Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: waldi am 29. März 2012, 21:44:13
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Entschuldigung, wenn ich kurz nachfrage, obwohl es sicherlich schon öfter behandelt wurde.
Bei 11 Gläubigern und 130 Tsd. Euro Schulden, greift da noch die Verbraucherinsolvenz?
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- sind oder waren Sie Selbständig? Wenn nein, dann Verbraucherinsolvenz. Wenn ja, kommt es darauf an, ob Sie Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben. § 304 InsO.
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Es hat ein wenig gedauert - es betrifft nich mich selbst.
Ja, die Schulden stammen aus einer Selbständigkeit, die 1996 aufgegeben wurde. Es stehen noch Zahlungen offen z.B. für Berufsgenossenschaft, das betrifft ja Arbeitnehmer-Verhältnisse.
Und noch was: Ein großer Betrag (50 Tsd. €) stammt aus Privatdarlehn eines Verwandten. Es gibt darüber nichts Schriftliches. Der Verwandte scheint auch jetzt noch nicht drauf angewiesen zu sein, will sein Geld aber irgendwann zurück (als Alterssicherung oder so).
Kann das Probleme geben, weil kein Darlehnsvertrag vorliegt?
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Berufsgenossenschaftliche Rückstände sind keine Kriterien für eine Regelinsolvenz.
Mit Schulden aus Arbeitsverhältnissen sind rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte bzw. rückständige Lohnsteuer gemeint.
Der Bekannte hat das Verbraucherinsolvenzverfahren anzusteuern.
Was die Forderungen der nahestehenden Person angeht..
Der TH kann einer angemeldeten Forderung widersprechen.
In diesem Fall müsste der Verwandte eine Feststellungsklage vor einem ordentlichen Gericht anstrengen.
Jedenfalls der Geldfluss wäre dann zu belegen..
Schlimmstenfalls könnte der Versuch einer Begünstigung unterstellt werden.
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Berufsgenossenschaftliche Rückstände sind keine Kriterien für eine Regelinsolvenz.
Soweit sie die Arbeitnehmer betreffen schon. Die BG ist die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer. Bestehen hier Rückstände, dann liegen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vor. Ergo würde ich hier einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.
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Viele Insolvenzgerichte handhaben das auch so. Allerdings gibt es auch anderslautende Entscheidungen.
Ggf. würde ich beim zuständigen Insolvenzgericht nachfragen, wie es das für die BG-beiträge für AN sieht.