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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Schreiben von der Insolvenzverwaltung  (Gelesen 3186 mal)

Traveller

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Schreiben von der Insolvenzverwaltung
« am: 09. Januar 2011, 12:49:33 »

Hallo Zusammen,
ich bin neu hier im Forum und habe mich angemeldet, weil ich einige Fragen zu einer Privat-Insolvenz habe.

Folgender Sachverhalt:
Ein Familienangehöriger hat nach seiner Unternehmenspleite Privatinsolvenz gestellt.

Vor der Pleite, hat er mich um einen größeren Geldbetrag gebeten, ich wusste damals nicht wie schlecht es um seine Firma damals wirklich stand. Er hatte mich auch nicht über alles richtig informiert. Ich habe den Kredit gewährt, er hat seit damals Schulden bei mir.
Als Sicherheit wurde der Erbteil seiner Eltern vertraglich zugesichert, sollte er die Schuld nicht bis dahin beglichen haben.
Die Eltern leben noch.
Getilgt wurde bisher so gut wie nichts.

Bei der Insolvenzverhandlung war ich anwesend, die Insolvenzverwalterin hat mir keine große Hoffnung gemacht, dass ich noch was von dem Geld sehen werde. (die Verhandlung war in 2007)

Jetzt bekomme ich folgendes Schreiben von der Insolvenzverwalterrin:

... Ich nehme Bezug auf Ihre Forderungsanmeldung vom tt.mm.2007 und teile mit, dass die Forderung im Prüftemin lediglich für den Ausfall festgestellt wurde, da sie Absonderungsrechte geltend gemacht haben.

Unter Hinweis auf §§ 189, 190 InsO bitte ich Sie, den Ausfall bis zum Ende des Restschuldverfahrens (ggf.geschätzt) bis spätestens zum tt.mm.2011 hier her mitzuteilen. Bitte erklären Sie auch den Verzicht auf das ggf. weiter bestehende Absonderungsrecht. Hierzu nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom tt.mm.2007.

Es ist beabsichtigt zeitnah Schlusstermin zu beantragen. Sollte ich bis zum o.g. Datum keine Nachricht von Ihnen erhalten haben, wird Ihre Forderung nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen und nimmt dann nicht an einer evt. stattfindenden Verteilung teil.

Sofern Sie auf Ihre Forderung eine Quote erhalten, werde ich Sie rechtzeitig unaufgefordert unterrichten. ....


Meine Fragen sind nun folgende:

Was ist mit "lediglich für den Ausfall festgestellt" gemeint?
Was bedeutet "da Sie nur Absonderungsrechte geltend gemacht haben"?
Und was muß ich jetzt genau tun und was bewirkt das? --> "Bitte erklären Sie auch den Verzicht auf das ggf. weiter bestehende Absonderungsrecht".


Da ich kein Rechtsanwalt bin wäre es hilfreich wenn ich fachkundigen Rat bekommen könnte.

Vielen Dank schon jetzt!

Gruß Traveller
« Letzte Änderung: 09. Januar 2011, 14:44:09 von Traveller »
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paps

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Re: Schreiben von der Insolvenzverwaltung
« Antwort #1 am: 09. Januar 2011, 17:40:20 »

Sie haben neben der Forderung auch die wirksame Abtretung eines möglichen Erbes zur Tabelle gemeldet.

Da Sie aber ihr Absonderungsrecht erst wirksam umsetzen könne, falls der Erbfall eintritt, müssen Sie nun entscheiden, wie weiter vorzugehen ist.

Sie sollten folgendes bedenken.
Auch das Erbe kann kleiner als erwartet ausfallen.
Reicht das Erbe nicht aus, müsste der Rest als Ausfall an den IV gemeldet werden.
Dieser nimmt dann mit der entsprechenden Quote an der Verteilung teil.
Sollte der Erbfall bis zur RSB nicht eintreten, wird die Abtretung m.E. wirkungslos.

Verzichten Sie auf die Absonderung, nehmen Sie den Vollen Betrag als Forderung zur Tabelle.
Ihre Verteilungsquote erhöht sich also.
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Traveller

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Re: Schreiben von der Insolvenzverwaltung
« Antwort #2 am: 09. Januar 2011, 18:21:25 »

Verzichten Sie auf die Absonderung, nehmen Sie den Vollen Betrag als Forderung zur Tabelle.
Ihre Verteilungsquote erhöht sich also.

Nochmals vielen Dank für die Rückmeldung!

 :gruebel:

Ich habe folgendes Verstanden:
Verzicht auf den Ausgleich über das Erbe bewirkt, dass die komplette Summe des Kredites in die Forderungstabelle der Gläubiger aufgenommen wird.
Sollte RSV erfolgen bevor der Erbfall eintritt ist die Abtretung des Erbes ohnehin hinfällig.

Ich hoffe ich habe das richtig verstanden, das war auch der Weg den ich mir überlegt hatte.  :hi:

Weitere Fragen:
Ich bin vom IV aufgefordert die Kreditsumme zu nennen.
In 2007 hat die Summe 100% betragen, die Summe habe ich in 2007 auch dem IV genannt.
Können für die 3 Jahre und 7 Monate die seit der Kreditsummennennung Kreditzinsen veranschlagt werden?
Damit wären bei ca. 5% Kreditzins jetzt 119% fällig.
Kann ich damit jetzt ~120% Kreditsumme in die Forderungstabelle aufnehmen lassen, oder geht das nicht?

Vielen Dank!
Gruß Traveller  
« Letzte Änderung: 09. Januar 2011, 18:26:38 von Traveller »
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Feuerwald

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Re: Schreiben von der Insolvenzverwaltung
« Antwort #3 am: 09. Januar 2011, 19:33:30 »

Die Rechte der Insolvenzgläubiger .... aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.
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Traveller

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Re: Schreiben von der Insolvenzverwaltung
« Antwort #4 am: 09. Januar 2011, 20:34:57 »

Die Rechte der Insolvenzgläubiger .... aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.

Hallo Feuerwald,

leider bin ich kein Rechtsanwalt, was bedeutet das?  :neutral: :rougi:
Bitte um kuze Aufklärung in leichter verständlichem Vokabular.

Feuerwald, danke für den Hiweis, auch wenn sich mir der Inhalt (noch) verschließt! :thumbup:
Gruß Travellar
« Letzte Änderung: 09. Januar 2011, 23:43:41 von Traveller »
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Traveller

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Re: Schreiben von der Insolvenzverwaltung
« Antwort #5 am: 11. Januar 2011, 20:00:21 »

Zitat
Die Rechte der Insolvenzgläubiger .... aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.

Hallo!

Bitte nochmals höflichst um nähere Erläuterung zu obiger Aussage.

Und wie verhält sich das mit der Angechnung der Zinsen auf den offenen Kredit seit Insolvenzeröffnung, dürfen die Zinsen für die ca 3,5Jahre zu banküblichen Konditionen addiert werden?  :gruebel:
Vielen Dank!  :hi:
Gruß Traveller
« Letzte Änderung: 12. Januar 2011, 05:05:48 von Traveller »
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paps

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Re: Schreiben von der Insolvenzverwaltung
« Antwort #6 am: 12. Januar 2011, 21:31:26 »

Feuerwald meint, dass das Recht auf den Erbteil auch nach Erteilung der RSB bestehen bleibt, da dieses Recht nicht am Verfahren teilnehmen kann.
Somit dürften auch die Zinsen weiter laufen.

Die Zinsen sind nachrangige Forderungen.
Sie werden i.d.R. bei einem erfolgreichen Insolvenzverfahren mit RSB nicht zur Auszahlung kommen.
Bei Versagung der RSB leben die Forderungen incl. aller Kosten aus dem Verfahren wieder auf.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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