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Autor Thema: PÜB, P-Konto und Rentenbeitragsrückzahlung  (Gelesen 2780 mal)

smallville

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PÜB, P-Konto und Rentenbeitragsrückzahlung
« am: 01. März 2013, 16:52:12 »

Hallo liebes Forum

Ich bräuchte dringend fachkundigen Rat

Meine Eltern geben bereits seit Jahren regelmäßig die EV ab.

Sie sind vor Jahren ( in den 90 igern) mit ihrer Firma pleite gegangen und
konnten sich bisher nicht zur Inso durchringen.

Folgender Fall (ganz frisch seit gestern):

Vater verdient so viel, dass ihm mit meiner Mutter als unterhaltsberechtigte Person 21,95  euro zu pfänden wären.

Er hat ein P-Konto.

Wie der Teufel es wollte kam jetzt ein Gläubiger mit einer Forderung von 1993 (die lieben Seiler Freunde) aus der Versenkung gesprungen und hat einen PÜB erwirkt bzw. vorgelegt.

Weil immer alles schief läuft, genau zu DER Zeit als mein Vater eine Rückzahlung zuviel gezahlter Rentenbeträge erhielt.

Er ist in Rente, arbeitet trotzdem noch und sein AG hat 6 Monate (2012 bis Januar 2013) die Rentenbeträge weiter abgeführt.

Diese Rückzahlung kam mit dem Februargehalt.

Nun zu meinen zwei Fragen:

1.   Bank stellt sich quer und behauptet mein Vater hätte nur die Pfändungsgrenze von ca. 1029 Euro. Trotz der Lohnsteuerkarte die Klasse 3 besagt wollen Sie meine Mutter nicht anerkennen.   


IST DAS NORMAL ? Müssen wir jetzt tatsächlich zum Amtsgericht flitzen

2.   Sind die rückgezahlten Rentenbeträge pfändbar auch wenn es sich hier um Beträge handelt, sie WENN sie ausgezahlt worden WÄREN das Nettogehalt nur in 2012 erhöht hätten? Er wäre dann pfändbar gewesen mit 111,95 Euro.

Kennt sich hier jemand aus? Ich muss an die Bank schreiben und möchte wissen wie ich mich positionieren kann.
Mit diesen ganzen P-Konten kenne ich mich nämlich NULL aus. Kann die Bank jetzt einfach eigenmächtig alles Geld abgeben, weil sie meinen alles über 1029 Euro darf weg????


Ich danke Euch herzlichst im Voraus
small
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Feuerwald

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Re: PÜB, P-Konto und Rentenbeitragsrückzahlung
« Antwort #1 am: 01. März 2013, 17:45:28 »

"Bank stellt sich quer und behauptet mein Vater hätte nur die Pfändungsgrenze von ca. 1029 Euro. Trotz der Lohnsteuerkarte die Klasse 3 besagt wollen Sie meine Mutter nicht anerkennen"    

- die könenn die Mutter ohne vorliegen einer sog. P-Konten-Bescheinigung nicht anerkennen. Die P-Konten-Bescheinigung gibt es i.d.R. schnell bei der örtlichen Schuldnerberatung.

Muster: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/fileadmin/user_upload/Rubriken/Praxisthema/2011/201107_AG-SBV_P-Konto_Bescheinigung.pdf


Sollte diese nicht genügen, um den unpfändbaren Betrag gem. 850c ZPO (Lohnpfändungstabelle) zu schützen, muss ergänzend ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden. Dito wegen der Nachzahlung.
 
« Letzte Änderung: 01. März 2013, 18:00:48 von Feuerwald »
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smallville

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Re: PÜB, P-Konto und Rentenbeitragsrückzahlung
« Antwort #2 am: 01. März 2013, 18:14:53 »

Feuerwald,

weisst Du zufällig ob die Bank jetzt einfach den für sie überschüssigen Betrag rausrücken kann/darf BEVOR meine Eltern die Bescheinigung einreichen?

Es handelt sich um das Februar Gehalt und der Beschluss ging GESTERN ein.
Gilt der AB SOFORT für das was auf dem Konto ist oder AB März?

Weil : um die Bescheinigung zu erhalten werden ja doch ein paar Tage vergehen.
Wenn die Bank das Geld weggibt, wie kommt man dann wieder dran? Wer "haftet" dafür. Z.B. für die Rentenbeiträge aus 2012

Hast Du da eine vage Idee?

Danke
LG
small
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Feuerwald

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Re: PÜB, P-Konto und Rentenbeitragsrückzahlung
« Antwort #3 am: 01. März 2013, 18:23:26 »


http://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html

(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.

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smallville

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Re: PÜB, P-Konto und Rentenbeitragsrückzahlung
« Antwort #4 am: 02. März 2013, 13:19:28 »

Ich habe noch mal eine Frage bzgl. dieser Bescheinigung.

Ich habe mich jetzt ein wenig im Internet informiert und auch die Musterbescheinigung gefunden.

Man kann diese auch vom Arbeitgeber ausfüllen lassen und die Bescheinigung sieht so simple aus, dass ich mir die Frage
stelle warum dann nicht auch die elektronische Lohnsteuerkarte ausreicht.

Lst.Klasse 3 besagt doch: Verheiratet und 1 Person zum Unterhalt.
Würde meine Mutter arbeiten, hätte er doch eine andere Lst. Klasse.

LG
Small
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InsOmania

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Re: PÜB, P-Konto und Rentenbeitragsrückzahlung
« Antwort #5 am: 04. März 2013, 10:06:54 »

Im Gesetz ist klar geregelt, dass die Kreditinstitute verpflichtet sind, dem Schuldner im Rahmen des
vertraglich Vereinbarten das nicht von der Pfändung erfasste Guthaben zu leisten, § 850k Absatz 5 Satz 1
ZPO. Dies gilt für die Erhöhungsbeträge nach § 850k Absatz 2 ZPO mit der Einschränkung, dass der
Schuldner zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder des
Sozialleistungsträgers nachweist, dass diese nicht von der Pfändung erfasst sind. Der Gesetzgeber hat dabei
ganz bewusst ob der Vielfältigkeit der Nachweise davon abgesehen, nähere Festlegungen zu den
Bescheinigungen zu treffen (Bundestags-Drucksache 16/7615, Seite 20). Eine Pflicht zur Ausstellung
besonderer Bescheinigungen zur Vorlage bei dem das gepfändete Pfändungsschutzkonto führenden
Kreditinstitut wurde gerade nicht eingeführt.

Die Bescheinigung soll es eben auch den Kreditinstituten erleichtern, eine Entscheidung zu treffen. Bedenke, nicht überall sitzen Leute, die gleiche Schlüsse aus der Lohnsteuerkarte ziehen können, wie du. Schon gar nicht bei Banken  :wink:
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