Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: Bea am 19. Oktober 2007, 21:01:16
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Hallo Forumgemeinde, hier etwas interessantes für alle die von der priv. Insolvenz betroffen sind und Beträge für die betriebliche Altersversorung (Pflichtversicherung) zahlen.
Ich selbst mußte in 04/2007 die priv. Insolvenz anmelden. Bin Mitarbeiterin im öffentl. Dienst und mein AG leistet eine freiwillig soziale betriebliche Altersversorgung (sogennannte Zusatzversorgungskassen/bei mir die VBL in Karlsruhe). Von meinem Nettoentgelt leiste ich meinen Arbeitnehmerbeitrag an die VBL, was auch richtig ist (also AG führt diesen ab und überweist mir nach Abzug mein Nettoentgelt). Mein AG muss den pfändbaren Teil meines Nettoentgeltes an meine Gläubiger abführen; dabei unterläuft ihm aber ein gravierender Fehler. Zur Berechnung führt er den Überweisungsbetrag und rechnet meinen VBL-Anteil nochmal oben drauf und danach kürzt er nach der Zivilprozessordnung den pfändbaren Betrag. Dieses ist aber nicht rechtens, da mein Arbeitnehmeranteil zweckgebunden an die VBL abgeführt wird und es sich bei der VBL um eine Pflichtversicherung handelt die nicht von mir wahlweise gekündigt werden kann. Diese ist Bestand bis zu meinem Rentenbeginn oder Ausscheiden bzw. Tod.
Heute hatte ich einen Gütetermin vor dem Arbeitgericht und der Vorsitzende teilte meine Rechtsauffassung. Es ist zwar für Febr. 2008 noch ein Kammertermin anberaumt aber ich denke, dass meine Rechtsauffassung dort bestätigt wird. Vielleicht hat der ein oder andere das gleiche Problem und hat nun den Mut gegen seinen Arbeitgeber zu klagen. :thumbup:
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Geht mir genauso, was ist denn beim Kammergericht rausgekommen??
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Der Kammertermin ist erst am 27.02.2008; ich werde das Ergebnis im Forum einstellen. Habe mir zwischenzeitlich einen Rechtsvertreter dazu genommen; sieht aber ganz gut aus den Prozess zu gewinnen.
Gruss
Bea
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Beschluss des VII. Zivilsenats vom 15.10.2009 - VII ZB 1/09 - dass Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil bei (verpflichtenden) VBL bzw. AVmG-Umlagen zur Berechnung der Pfändungsrate dem Nettolohn abgezogen werden müssen; siehe auch
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49934&pos=0&anz=1
:juchu:
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Hallo,
wo in der Gehaltsabrechnung sieht man denn, ob da zu viel Geld abgetreten/abgezogen wird?
LG
Roswitha :cheesy: