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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)  (Gelesen 8681 mal)

VerzweifelteStudentin

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hallo ihr lieben

habe mal eine neuen thread eröffnet, damit man nicht so viel blättern muss (der alte thread hatte bereits 5 seiten) und das ganze sich übersichtlicher darstellt.

so, der anwalt hat mir mitgeteilt, dass er meine gläubiger angeschrieben hat und um die genauen zahlen (schuldenhöhe, zinsen etc.) gebeten hat. mehr ist noch nicht passiert. habe bisher keine post von irgendeinem gläubiger erhalten, obwohl ich täglich schweissgebadet vor dem briefkasten stehe und auch nicht mehr ohne angst ans telefon gehe.

von den 5 forderungen, ist nur eine einzige zum jetzigen zeitpunkt fällig. heisst das, dass auch nur dieser eine gläubiger versuchen kann sich einen titel zu besorgen, zu vollstrecken etc.? der anwalt hat in seinem schreiben gebeten von vollstreckungsversuchen abstand zu nehmen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die gläubiger mich in die pi laufen lassen ohne sich jemals zu rühren.

ist eine gläubiger-bank verpflichtet erst zu mahnen und den kredit zu kündigen, bevor sie die gehaltsabtretung an den arbeitgeber schickt? wenn ja, dann wird tatsächlich noch einiges an zeit ins land gehen. habe noch gar keine post erhalten.

der arbeitgeber hat die gehaltsabtretung vertraglich ausgeschlossen, so dass der gläubiger da keine chance hat. mein einkommen wäre aber ohnehin unter der pfändungsgrenze, so dass de fakto auch nichts zu holen ist.

da ich mein girokonto gewechselt habe, ist dieses neue konto erstmal vor pfändung geschützt, oder? bis eine EV erzwungen wird, bin ich hoffentlich schon in der PI. der anwalt sagt, dass ich binnen von 3 monaten ca. in der PI bin. ist das echt realistisch?

das alte girokonto ist noch nicht gekündigt worden, zumindest nicht schriftlich, aber ich komme seit heute - trotz korrekter anmeldedaten - nicht mehr ins online banking. kann das ein zeichen dafür sein, dass das konto gekündigt ist? das konto war nicht überzogen, hatte ein guthaben von ein paar €uro. habe aber bei dieser bank einen kredit, dessen rückzahlung aber noch gar nicht fällig war. auf welcher grundlage könnten die mir das konto gekündigt haben oder noch kündigen?

lg.

« Letzte Änderung: 17. Oktober 2009, 12:48:40 von VerzweifelteStudentin »
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Inkassomitarbeiterin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #1 am: 17. Oktober 2009, 17:02:47 »

hallo ihr lieben

habe mal eine neuen thread eröffnet, damit man nicht so viel blättern muss (der alte thread hatte bereits 5 seiten) und das ganze sich übersichtlicher darstellt. gut gemacht

so, der anwalt hat mir mitgeteilt, dass er meine gläubiger angeschrieben hat und um die genauen zahlen (schuldenhöhe, zinsen etc.) gebeten hat. mehr ist noch nicht passiert. habe bisher keine post von irgendeinem gläubiger erhalten, obwohl ich täglich schweissgebadet vor dem briefkasten stehe und auch nicht mehr ohne angst ans telefon gehe. warum solltest du Post oder Anrufe bekommen, der RA hat doch gebeten ihn anzuschreiben? Falls Anrufe kommen, ignorieren. Aber soweit ich mich erinnerte in keine Citybank und keine Santaner betroffen, also ist die Chance auf unangenehme Anrufe gering.

von den 5 forderungen, ist nur eine einzige zum jetzigen zeitpunkt fällig. heisst das, dass auch nur dieser eine gläubiger versuchen kann sich einen titel zu besorgen, zu vollstrecken etc.? der anwalt hat in seinem schreiben gebeten von vollstreckungsversuchen abstand zu nehmen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die gläubiger mich in die pi laufen lassen ohne sich jemals zu rühren. Warum sollte ein Gläubiger jetzt noch MB oder VB machen, kostet nur sein Geld. Was passieren kann, dass Post v. Inkasso's kommt, da mache Gläubiger sofort abtreten sobald sie von der Zahlungsunfähigkeit Wind bekommen. Aber keine Sorge einfach an den RA weiterleiten. Dem ist egal wohin er den AEV schickt.

ist eine gläubiger-bank verpflichtet erst zu mahnen und den kredit zu kündigen, bevor sie die gehaltsabtretung an den arbeitgeber schickt? wenn ja, dann wird tatsächlich noch einiges an zeit ins land gehen. habe noch gar keine post erhalten. Also mahnen muss kein Mensch, bei Kreditkündigung bin ich mir nicht sicher.

der arbeitgeber hat die gehaltsabtretung vertraglich ausgeschlossen, so dass der gläubiger da keine chance hat. mein einkommen wäre aber ohnehin unter der pfändungsgrenze, so dass de fakto auch nichts zu holen ist. Aber wieso dein Einkommen lag doch über 998€ soweit ich mich erinnere.

da ich mein girokonto gewechselt habe, ist dieses neue konto erstmal vor pfändung geschützt, oder? bis eine EV erzwungen wird, bin ich hoffentlich schon in der PI. der anwalt sagt, dass ich binnen von 3 monaten ca. in der PI bin. ist das echt realistisch? Nein es ist nicht geschützt, aber da keiner einen VB hat kann er auch nicht vollstrecken.

das alte girokonto ist noch nicht gekündigt worden, zumindest nicht schriftlich, aber ich komme seit heute - trotz korrekter anmeldedaten - nicht mehr ins online banking. kann das ein zeichen dafür sein, dass das konto gekündigt ist? das konto war nicht überzogen, hatte ein guthaben von ein paar €uro. habe aber bei dieser bank einen kredit, dessen rückzahlung aber noch gar nicht fällig war. auf welcher grundlage könnten die mir das konto gekündigt haben oder noch kündigen? Vielleicht hat die Bank Post von deinem RA bekommen und das Kto dicht gemacht. Kann durchaus passieren zumal ja nichts mehr drauf geht.

lg.



Hast du dran gedacht alles auf Ü-weisung umzustellen und bisschen was unter's Kopfkissen zu legen. Paar Tage nach Eröffnung wird kurzzeitig das Kto dicht sein?
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VerzweifelteStudentin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #2 am: 17. Oktober 2009, 23:41:33 »

hi

danke für deine antworten. sowohl auf dem alten konto bei der gläubiger bank, als auch auf dem neuen, welches nur auf guthabenbasis ist, befinden sich nur ca. 4, 5 €uro. habe mein geld zu hause.

du, die abkürzungen, die du verwendest, sind mir z.t. nicht geläufig. was heisst VB, was heisst MB?

mir ist es nicht möglich meine verbindlichkeiten (miete, krankenversicherung etc.) auf überweisung umzustellen. die entsprechenden firmen/unternehmen bieten dies nicht an. was also tun?

ich überlege, solange meine schufa noch sauber ist, noch ein paar andere girokonten zu eröffnen, auf die ich dann zurückgreifen könnte. macht das sinn?

lg.
« Letzte Änderung: 17. Oktober 2009, 23:49:17 von VerzweifelteStudentin »
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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #3 am: 18. Oktober 2009, 20:07:34 »

hi

danke für deine antworten. sowohl auf dem alten konto bei der gläubiger bank, als auch auf dem neuen, welches nur auf guthabenbasis ist, befinden sich nur ca. 4, 5 €uro. habe mein geld zu hause.

du, die abkürzungen, die du verwendest, sind mir z.t. nicht geläufig. was heisst VB, was heisst MB?
MB-> Mahnbescheid
VB-> Vollstreckungsbescheid
=Vorraussetzung für Pfändungen



mir ist es nicht möglich meine verbindlichkeiten (miete, krankenversicherung etc.) auf überweisung umzustellen. die entsprechenden firmen/unternehmen bieten dies nicht an. was also tun? Miete einfach ca. 10 Tage vor Fälligkeit überweisen, Krankversicherung würde ich genau so machen.

ich überlege, solange meine schufa noch sauber ist, noch ein paar andere girokonten zu eröffnen, auf die ich dann zurückgreifen könnte. macht das sinn? Nein, weil alle Banken von der PI erfahren und die Konten dicht machen. Du musste dann nur deinen TH erklären wieso du viele Konten hast. Es hilft nix, du musst zu Hause Bargeld haben und versuchen alles umzustellen. Die meisten Firmen (Miete, Telefon,...) buchen nicht ab wenn ausreichend Guthaben auf dem Kundenkonto ist.

lg.

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VerzweifelteStudentin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #4 am: 19. Oktober 2009, 10:12:19 »

hi

was macht es denn für einen sinn ein guthaben-girokonto zu sperren?

wie lange sind die konten gesperrt und wie kriege ich sie wieder frei?

kann man mir wegen einer PI ein guthabenkonto kündigen?

lg.
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VerzweifelteStudentin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #5 am: 19. Oktober 2009, 13:14:14 »

angeblich sei es nicht mehr erlaubt, dass treuhänder die schuldner durch lastschrift-rückbuchungen noch weiter in die schuldenfalle treiben, siehe folgenden beitrag vom 16.06.2008:

Amtsgericht München: Lastschriftwiderruf durch Treuhänder im Insolvenzverfahren unzulässig

Erst vor kurzem berichtete der Verfasser über die im vergangenen Sommer entfaltete Rechtsprechung des Hamburger Amtsgerichts, nach der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren das Recht haben, Lastschriften zu widerrufen, auch wenn sensible Bereiche wie etwa Mietzahlungen oder die Energieversorgung betroffen sind (mehr). Auf den Schuldner im Insolvenzverfahren kommen dann unvermittelt neue Forderungen zu, etwa von Seiten des Vermieters, der Telefongesellschaft, Versicherungen oder der Gas- und Stromversorger, - Forderungen also, die also existenzielle Bereiche betreffen, so dass gar der Verlust der Wohnung oder die Kündigung von Versicherungen drohen können.

Der Hintergrund ist, dass jeder Bankkunde die Möglichkeit hat, im Wege einer Einzugsermächtigung vorgenommene Abbuchungen wieder auf sein Konto zurückzubuchen, so lange die so genannte Belastungsbuchung noch nicht wirksam ist. Wirksam wird diese mit der Genehmigung des Kontoinhabers, die, wenn sie nicht ausdrücklich erklärt wird, im Zuge der so genannten Genehmigungsfiktion in der Regel sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses (meist eines Quartalskontoauszuges) „automatisch“ eintritt. Geregelt ist dieser Vorgang üblicherweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Wenn der Rechnungsabschluss nur quartalsweise erfolgt, so hat laut der Hamburger Rechtsprechung auch ein Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit, bis zu viereinhalb Monate zurückliegende Lastschriften durch die Bank zurückbuchen zu lassen. Denn im Zeitraum bis zur Genehmigung oder zum Eintreten der Genehmigungsfiktion ist die Abbuchung noch „schwebend unwirksam“.

Ein weitere Beschluss vom 17. Dezember 2007 verschärfte diese Rechtsprechung noch zusätzlich (Geschäftszeichen 38 C IK 910/07; ZVI 2008, 35): Dem Schuldner war hier sogar die Verfahrenskostenstundung versagt worden, weil dieser auf Empfehlung seiner Schuldnerberatungsstelle bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – eben zur Vermeidung von solchen Widerrufen – sämtliche Lastschriften gegenüber der Bank ausdrücklich genehmigt hatte.

Nun aber hat das Amtsgericht München der Rechtsprechung am Hamburger Amtsgericht eine mehr als deutliche Absage erteilt. In seinem Beschluss vom 7. März 2008 hat das Münchener Gericht erklärt, dass ein Lastschriftwiderruf durch den Treuhänder nicht erfolgen darf, wenn die Forderungen, wie beispielsweise Mietzahlungen oder Telefongebühren zu Recht eingezogen wurden (Geschäftszeichen 1506 IK 3260/07). In seiner ausführlichen Begründung führt das Amtsgericht München hierzu zutreffend aus:

„War in einem gegenseitigen Vertrag eine Einzugsermächtigung vereinbart, geht die Pflicht des Schuldners aus der Lastschriftabrede, einen berechtigten und damit von seiner vorab erteilten Zustimmung gedeckten Einzug widerspruchslos zu dulden, auf den Treuhänder über. Wurde der eingezogene Betrag dem Gläubigerkonto vor Eröffnung vorbehaltlos gutgeschrieben, trifft den Treuhänder die selbe Pflicht, die sonst den Schuldner treffen würde, nämlich die, die Einziehung stillschweigend zu dulden.

Dagegen geht die Möglichkeit zum Widerruf berechtigter Lastschriften nicht auf den Treuhänder über. Sie lässt sich nämlich nicht aus der Vertragsbeziehung mit dem Gläubiger herleiten, sondern nur aus dem Girovertrag des Schuldners mit seiner Bank.“

Das Gericht hat besonders darauf hingewiesen, dass Lastschriften, die aus unpfändbarem Einkommen der Schuldner stammen, auf keinen Fall zurückgebucht werden dürfen. Der Widerruf berechtigter Lastschriften stehe aber insgesamt in einem Wertungswiderspruch zu den §§ 129 ff. Insolvenz-Ordnung (InsO), so die Auffassung des Münchener Amtsgerichts. Im Insolvenzverfahren gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich auch der Bundesgerichtshof mehrfach berufen habe, welcher es sowohl verbiete, einzelne Gläubiger zu begünstigen, als auch Insolvenzausfallrisiken von einem Gläubiger auf einen anderen zu verlagern. Genau dieses geschehe jedoch durch einen Lastschriftwiderruf mit debitorischem Schuldnerkonto.

Zwischen dem Norden und dem Süden der Republik besteht offenbar ein deutliches Rechtsgefälle: Das Hamburger Amtsgericht hält Lastschriftwiderrufe zum Nachteil von einzelnen Insolvenzgläubigern und auch zum Nachteil des Insolvenzschuldners für zulässig, die Sichtweise des Amtsgerichts München dagegen steht der hanseatischen Rechtsauffassung diametral entgegen.

Dies führt zu der absurden Tatsache, dass ein Insolvenzschuldner in München, der kurz vor Insolvenzantrags sämtliche Lastschriften genehmigt, zwar alles richtig macht, sich diese Mühe aber auch hätte sparen können, denn er wird ja durch das Amtsgericht München vor Lastschriftwiderrufen durch den zukünftigen Treuhänder geschützt. Ein Insolvenzschuldner in Hamburg jedoch, kann durch die ausdrückliche Genehmigung der Lastschriften nicht nur deren Widerruf durch den Treuhänder nicht verhindern, sondern muss überdies befürchten, dass ihm die Stundung der Prozesskosten durch das Amtsgericht verweigert wird. – Ein wahrhaft unhaltbarer Zustand, mit dem sich nun die Instanzgerichte befassen müssen. Die Entscheidung des Münchener Amtsgerichts widerspricht zudem nicht nur der Auffassung des Hamburger Amtsgerichts, sondern auch drei nahezu gleich lautenden Urteilen des Bundesgerichtshofs zum Thema Lastschriftwiderruf im Insolvenzverfahren: „Endgültige Rechtssicherheit“ wird wohl, so heißt es in dem Münchener Beschluss, „erst eine Entscheidung des Großen Zivilsennats bringen“. Es bleibt also spannend.

Der Verfasser hat aktuell in einem Verbraucherinsolvenzverfahren im Großraum Hamburg die eingesetzte Treuhänderin aufgefordert, die Rechtsprechung des Amtsgerichts München anzuerkennen und die Rechtmäßigkeit des Lastschriftwiderrufs zu prüfen. Wir werden weiter berichten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich fortsetzen wird.

[Quelle: http://www.anwaltzentrale.de/rechtsanwalt_fachartikel/fachartikel_detail.php?id=648&Fachgebiet_id=71]

Autor (ViSdP): Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, 10719 Berlin
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Inkassomitarbeiterin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #6 am: 19. Oktober 2009, 15:54:17 »

hi

was macht es denn für einen sinn ein guthaben-girokonto zu sperren? weiss ich nicht, wird aber gemacht.

wie lange sind die konten gesperrt und wie kriege ich sie wieder frei? vom TH und wie schnell eben der TH ist.

kann man mir wegen einer PI ein guthabenkonto kündigen? njein. Aber die Bank kann dir verbieten Daueraufträge auszuführen oder EC-Karte wegnehmen, ... Ebenso lange gängeln bis du weg bist.


lg.

Ich würde trotzdem alles umstellen auf Ü-weisung.
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Insokalle

Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #7 am: 19. Oktober 2009, 17:37:02 »

Nun bindet die Entscheidung des AG München nicht sämtliche AG. Die gegenteilige Entscheidung des AG Hamburg hat nach wie vor Bestand. Wie mit den Einzugsermächtigungen verfahren wird, hängt also letztlich von den örtlichen Gepflogenheiten ab. Wenn man die nicht kennt, ist die Umstellung auf Überweisung ein durchaus ernstzunehmender Vorschlag.
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VerzweifelteStudentin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #8 am: 19. Oktober 2009, 18:33:51 »

würde so gern auf ü-weisung umstellen, aber die entsprechenden stellen (vermieter, krankenversicherung, handyanbieter) lehnen dies ab.

ich kann also nur zusehen, wie mein konto nach eröffnung des insolvenzverfahrens, was voraussichtlich zu beginn des nächsten jahres sein wird, gesperrt wird und meine situation dadurch erstmal verschlechtert statt verbessert wird.  :cry:
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Inkassomitarbeiterin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #9 am: 19. Oktober 2009, 18:46:28 »

Miete überweisst du einfach 10-15 Tage vor Fälligkeit, KV ebenso. Handyflat?? ja, dann machs genau so.

Die Situation muss sich nicht verschlechtern, du solltest einfach bisschen Bargeld zu Hause haben damit du die paar Tage hinkommst.
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VerzweifelteStudentin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #10 am: 19. Oktober 2009, 19:16:37 »

das erscheint mir auch die einzige möglichkeit zu sein.

muss mir nur noch überlegen, wo ich so viel geld hernehmen soll, um vorab zahlungen in höhe von bestimmt mal eben 400,00 € zu leisten. bekomme ja nur einmal am monatsende gehalt und das ist nicht üppig.

wobei: wie funktioniert das bei den kfz-steuern, so ein sonderfall? wenn ich pech hab, sind die genau dann fällig, wenn mein konto dicht ist.

bin sehr dankbar auf dieses forum und die vielen hilfsbereiten menschen getroffen zu sein.

meinem anwalt hab ich schon 3 mal mails geschrieben, in dem ich ein paar fragen gestellt habe, aber er hat nicht reagiert.

offensichtlich gehört aufklärung über vorbereitung und konsequenzen einer PI (auch die, die erstmal augenscheinlich in den bereich "alltag" fallen, aber existenzbedrohend werden können) nicht zu den aufgaben eines anwaltes. ist das normal? habt ihr ähnliche erfahrungen gemacht?

lg.
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2009, 19:23:10 von VerzweifelteStudentin »
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dobberstein

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #11 am: 20. Oktober 2009, 11:52:46 »

Als Anwalt würde ich mich auch weigern emails zu beantworten.
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VerzweifelteStudentin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #12 am: 20. Oktober 2009, 13:32:16 »

@dobberstein: es hieß und heisst, dass der anwalt während des ganzen verfahrens für fragen zur verfügung steht, ob telefonisch, postalisch, persönlich oder per mail.

@inkassomitarbeiterin: mit diesen vorab-überweisungen verhindere ich aber nicht, dass der th lastschriften der monate davor zurückholt. was kann man da machen? kann ja nicht angehen, dass ich probleme mit meinem vermieter kriege, weil so mietrückstände produziert werden. im falle der krankenkasse habe ich dann keinen versicherungsschutz mehr.

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Inkassomitarbeiterin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #13 am: 20. Oktober 2009, 21:18:30 »

Er kann nur eine bestimmte Zeit zurückholen. Wie lange musst du aber die Profies fragen.
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paps

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #14 am: 20. Oktober 2009, 23:32:38 »

Der TH/IV kann + 6 Wochen bis zum letzten genehmigten Rechnungsabschluß Lastschriften zurückholen.
Also keine Daueraufträge, keine Überweisungen und keinen Abbuchungsauftrag. 

Im Extremfall also 4,5 Monate.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

VerzweifelteStudentin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #15 am: 21. Oktober 2009, 10:39:29 »

4,5 monate....das ist ja das problem!!!! was kann man dagegen tun?

ich habe dem vermieter und der krankenkasse wohl eine einzugsermächtigung erteilt. ist das dann ein abbuchungsauftrag, an den der th nicht rankommt oder ne lastschrift? wie erkenne ich den unterschied?

lg.

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nsolventer

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #16 am: 21. Oktober 2009, 11:02:39 »

Also Lastschrifteinzugsermächtigung bekommt nur der Gläubiger und heißt im Allgemeinen auch so. Ist jederzeit widerruflich. Getätigte Abbuchungen sind auch widerruflich in der Regel bis zum letzten Rechnungsabschluss. Ist eigentlich unüblich der Vermieter mit dem Lastschrifteinzug zu beauftragen. Krankenkassen arbeiten i.d.R. auch nur mit Lastschrifteinzug.

Eine Abbuchungsermächtigung heißt in der Regel auch so und muss sowohl an den Gläubiger als auch in Kopie an die Bank geschickt werden. Der Abbuchungsauftrag ist widerruflich allerdings können bereits getätigte Abbuchungen nicht rückgängig gemacht werden. Lediglich kann die Bank die Einlösung mangels Kontodeckung verweigern. Gibt es Streitigkeiten über die Höhe und Rechtmäßigkeit der Abbuchung kann man sich nur an den Gläubiger wenden, der das buchungstechnisch richtigstellen muss. Ggf. muss man im Streitfall klagen.

Abbuchungsaufträge sind normalerweise nur im geschäftlichen Verkehr unter Lieferanten und Kunden üblich.
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Insokalle

Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #17 am: 21. Oktober 2009, 11:12:22 »

Es gibt zwei Arten von Lastschriften:

1. Einzugsermächtigung: Dies ist der Normalfall. Es ist die Ermächtigung des Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger, von seinem Konto (des Zahlungspflichtigen) einen fälligen Betrag einzuziehen.

2. Abbuchungsauftrag: Die zweite, nicht so häufig benutzte, Form der Lastschrift ist der Abbuchungsauftrag. Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung liegt hier der Zahlstelle, also der Bank des Zahlungspflichtigen, ein Auftrag vor, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen.

Damit ist auch schon der wesentliche Unterschied ersichtlich, nämlich der Inhalt und der Adressat der Erklärung.

Folge: Im 2. Fall liegt in dem Auftrag (an die eigene Bank) auch gleichzeitig die Genehmigung der Lastschrift. Ein Widerruf ist also später nicht mehr möglich.
Problematischer sind die Einzugsermächtigungen. Diese können in den von paps genannten Fristen widerrufen werden. Sie ergeben sich aus den AGB der Banken, die meines Wissens überall weitestgehend identisch sind.

Bei den Diskussionen um die Befürchtung von Lastschriftrückgaben durch den IV oder TH sind also immer die Einzugsermächtigungen gemeint.
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VerzweifelteStudentin

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #18 am: 21. Oktober 2009, 11:43:58 »

ich danke euch.

handelt sich bei mir also um einzugsermächtigungen. da ich nicht auf ü-weisung umstellen kann, aber natürlich nicht (noch weiter) in schwierigkeiten kommen möchte: WAS KANN ICH TUN????

der th geht mit dieser maßnahme an existenzsichernde dinge (miete, krankenversicherung)!!!!
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ThoFa

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Re: privatinsolvenz unumgänglich - was kann ich noch tun? (fortsetzung)
« Antwort #19 am: 21. Oktober 2009, 12:20:17 »

Hallo,

machen Sie sich das Leben nicht so schwer. Alle (lebensnotwendigen) Lastschriftermächtigungen zurückziehen und fortan selber überweisen. Um die noch laufenden Lastschriften nicht in die Gefahr zu bringen, vom zukünftigen IV zurück gebucht zu werden, den Antrag nicht vor der 47.KW stellen.

MfG

ThoFa
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