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Autor Thema: Restschuldbefreiung  (Gelesen 4614 mal)

Rudolf61

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Restschuldbefreiung
« am: 03. März 2010, 17:56:01 »

Hallo,
am 5.8.2008 wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt. Gestern bekam ich von meiner Rentenversicherung ein Schreiben,wonach die KKH Allianz Sie um die Verrechnung ihrer Forderung(aus dem Jahr 2000)ersucht.
Zitat."Wir beabsichtigen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens,dem Ersuchen nachzukommem
und .......... den Betrag in Höhe von 772,10 Euro in Raten von monatl. 391,88Euro von Ihrer laufenden Rente einzubehalten."
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Forderung KKH (aus Jahr 2000) :       360,96  (Stimmt nicht mit Tabelle überein)
  2. Säumniszuschläge (bis 15.12.2009)   409,04
  3. Verwaltungsgebühren                            2,10
      Summe                                                772,10
Säumniszuschläge werden ab 16.12.2009 weiterberrechnet (3,58Eu/Monat.
Vom Gericht wurde mir am 2.6.2004 mitgeteilt,daß diese Forderung der KKH als"unerlaubte Handlung" angemeldet wurde und von mir fristgemäß Widersprochen wurde.Seitdem habe ich von der KKH nie wieder etwas gehört. Eine Feststellungsklage hat es nicht gegeben
Nun Staune ich,daß die KKH sich über 3. an mich wendet. Habe gestern bei der RV angerufen und erfahren,daß die KKH schon mal am 6.1.2003 dort angeschrieben hat(obwohl Schriftverkehr über IV gehen müsste).
Nun meine Fragen:
 1.  mit wen sollte ich schriftl. in verbindung treten RV od. KKH
 2. Wie kann ich mich auf die RSB berufen
Denn wenn ich die Frist verlaufen lasse und die RV mir Geld abzieht bekomme ich es nie wieder.
In dem Schreiben wird sich auf folgende Gesetze berufen:
 & 51  SGB I
 & 52  SGB I
 & 24  SGB X
Ich habe das Gefühl,Daß die KKH auf Dummenfang geht.
Vielleicht kann mir jemand Hinweise geben?
MfG Rudolf 61
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paps

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 04. März 2010, 19:05:16 »

Grundsätzlich müssen Sie bei beiden Stellen unter Vorlage des Bescheides zur RSB widersprechen.

Vielleicht bestätigt Ihnen ja Ihr Amtsgericht auch nochmal ausdrücklich, dass auch die Forderung der KKH davon betroffen ist.

Notfalls hilft nur der Klageweg.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Rudolf61

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 05. März 2010, 11:49:59 »

Hallo Paps,
vielen Dank für Deine Antwort.
Nach durchlesen des Schreibens in Ruhe habe ich noch 2 Punkte gefunden die mich verwundern.
Beschreibung in Anfrage bleibt unveändert.
Zitat Sollten Sie sich innerhalb der genannten Frist nicht zur Sache äußern und weder die bnötigte Bedarfsbescheinigung noch einen entspr. Bearbeitungsvermerk bei unserer ... Dienststelle vorlegen,werden wir die Verrechnung wie angkündigt vornehmen.
Wie weisen vorsorglich darauf hin,dass Sie hiermit zunächst zur Sache gehört werden und dass daher ein Rechtbehelf (Widerspruch,Klage) gegen dieses Schreiben nicht zulässig ist.
Also heißt das für mich:1. keine Bedarfsbescheinigung -wird verrechnet und 2. Widerspruch nicht möglich.
Noch ein Punkt. In &51 SGB I wird auf & 54 Abs. 2 u. 4(Pfändung) verwiesen. Dies wird aber in dem Anschreiben nicht erwähnt. Ich wollte meinen ehem.IV anrufen,kann Ihn aber nicht erreichen(wahrsch.anderes Büro)
MfG Rudolf61
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Dauerstress

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 05. März 2010, 15:35:59 »

Zitat Sollten Sie sich innerhalb der genannten Frist nicht zur Sache äußern und weder die bnötigte Bedarfsbescheinigung noch einen entspr. Bearbeitungsvermerk bei unserer ... Dienststelle vorlegen,werden wir die Verrechnung wie angkündigt vornehmen.
Wie weisen vorsorglich darauf hin,dass Sie hiermit zunächst zur Sache gehört werden und dass daher ein Rechtbehelf (Widerspruch,Klage) gegen dieses Schreiben nicht zulässig ist.
Also heißt das für mich:1. keine Bedarfsbescheinigung -wird verrechnet und 2. Widerspruch nicht möglich.

Das heißt für mich nur, dass Sie gebeten werden, sich zur Sache zu äußern. Meines Erachtens können Sie sehr wohl widersprechen und auf die RSB verweisen. Am Besten wäre natürlich, wie paps es schon anmerkte, ein Schreiben vom Amtsgericht mit der Bestätigung, dass die Forderung von Ihrer RSB betroffen ist. Sollte das nicht fruchten, bleibt Ihnen wahrscheinlich nur der Klageweg, unabhängig davon, was in Ihrem Schreiben steht, denn in Deutschland entscheiden Gerichte darüber, ob Klagen zulässig sind und nicht irgendwelche Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung  :wink:
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Rudolf61

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 05. März 2010, 15:45:45 »

Danke für die Hinweise. Ich werde mich nächste Woche mit beiden schriftl. in Verbindung setzen und sehen wie es weitergeht. Ich werde miche wieder melden
MfG Rudolf 61
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Rudolf61

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 05. März 2010, 16:08:45 »

Hallo Dauerstress,
Entschuldigung für den Nachtrag, ich war etwas verwundert wegen der Bedarfsbescheinigung
die ja auch das Einkommen der Ehefrau mit einbezieht und da bekomme ich keine Bedarsbescheinigung(Ich weiss nicht wie hoch der Bedarf sein darf).Deswegen meine bedenken wegen der Verrechnung.
MfG Rudolf61
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paps

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 05. März 2010, 20:23:46 »

Die Bedarfsbescheinigung sollte die ARGE ausstellen können.

Ich würde ohne diese widersprechen, da die Forderung ( wenn tatsächlich dem Grunde  nach widersprochen wurde und dieser Widerspruch auch in der Schlusstabelle steht) der RSB unterliegt und uneinbringlich ist.

Was sollen dann noch andere Nachweise, wenn sowieso nicht aufgerechnet werden kann.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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