"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Schulden aus Straftat können wegen Arbeitsunfähigkeit nicht abbezahlt werden  (Gelesen 4207 mal)

Lilo9

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3

Liebe Forums-Mitglieder,

meine Schwester (19) erwartet mit ihrem Freund (20) ein Kind. Deshalb hat sich ihr Freund an mich gewendet, weil er allein aus den Schulden nicht mehr rauskommt.

Zu seinen Schulden :
Mit 17 ("jung und dumm") war er in eine Schlägerei verwickelt und vor einem Jahr wurde er verurteilt. Jetzt muss er eine Geldstrafe, Schmerzensgeld und die Gerichtskosten zahlen. Also die 3 Gläubiger belaufen sich auf eine Summe von insgesamt 8000€ Schulden.

Es wurde eine monatliche Ratenzahlung von 300€ vereinbart. Ein halbes Jahr hat er als gelernter Koch die monatlichen Raten auch bezahlt. Dann hat er jedoch einen Bandscheibenvorfall erlitten, wurde operiert und ist nun arbeitsunfähig, weil die OP nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat.
Er hat nun durch den Bandscheibenvorfall seit einem halben Jahr ein Einkommen von nur 600€ monatlich, weshalb auch noch zusätzlich 2000€ Mietschulden aufgelaufen sind.

Insgesamt sind es also 10.000€ Schulden bei 4 Gläubigern. Eigentlich sollte er 300€ monatlich für die Straftat und 100€ monatlich für den Mietrückstand bezahlen, was bei dem geringen Einkommen einfach nicht möglich ist.

Privatinsolvenz kommt ja nicht in Frage, wegen der Straftat, denke ich. Ich würde ihm nun helfen, schriftlich mit den Gläubigern in Kontakt zu treten und eine minimale Ratenzahlung zu vereinbaren. Wird sich das Gericht darauf einlassen? Und wenn sie auf den hohen Raten beharren, was kann man dann tun? Mit 600€ besteht ja kein pfändbares Einkommen. Ich hoffe, dass dann bei einer Straftat keine Haft angesetzt wird. Er möchte ja bezahlen, nur kann er zur zeit nicht so viel leisten.

Ich möchte eine Schlägerei nicht gut reden, aber es war halt eine "Jugendsünde". So ist er ein ganz lieber Kerl, der sich rührend um meine schwangere Schwester kümmert und ich möchte ihn gern unterstützen.

Können Schulden aus einer Straftat auch bei einem nicht pfändbaren Einkommen vollzogen werden?

Was würdet ihr in diesem Fall machen oder empfehlen?

Vielen Dank für eure Unterstützung!

Liebe Grüße
Lilo
Gespeichert
 

real_bubu

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11

Hallo Lilo9,

einen nicht pfändbarenbetrag gibt es seit glaube 01.01.2012 NICHT mehr. Das heisst es kann alles gepfändet werden.

Was die Mietrückstände angeht sollte er mit dem Jobcenter reden. Denke von denen wird er eh zumindest aufstockendes Hartz IV bekommen. Bei den Gerichtsschulden denke ich kann es erstmal nicht schaden den "neuen" Sachverhalt schriftlich dalegen und evtl. um eine Reduzierung der Raten bitten und abwarten was die schreiben dann kann man immer noch weitersehen.
Gespeichert
 

Lilo9

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Wirklich, es gibt kein "pfandfreies Einkommen" mehr :neutral:?
Das war mir gar nicht bewusst! Finde ich etwas krass, weil man ja einen bestimmten Betrag zum Leben braucht und wenn nun ALLES gepfändet werden kann  :shock:
Zählt da auch nicht, dass er nur gesundheitsbedingt arbeitslos geworden ist?
Bzw muss einem nicht irgendeine Summe "bleiben dürfen"?

So werde ich es wahrscheinlich auch machen. Werde morgen versuchen, alle seine Gläubiger zuerst telefonisch zu erreichen und dann schriftlich um eine Reduzierung der Raten bitten.
Sollte das nicht fruchten, werde ich mich nochmal an euch wenden.

Bin gerade total geschockt wegen dem pfändungsfreien Einkommen. Dann hat man ja gar keine Chancen mehr, irgendwie auf die Beine zu kommen, wenn man mal in die Schuldenfalle getappt ist... Aber wird wohl so sein :dntknw:

Liebe Grüße
Lilo
Gespeichert
 

real_bubu

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11

ist nicht so ganz richtig es gibt schon eine möglichkeit um sein bisschen geld (hartz iv etc.) zu "schützen" gegen Kontopfändungen etc.

Es gibt das so genannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) um seine Grundsicherung auch wirklich zu sichern.

Zum Thema P-Konto hat die Verbraucherzentrale NRW eine schöne Informationsseite verfasst : http://www.vz-nrw.de/p-konto
Dort kannst du nachlesen ob das für deinen Schwager in Spe nicht auch erstmal die beste alternative sein könnte ABER er sollte sich auf jedenfall dazu nochmal von seinem Bankberater beraten lassen.
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181

einen nicht pfändbarenbetrag gibt es seit glaube 01.01.2012 NICHT mehr. Das heisst es kann alles gepfändet werden.

- Unsinn, natürlich gibt es nach wie vor einen gesetzlichen unpfändbaren Betrag. Man muss hier jedoch versuchen die Ratenzahlung für den Strafbefehl bzw. die gerichtlichen Auflagen anzupassen.Dazu müsste man mehr wissen.


 
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Lilo9

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3

Ja, das P-Konto habe ich auch schon mal in Betracht gezogen, mir ist jedoch noch nicht ganz klar, welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind.
Aber das kann ich sicher auf der Informationsseite herausfinden, vielen Dank dafür :cheesy:

Er bezieht zur Zeit eben 600€ Arbeitslosengeld und es wäre sehr von Vorteil, wenn das in irgendeiner Art und Weise geschützt wäre.

Habe ich dann richtig verstanden, dass durch so ein P-Konto diese 600€ dann nicht angetastet werden können? Also "müssen" die Gläubiger dann sozusagen auf eine geringere Ratenzahlung eingehen, weil sie die 300€ dann nicht einfach weiter einziehen können?
Gespeichert
 

real_bubu

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 11

Was schützt das P-Konto?

Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändungen jedoch einen unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) je Kalendermonat bietet. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Der pfändende Gläubiger erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge, gegebenenfalls nebst zusätzlich pfändungsgeschützter Ansparungen.
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181

Also "müssen" die Gläubiger dann sozusagen auf eine geringere Ratenzahlung eingehen, weil sie die 300€ dann nicht einfach weiter einziehen können?

- wie schon geschrieben, es geht um die Frage, welche gerichtlichen Auflagen mit der Verteilung (Sachsenersatz etc.) verwunden sind. Bspw.: Verurteilung zur xyz Tagessätzen i.V.m. Schadensausgleich. Wenn die Tagessätze nicht erbracht werden, müsste das P-Konto nichts, weil dann Erstatzhaft droht, es sei denn, passt die Tagessätze an das neue Einkommen an.
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Insokalle


Es stimmt, man braucht einfach mehr Informationen.

Zu der Geldstrafe allgemein:
Es ist meines Wissens möglich, die Raten an veränderte Umstände anzupassen bzw. anpassen zu lassen (§ 459a StPO). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird beispielsweise angeordnet, wenn die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann (§ 43 StGB). Ein Insolvenzverfahren würde darauf hindeuten. Man sollte sich dazu beraten lassen und auch möglichst schnell reagieren. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann möglicherweise in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden (Art. 293 EGStGB, Landesrecht).

Zur zivilrechtlichen Pfändung allgemein:
Bei einer Lohnpfändung kann ein Gläubiger sich auf § 850f Abs. 2 ZPO beziehen. Es ist also richtig, wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers beschließen, dass der pfändbare Betrag ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO bemessen wird. Allerdings muss dem Schuldner so viel belassen werden, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und für seine Unterhaltspflichten braucht. Die Gerichte berechnen dies nicht einheitlich. Orientiert man sich beispielsweise an den Sozialhilfegrundsätzen, dann scheint hier ja nichts pfändbar zu sein.
Aber auch hier, wenn Schadenswiedergutmachung vorgesehen ist, sollte man sich beraten lassen und ggf. Reduzierung der Raten vereinbaren.

Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz