht bringt das den Gläubiger dazu, auf die Vollstreckung zu verzichten.

Sie können im Übrigen, wenn alle Unterlagen fertig sind und Sie nur noch auf das Ergebnis des Einigungsversuchs warten, aufgrund der Pfändung des Gläubigers das weitere Verfahren abbrechen. Ein Pfändungsversuch gilt als Ablehnung. Ihr Schuldnerberater kann daher sofort die nach § 305 InsO erforderliche Bescheinigung ausstellen und Sie können sofort den Antrag einreichen. Zeitgleich mit der Abgabe des Eröffnungsantags teilen Sie dem Gericht, das den Pfüb erlassen hat mit, dass Sie Insolvenzantrag eingereicht haben.
Dann sind Sie sehr kurzfristig aus dem Schneider.
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