Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: hanshabenix am 18. Oktober 2016, 13:06:38
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Hallo Gemeinde, heute hab ich mal einen Fall wo ich eure Unterstützung brauche
Der Fall:
Junges Mädel arbeitet teilzeit als Frisöse hat sich vom Freund getrennt und neue Wohnung angemietet.
Jobcenter bezahlte Aufstockung.Sie wurde wegen Arbeitsmangel gekündigt.
Jobcenter hat die Mietübernahme erklärt.Nur wie das da meistens so ist dauert es.
Sie hat die Kaution und die erste Miete bezahlt. Weil das Jobcenter nicht in die Hufe kam, wurden 2 aufeinander folgende Mieten nicht bezahlt. Der Vermieter wurde aber darüber informiert, dass die Miete von Jobcenter kommt. Also 2 MM im Rückstand und dann ist der Vermieter zum Anwalt und hat Räumungsklage beantragt.
So jedenfalls die Aussage (vom gericht liegt nichts vor). Das Mädel hat nix vom Gericht bekommen, Nach Gesprächen mit dem Vermieter meinte dieser, er könne die Räumungsklage stoppen, wenn das Mädel die Kosten ca.600 € bezahlt.Sie solle die Rechnung vom Anwalt doch dem Jobcenter vorlegen.In der Zwischenzeit sind alle offenen Mieten durch das Jobcenter bezahlt es besteht kein Rückstand mehr und der Vermieter will auch nicht mehr kündigen
So wie ich das sehe,will der Vermieter seine Rechtsanwaltkosten bezahlt haben.Wenn tatsächlich ein Räumungsklage eingereicht worden ist, so ist diese doch sowieso hinfällig weil Jobcenter alles bezahlt hat und das Gericht würde die Klage doch abweisen. Ich bin der rechtsauffassung, dass sich der Vermieter die Kosten selbst ans Bein binden kann. Oder liege ich da falsch ??
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So wie der Vermieter sich Rechtsberatung beim Anwalt geholt hat, braucht 'das Mädel' jetzt auch eine Rechtsberatung, die in dieser Form in diesem Forum nicht gegeben werden kann/darf.
Meines Wissens braucht's für eine Räumungsklage erstmal eine fristlose Kündigung. Hierüber aber lese ich nichts.
Im Übrigen ist das Jobcenter in keinster Weise Vertragspartner des Vermieters. Sprich: Aussagen, das Jobcenter werde zahlen, sind soviel Wert wie die tägliche Wettervorhersage.
Zu erwarten, dass ein ALG-II-Antrag von heute auf morgen entschieden und ausgezahlt wird, ist allenfalls Wunschdenken. Die Eigenverantwortung bei einem (plötzlichen?) Aus- bzw. Umzug kann nicht auf irgendeine Behörde verlagert werden.
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Die fristlose Kündigung wurde ausgesprochen ( Einschreiben), aber der Vermieter hat das wieder zurück genommen.
Mir ging es nicht um Rechtsberatung sondern ob meine Einschätzung zutreffend ist
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Wenn die gegnerische Partei ihren Anspruch zurückzieht, dann gibt es meiner Meinung nach keinen Raum für einen Schadenersatz; denn nichts anderes wäre das Verlangen, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.
Die Rechtsberatung ohne Folgen (Aufgabe der Rechtsposition) gehört m.E. zum persönlichen Lebensrisiko.
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Ob im konkreten Fall der Vermieter am Ende wirklich auf seinen Kosten sitzen bleibt, kann ohne weitere Infos nicht beantwortet werden. Wie waldi schon schrieb, mag ihrerseits eine Prüfung angebracht sein.
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Wenn die gegnerische Partei ihren Anspruch zurückzieht, dann gibt es meiner Meinung nach keinen Raum für einen Schadenersatz; denn nichts anderes wäre das Verlangen, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.
Die Rechtsberatung ohne Folgen (Aufgabe der Rechtsposition) gehört m.E. zum persönlichen Lebensrisiko.
Laut Aussage des Vermieters würde er die Räumungsklage nur zurück ziehen, wenn die RA Kosten übernommen werden.
Fakt ist, dass bisher vom AG kein Schreiben gekommen ist. Ich vermute mal dass die die Klage noch gar nicht eingereicht haben und nur der RA seine Kosten bezahlt haben will.Eine Räumungsklage würde eh ins leere laufen, weil ja alle offenen Beträge bezahlt sind.So könnte eine Räumungsklage gar nicht mehr greifen und würd abgewiesen werden. Darum meine Auffassung, dass der Vermieter seine RA Kosten selbst an der Backe hat
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Einer Rücknahme durch den Vermieter bedarf es nicht, da die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Ziff. 2 durch die Zahlung unwirksam ist. Durch die rückwirkende Unwirksamkeit gilt die Kündigung (mit der Ausnahme des Satzes 2) als nicht ausgesprochen. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für eine zu Lasten der Mieterin gehende Beauftragung eines Rechtsbeistands.