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Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: endzeit am 10. Januar 2013, 18:54:58

Titel: Restschuldbefreiung ist durch / Insolvenzverfahren nicht
Beitrag von: endzeit am 10. Januar 2013, 18:54:58
Habe die Restschuldbefreiung am 04.01.13 durch!
Hier der Beschluss des AG der Restschuldbefreiung:
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....wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).

Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.

Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.

Gründe:
Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung ist am 23.06.2011 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Der Schuldner war daher die Restschuldbefreiung zu erteilen.
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Ich lese daraus, dass das IV noch nicht abgeschlossen ist weil vermutlich noch keine Schlussverteilung stattgefunden hat.
Muß ich mir jetzt Sorgen machen weil vielleicht noch Gerichtskosten auf mich zukommen ?
Oder habe ich sogar noch ein Anspruch auf meine zu viel gepfändeten Beträge:
a) Die 10 % Treueprämie nach 4 Jahren sind mir nie zugute gekommen.
b) Die letzte Einkommensteuererstattung hat der TH ebenfalls unberechtigt einbehalten (die WVP war schon abgelaufen aber die RSB noch nicht durch)
Ergänzend teile ich mit, dass mir während der 6 J. erheblich viel (5 stellig) gepfändet wurde.
Titel: Re: Restschuldbefreiung ist durch / Insolvenzverfahren nicht
Beitrag von: paps am 12. Januar 2013, 19:49:19
Leider kein Einzelfall und sehr kompliziert bei der Beurteilung.

Grundsätzlich sollten Sie beim Gericht anfragen, woran die Aufhebung des eigentlichen Verfahrens scheitert.

Wie Sie dem Beschluss entnehmen können, wird zunächst weiterhin gepfändet (massezugehörige Neuerwerb)