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Autor Thema: Schadensersatz wegen Körperverletzung,  (Gelesen 5175 mal)

sweetie

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Schadensersatz wegen Körperverletzung,
« am: 17. August 2010, 22:50:42 »

liebe Forenmitgliedern,

ich habe da gleich noch eine Frage und hoffe auf hilfreiche Hinweise. Mein geschiedener Mann hat mich nach dem ich ihn verlassen habe angegriffen und schwer verletzt. Seit nun mehr 3 Jahren ist ein staatsanwaltschaftliches Verfahren und ein privates Verfahren wegen Körperverletzung deswegen anhängig. Mein Insolvenzverwalter hat bereits angekündigt, daß ein mir eventuell zustehendes Schmerzensgeld von ihm einkassiert werden würde. Kann daswirklich sein, wenn ja, dann müßte ich mich fragen, ob er oder ich die Schmerzen hatte.
Danke im voraus Sweetie
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paps

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Re: Schadensersatz wegen Körperverletzung,
« Antwort #1 am: 17. August 2010, 23:40:58 »

Sie hatten die Schmerzen und er bekommt im Verfahren das Geld.

Manchmal ist das im  Leben so einfach und ungerecht.


edit: Diskutierbar wäre die Zahlung an den TH, wenn er nicht aktiv in den laufenden Prozess eingetreten ist und Ihnen die Prozessführung nachweislich überlassen hat.
Unter diesem Gesichtspunkt würde ich für eine Freigabe, von ansonsten pfändbaren Vermögen, plädieren.
« Letzte Änderung: 17. August 2010, 23:44:19 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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sweetie

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Nochmal Körperverletzung
« Antwort #2 am: 18. August 2010, 02:22:41 »

Lieber "Paps",

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin megaerfreut!!! :wow:

Das Insolvenzverfahren ist noch nicht in der WVP weil der liebe TH immernoch auf Kohle aus anhängigen Verfahren hofft.
So zum Beispiel die ausstehende Entscheidung zur Körperverletzung. Das zuständige Amtsgericht teilte mir mit, daß es unter
Umständen auch gar keine WVP geben muß, wenn das Einsammeln von Masse länger dauert.
Erfreulich ist allerdings, daß der TH sich bisher eine Dreck gekümmert hat und immer nur in Erscheinung trat, wenn es irgendetwas zu kassieren gab. Prozeßrisiko, Terminwahrnehmung, Beweisführung und vorallem Nerven und Belastung trugen meine Familie, ich und meine Rechtsanwältin.
Um das Durchsetzen der Ansprüche habe ich mich gänzlich allein gekümmert.
Also werde ich wenn es denn noch vor Ablauf meiner Insolvenzzeit dazu kommt, die "Freigabe fordern. Mal sehen was dabei herauskommt...



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Maurice Garin

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Re: Schadensersatz wegen Körperverletzung,
« Antwort #3 am: 18. August 2010, 09:35:48 »

Weiß das Prozessgericht (und der Gegner) eigentlich von den Insolvenzverfahren?
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paps

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Re: Schadensersatz wegen Körperverletzung,
« Antwort #4 am: 18. August 2010, 16:33:49 »

Sehr gute Frage von Maurice Garin.
 
Der Th müßte nämlich dem Gericht gegenüber erklären, wer den Prozess als Kläger führt.
Wissen die das nicht, könnte das weitere Verfahren ev. sogar ruhen.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Insokalle

Re: Schadensersatz wegen Körperverletzung,
« Antwort #5 am: 18. August 2010, 17:36:30 »

Wenn die Klage schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lief, ist der Rechtsstreit unterbrochen, § 240 ZPO. Er kann dann zunächst nur vom IV aufgenommen werden, § 85 InsO.

Wie sind denn jetzt die Daten?

Zunächst sieht das nach kollektiven Versagen der gesamten Gelehrsamkeit aus.
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Maurice Garin

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Re: Schadensersatz wegen Körperverletzung,
« Antwort #6 am: 18. August 2010, 18:24:12 »

Wenn die Klage schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lief, ist der Rechtsstreit unterbrochen, § 240 ZPO. Er kann dann zunächst nur vom IV aufgenommen werden, § 85 InsO. 

Einen ähnlichen Fall hatte ich jüngst. Der Schuldner hat dem Anwalt nix vom Insolvenzverfahren erzählt. Der hat - nach Insolvenzeröffnung - munter geklagt. Irgendwann bekam die Gegenseite Wind von der Insolvenz und bemängelte die Aktivlegitimierung. Der Anwalt läuft zum IV und der weigert sich, den Prozess aufzunehmen. Daraufhin zieht der Anwalt die Klage zurück, mangels Aktivlegitimierung, oder wie auch immer. M.E. dann zu Unrecht, weil der IV den Prozess ja freigegeben hat und der Schuldner wieder aktivlegitimiert war. Wie es denn richtig gewesen wäre, wußte von den beteiligten Juristen aber keiner so genau.
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Insokalle

Re: Schadensersatz wegen Körperverletzung,
« Antwort #7 am: 18. August 2010, 21:09:24 »

Der Anwalt läuft zum IV und der weigert sich, den Prozess aufzunehmen. Daraufhin zieht der Anwalt die Klage zurück, mangels Aktivlegitimierung, oder wie auch immer. M.E. dann zu Unrecht, weil der IV den Prozess ja freigegeben hat und der Schuldner wieder aktivlegitimiert war.

Sehe ich auch so. In der Weigerung, den Prozess fortzuführen, ist die Freigabe zu sehen. Aber nach Klagrücknahme ist eine neue Klage möglich, sofern noch nicht verjährt. Mögl. hat der Anwalt sich schadensersatzpflichtig gemacht. Mir erscheint auch fraglich, ob er seinen Gebührenanspruch durchsetzen kann.


Apropos Anwalt: Der hätte wohl in die Gläubigerliste aufgenommen werden müssen. Wegen unrichtiger Verzeichnisse kann schlimmstensfalls die Restschuldbefreiung versagt werden.
Vielleicht sogar auf Antrag des Anwalts...
« Letzte Änderung: 18. August 2010, 21:11:48 von Insokalle »
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