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Autor Thema: pi noch vor 01.07.13 wegen steuerschulden ?  (Gelesen 7259 mal)

Insokalle

Re: pi noch vor 01.07.13 wegen steuerschulden ?
« Antwort #20 am: 11. Juni 2014, 10:51:35 »

Wo steht das? Und Eingang für was?

Das neue Recht gilt ab Antragstellung. Die Vorschrift habe ich oben genannt! Schaut die denn keiner nach? So schwer ist das nun wirklich nicht und ich such die auch nicht aus Spaß an der Freude raus.

Für alle die, die es nicht schaffen, können oder wollen hier der Text des Art 103h EGInsO:

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.


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Der_Alte

  • Gast
Re: pi noch vor 01.07.13 wegen steuerschulden ?
« Antwort #21 am: 11. Juni 2014, 14:47:53 »

Wie bei allen Anträgen bei Gericht, die fristgebunden sind, ist ausschlaggebend, wann dem Gericht der Antrag vorliegt. Das wird durch den Eingangsvermerk der Gerichtspoststelle verbindlich festgelegt. Es ist daher nicht das Datum des Antrags entscheidend, sondern der rechtzeitige Eingang bei Gericht.

Die vorliegende Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen ist das Indiz für eine rechtzeitige Antragstellung, um noch in den "Genuß" der alten Verfahrensregelung zu kommen.
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