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Autor Thema: Pflichtteilsanspruch gegen Schuldner, der in der Insolvenz steht: aussichtlos?  (Gelesen 2890 mal)

imager

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Mal angenommen, jemand musste Insolvenz anmelden  :heulen: In seiner Eröffnungsphase kommt unverhofft ein kleines Erbe, dass sein IV natürlich glatt komplett kassiert  :fuchsteufelswild:  Ansprüche von Pflichttteilsberechtigten (PTB) wiegelt der IV aber ab: bitte hinten in die Gläubigerliste anstellen und auf Miniqoute warten.

Verstehen die PTB nicht: was habe sie mit der Inso des Alleinerben zu schaffen um jetzt auch Insolvenzgläubiger zu werden :gruebel:? Ist hier eine Ab- bzw. Aussonderung dieser PTB-Ansprüche nicht eher richtig?  :nono:

Im Einzelnen:
Mit notariellem Testament vom Nov. 2005 wurde ein Alleinerbe und PTB bestimmt.
Der Alleinerbe steht seit Jan. 2008 in der Insolvenz (vermutlich Privatinsolvenz: selbständiger Zahnarzt, 14 Gläubiger).
Im Mai 2009 verstirbt Erblasser und vermacht einen kleineren schuldenfreien Reinnachlass.

Wie seht Ihr die Chancen der PTBn?

TIA2ALL
imager
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Verständnisfragen: Das Erbe fiel nicht in der Eröffnungsphase an, sondern der Schuldner erbte, als das Verfahren schon eröffnet war aber noch nicht abgeschlossen ist.
Gibt es einen Testamentvollstrecker, der noch im Amt ist?

Meiner Meinung nach sieht es so aus, aber ich weiß nicht genau, ob es stimmt:

Ganz verkehrt ist der Hinweis des IV nicht. Nimmt der Schuldner das Erbe an, wird es Teil der Insolvenzmasse. Die Nachlassgläubiger, zu denen auch die Pflichtteilsberechtigten gehören, können dann ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren des Schuldners anmelden.

Die Pflichtteilsansprüche scheinen also keine Masseverbindlichkeiten zu sein (Dazu konnte ich nichts finden).
Ein Aussonderungsanspruch der Nachlassgläubiger/Pflichtteilsberechtigten besteht nicht. Aber es kann so etwas wie ein Absonderungsanspruch generiert werden, § 331 InsO. Dazu müsste der Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) beantragen, denn freiwillig wird der IV nicht zahlen. Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung der Vermögensmassen (Nachlass- und Eigenvermögen des Erben/Schuldners), so dass der Nachlass eine Sondermasse bildet. Nur die Nachlassgläubiger können nun aus dem Erbe/Nachlass bezahlt werden.
Bleibt ein Rest übrig, müsste dieser in die Masse fallen.
Reicht das Erbe nicht aus, nehmen die Nachlassgläubiger mit dem Restanspruch (dem Ausfall, § 52 InsO) am Insolvenzverfahren teil, wenn sie ihre Forderung anmelden konnten und dies haben.


Besteht noch eine Testamentvollstreckung, bildet der Nachlass bis zur Beendigung der Testamentvollstreckung bereits die erwähnte Sondermasse. Dann müsste das Urteil des BGH (IX ZR 42/05) Ihre Fragen beantworten.
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imager

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Zunächst vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme  :respekt:

Der Erblasser hat lediglich Erbeinsetzung, keine Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Alleinerbe hat das Erbe trotz seiner Insolvenz stillschweigend angenommen, weil es nicht überschuldet ist und er eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht riskieren will.

Kann das beschriebene Absonderungsverfahren eigentlich auch nur von den Pflichtteilsberechtigten betrieben werden?
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Insokalle


Nein, unter den Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB kann jeder Nachlassgläubger die Nachlassverwaltung beantragen.
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