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Autor Thema: Schreiben vom Amtsgericht bzgl. Pfändung  (Gelesen 6906 mal)

Rosi_0311

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Schreiben vom Amtsgericht bzgl. Pfändung
« am: 29. September 2008, 14:18:14 »

Hallo zusammen...

Vor ca.  1 Woche hat einer meiner Gläubiger mein Konto mit einer Pfändung belegen lassen.
Auf meinem Konto ist das Kindergeld eingegangen sowie eine Einzahlung von mir i.H.v. 250,-€ für Rechnungen.
Nun war ich beim Amtsgericht in der letzten Woche und habe hier einen Freigabeantrag gestellt.
Das Kindergeld habe ich mir heute von meiner Bank auszahlen lassen.
Nunmehr habe ich heute Post vom Amtsgericht erhalten.
Hier ist erläutert worden:
Das Kindergeld sowie die Rente meines Mannes ist nicht pfändbar und wird mir von der Bank in einer Frist von 7 Tagen ausgezahlt.
Für die Einzahlung die ich geleistet habe, i.h.v. 250,-€ gäbe es keine gesetzliche Grundlage, für eine Freigabe.
Also schließe ich daraus, das ich das Geld nicht wieder bekomme?
Weiterhin wird angefragt, ob ich für weiteres Arbeitseinkommen eine Freigabe beantragen möchte ?!?
Da ich unterschiedlich mtl. Gehalt bekomme, ist das dann überhaupt möglich?

Nach Rücksprache mit dem Gläubiger, sollt ich anfangen Raten zu zahlen, dann würden Sie die Pfändung wieder von meinem Konto nehmen?
Sollte ich diesem Angebot entsprechen. Ich hab zwar für mich und meine Familie wenig Geld, aber ich kann nicht mehr über mein Konto verfügen, somit könnte ich versuchen eine kliene Rate möglich zu machen.
Denn die Miete und alle anderen lfd. Kosten werden ja von diesem Konto abgebucht?!
Würde eine angefangene Ratenzahlung denn nicht der bevorstehenden Insolvenz entgegensprechen? (Insolvenz ca. Mitte 2009) Ich würde doch dann diesen Gläubiger bevorzugt behandeln, oder gilt dies erst im eröffneten Insolvenzverfahren?

Ich würde mich über Antworten sehr freuen..

Liebe Grüße
Rosi
Gespeichert
 

crazyboyM

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Re: Schreiben vom Amtsgericht bzgl. Pfändung
« Antwort #1 am: 02. Oktober 2008, 01:03:51 »

Hi Rosi,

ich würd mal so sagen lass dich vom Gläubiger zwecks der Kontopfändung nicht erpressen. Maßnahmen zum Kontopfändungsschutz findest du hier.

http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/kurse/kontopfaendung-richtig-reagieren/spiel-bei-der-kontopfaendung.html

Dein Betrag von 250 Euro den du eingezahlt hast um Rechnungen zu begleichen würde ich versuchen mir auch freistellen zu lassen.Lies dazu das was auf der Webseite ganz unten steht also das hier>>>

Was passiert mit schon vorhandenem Guthaben auf dem Girokonto?

Liegt eine Kontopfändung vor, besteht für das danach neu eingehende Sozialeinkommen auf jeden Fall sieben Tage lang Pfändungsschutz. Bei Neueingang von Arbeitseinkommen besteht ebenfalls Pfändungsschutz gemäß der Pfändungstabelle, wenn er - wie oben beschrieben - beim Amtsgericht erwirkt wurde. Häufig besteht aber am Tag der ersten Kontopfändung ein Kontoguthaben. Hierzu ist folgendes zu beachten: Der Kontopfändungsschutz betrifft dann keineswegs generell das gesamte Guthaben, sondern nur zeitanteilige Beträge des Arbeits- bzw. Sozialeinkommens. Ein Beispiel: Am Tag der Erstpfändung sind zur nächsten Gehaltszahlung noch 15 Tage zu überbrücken. Dem Schuldner stehen nach Pfändungstabelle monatlich 1.300 Euro zu. In diesem Fall hat er nur noch für den halben Monat einen Pfändungsschutz, also für 650 Euro. Ist das Bankguthaben höher, wird der Rest gepfändet. In solchen Fällen sollte der Rechtspfleger des Amtsgerichts, der Rechtsanwalt über den Beratungshilfeschein oder die Schuldnerberatungsstelle bemüht werden, um die teilweisen Ansprüche zu sichern.

Zumal müsste für dich folgendes gelten>> Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt jetzt ein Freibetrag von 985,15 Euro pro Monat.
Versuch dir Beträge von Arbeitseinkommen in dieser Höhe auf Dauer von der Pfändung freistellen zu lassen mit Nachweisen durch die letzten Lohnabrechnungen, Kontoauszüge,usw. Wenn du monatlich mehr bekommst lies in der Pfändungstabelle nach was an Summe gepfändet werden kann. Aber beachte folgendes.

>>> Achtung: Bei versäumten Fristen wird voll gepfändet - Rückforderung kaum möglich

Wenn der Schuldner mit Arbeitseinkommen nicht rechtzeitig Pfändungsschutz beantragt (bzw. bei Sozialeinkommen binnen 7 Tagen nach Geldeingang die Beträge abhebt oder an Dritte überweist), ist die Bank gesetzlich gezwungen, die Pfändung bis zur Höhe der festgestellten Forderung vorzunehmen. Wer die Fristen für den Pfändungsschutz verpasst hat, kann die eigentlich zu Unrecht gepfändeten Beträge kaum noch zurückfordern!

Konnte ich dir damit weiterhelfen, Rosi?

Mfg

Matthias
Gespeichert
 
 

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