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Autor Thema: Privatinsolvenzverfahren  (Gelesen 2280 mal)

comppro

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Privatinsolvenzverfahren
« am: 28. November 2010, 17:30:13 »

Hallo Leute.

Ich hätte eine Frage und zwar

Ich hätte evtl. eine Möglichkeit Geld von einer Person zu leihen, damit ich meine Schulden bei Gläubigern begleichen kann.

Das Problem ist, das Insolvenzverfahren ist schon seit einer Woche eröffnet und ich habe schon einen Treuhänder vom Gericht zugewiesen bekommen!

Frage 1.) Kann ich das alles noch aufhalten oder nicht mehr???

Frage 2.) Wenn ich das aufhalten kann muss ich trotzdem komplette Gerichtskosten und für Treuhänder auch bezahlen???

Frage 3.) Sollte es alles klappen werde ich aus der Shufa gelöscht und kriege ich keine Schwierigkeiten???

Bitte um eure Hilfe, weil ich mich so schnell wie möglich entscheiden soll, weil im Januar Gerichtstermin ist!

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

comppro
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Fallera

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Re: Privatinsolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 28. November 2010, 18:55:55 »

Nach  §213 InsO ist eine Einstellung des Verfahrens möglich, wenn die Gläubiger, welche eine Forderung zu Tabelle angemeldet haben, Ihre Zustimmung hierzu erteilen. Bei Zahlungen an die Gläubiger ist § 295 1.4 InsO zu beachten! Sprich keinen Gläubiger zu Benachteiligen. Dies gilt jedoch glaube ich erst am rechtskräftiger Ankündigung der RSB nach § 291 InsO

Bevor das Verfahren eingestellt werden kann, müssen jedoch alle Masseverbindlichkeiten sprich u. a die Verfahrenskosten beglichen sein.

Bez. der Schufa existiert der Eintrag noch 3 Jahre nach erteilter RSB bzw. Einstellung des Verfahrens weiter. Danach wird er erst gelöscht!

Nach Eröffnung ist das meiner Meinung nach eine Möglichkeit.
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

tomwr

Re: Privatinsolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 30. November 2010, 19:59:22 »

Es kommt wohl darauf an, wieviel Geld für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht. Sofern über eine freiwillige Quote verhandelt werden soll, ist in der Tat nur eine Einstellung nach §213 InsO machbar.

Sofern man plötzlich über die Mittel verfügt, die Gläubiger (nahezu) vollständig zu befriedigen, kommt auch §212 (Wegfall des Eröffnungsgrundes) in Betracht. §212 hat den Vorteil, dass die Gläubiger nicht zustimmen müssen aber der Schuldner den Wegfall des Eröffnungsgrundes glaubhaft macht.

Darüberhinaus ist aber auch noch die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss möglich. Sofern man glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung (Zahlungsunfähigkeit) zum Zeitpunkt der Eröffnung (und nicht erst ein paar Tage danach) nicht mehr vorgelegen haben, macht die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung am meisten Sinn weil dadurch der Beschluss aufzuheben ist, also eine Eröffnung oder ein Insolvenzverfahren gar nicht erst stattfand.

Siehe hierzu auch http://lexetius.com/2006,2405

Hier greifen dann auch keine möglichen Ausschlussfristen für einen erneuten Antrag auf RSB. Auch werden die Kosten reduziert da nur die Kosten für das Antragsverfahren anfallen.

Machbar wäre ein Nachweis ggf. mit einer entsprechend datierten Darlehensvereinbarung mit der betreffenden Person.
« Letzte Änderung: 30. November 2010, 20:05:58 von tomwr »
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