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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Schulden die man als gesetzlicher Vertreter für sein Kind gemacht hat  (Gelesen 5710 mal)

HausH


guten Tag  :hi:,

jetzt im Oktober habe ich bergfest, drei Jahre meiner Insolvenz sind dann rum. Bisher lief es ganz gut, ich habe auch einen Job und führe monatlich Geld an den TH ab. Ich bin allein in die Insolvenz, ein solches Verfahren für meine Frau hätte sich nicht gelohnt, da sie einfach zu wenig Schulden hat. Vor dem Insolvenzverfahren bin ich durch die Caritas beraten worden, damals sagte man mir das die Schulden die meine Frau und ich (vor ca. 16 Jahren) gemacht haben nicht in mein Verfahren mit her rein kommen.

Zu der Art der Schulden: Mein Sohn kam mit einem Geburtsfehler zur Welt, bei dem Versuch diesen zu korregieren hat man Ihm (unter anderem) die Nerven der Harnblase durchtrennt. Dies alles ist mir damals von einem behandelnden Arzt im Krankenhaus gesagt worden, darauf hin habe ich ein Prozess angeschoben, welchen ich nach mehr als 10 Jahren dann verloren habe.

Zum damaligen Zeitpunkt (einreichen der Klage) war mein Sohn minderjährig. Kläger war also mein Sohn, vertreten durch seine Eltern und einem Anwalt. Dadurch das der Prozess verloren ging, der Rechtsschutz ausgeschöpft war, fielen darüber hinaus gehende Anwaltskosten an(ca. 21000€). Diese versucht nun seit 2-3 Jahren ein Rechtsanwaltsbüro von meinem Sohn einzutreiben, er ist inzwischen 21, wohnt noch bei mir. Durch einen Umzug haben wir lange nichts von denen gehört, jedoch muss ich dazu sagen das ich genau vor 2,5 Jahren diese Kanzlei anschrieb und sie darauf hinwies das es ein Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz gibt, genau dieses minderjährige davor schützen soll das sie bei erreichen der Volljährigkeit für Schulden haften müssen die die Eltern für sie verursacht haben.

Was kann ich oder mein Sohn tun um wieder ruhe zu haben? Ein Mahnverfahren wurde noch nicht eingeleitet, nur damit gedroht.

danke für weitergehende informationen

gruß von Haush

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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

HausH


Hallo, ich nochmal  :hi:,

hier der Link zu dem Gesetz http://www.juraforum.de/lexikon/minderjaehrigenhaftungsbeschraenkung

Das Urteil gegen uns wurde im Dezember 1999 erlassen, da war das Gesetz schon in Kraft.

Was kann ich den Anwälten mitteilen damit die uns in ruhe lassen? Bei der Anwaltskammer beschweren? Anzeigen wegen Nötigung?

ich habe keinen Plan

gruß von HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Der_Alte

  • Gast

Du kannst gar nichts tun.
Dein Sohn könnte über eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ein Urteil erwirken, dass gegen ihn keine Forderng dieser Anwälte vorliegt. Alles andere scheint mir nicht zielführend zu sein.
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eidechse


Es ist ja zudem auch nicht so, dass der Sohn gar nicht haften würde. Seine Haftung ist halt nur beschränkt auf das Vermögen, was er im Zeitpunkt der Volljährigkeit hatte. Dafür trifft dann den Sohn aber die Darlegungs- und Beweislast.

Zitat von: Der_Alte
Dein Sohn könnte über eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ein Urteil erwirken

Da bin ich mir nicht so sicher, ob das wirklich der richtige Weg ist. Es wird ja wohl einen Vollstreckungstitel und sei es einen Kostenfestsetzungsbeschluss geben. Sonst würden wir uns hier wohl nicht nur über die Beschränkte Haftung unterhalten, sondern auch über Verjährung. Da ist dann aber eine Feststellungsklage nicht zielführend. Da muss dann eher mit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO operiert werden.
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KarlPaul


Gibt es denn einen Titel?
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HausH


 :hi:,

danke für die Antworten, ja es gibt einen Titel aus dem Dez. 99, ein sogenanntes Schlussurteil von einem Landgericht. Mein Sohn wird darin als minderjähriger Kläger, vertreten durch seine Eltern bezeichnet.

Uns ist mit einem Mahnverfahren gedroht worden, die Frist läuft....heute ab  :shock:

gruß HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

HausH


Dafür trifft dann den Sohn aber die Darlegungs- und Beweislast.

@eidechse, Vorraussetzung dafür ist aber das es ihm bekannt ist das da einer ist der noch was will.

gruß von HausH
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eidechse


Zitat von: HausH
@eidechse, Vorraussetzung dafür ist aber das es ihm bekannt ist das da einer ist der noch was will.

 :question:
Ich verstehe nicht so recht, was Sie mir damit sagen wollen. Und ich befürchte es wird daran liegen, dass Sie sich in puncto Recht nicht gut auskennen.

Die Haftungsbeschränkung aus § 1629a BGB ist keine Wohltat, die von sich aus eintritt. Man muss sich auch darauf berufen. Und wenn die andere Seite die Einrede von sich aus nicht akzeptiert, dann muss der Sohn halt in einem Prozess die Voraussetzungen darlegen und beweisen, sprich im Prozess nachweisen, was er denn für Vermögen hatte, als er Volljährig wurde. Vielleicht wäre es besser gewesen, sich vor 2,5 Jahren bereits intensiver mit der Vorschrift auseinander zu setzen, notfalls eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der reine Hinweis auf das Minderjährigenhatungsbeschränkungsgesetzt ohne offensichtlich genaue Kenntnisse vom Inhalt, ist nämlich nicht ausreichend. Wie gesagt, die Haftund ist auf das Vermögen beschränkt, dass der Minderjährige im Zeitpunkt der Volljährigkeit hatte. Und wenn der Sohn die Vorraussetzungen für die Einrede nicht darlegen und beweisen kann, dann fällt er hinten rüber und haftet voll.

Zitat von: HausH
ja es gibt einen Titel aus dem Dez. 99, ein sogenanntes Schlussurteil von einem Landgericht

Betrifft denn das Schlussurteil die RA-Vergütung? Für mich hörte es sich eher danach an, als ob aus eben diesem Prozess (mit Schlussurteil) noch RA-Kosten ausstehen. Wenn es um die Kosten des gegenerischen RA geht, dann gibt es mit Sicherheit einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Sollten die Kosten des eigenen RA noch ausstehen, sollte ein gewissenhafter RA auch für einen Titel gesorgt haben, sei es nach § 19 BRAGO durch Kostenfestsetzungsbeschluss oder durch gesonderte Klage/Mahnverfahren+Vollstreckungsbescheid. Sollte wegen der RA-Vergütung nichts dergleichen vorliegen, dann sollte man dringend prüfen, ob nicht Verjährung eingetreten ist.

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HausH


 :hi:

hab ich gefunden im internet, würde es helfen wenn ich es jetzt per einschreiben/rück abschicke? oder abwarten bis das Mahnverfahren angelaufen ist?

Musterformulierung der Einrede:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie machen gegen mich eine Forderung von EUR xxxx,xx geltend. Ich vollende am xx.xx.xx das 18. Lebensjahr und lege hiermit die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. § 1629a BGB ein. Ich verfüge über keinerlei Vermögen. Aus diesem Grund bitte ich Sie, die Forderung gegen mich nicht weiter zu verfolgen und mir eine entsprechende Bestätigungsmitteilung zuzusenden.
MfG


gruß von HausH
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Der_Alte

  • Gast

Den letzten Satz kann dein Sohn schlicht weglassen. denn mit dem ersten ist alles gesagt.
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eidechse


Ob das der Gegenseite ausreichen wird, ist eine andere Sache. Wir würden wahrscheinlich eine detaillierte Aufstellung verlangen, ähnlich der Vermögensauskunft. Denn die Behauptung, es sei kein Vermögen vorhanden, ist schnell getätigt, dann wird aber doch das Sparbuch mit den 60,00 € vergessen.

Von daher, bevor behauptet wird, der Sohn hätte kein Vermögen, sollte noch mal genau geprüft werden, ob es nicht doch irgendwelche Kontoguthaben oder ähnliches im Zeitpunkt der Volljährigkeit gab.
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HausH


 :hi:,

ok, ich habe vor jetzt am WE diese Einrede mit meinem Sohn zu stellen, ich würde nachweisen das er damals eine Ausbildung gemacht hat, Ausbildungsgeld in Höhe von xxx erhalten hat. Dazu legen wir noch einige alte Kontoauszüge und schicken das alles per Einschreiben Rückschein.

soll es so einfach gewesen sein?

gruß von HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

eidechse


Zitat von: HausH
soll es so einfach gewesen sein?

Das werden Sie merken, wenn die Reaktion der RAe kommt. Die müssen Ihren Angaben bzw. den Ihres Sohnes nicht glauben. Ob es dann letzten Endes in einem Prozess endet, wird man erst dann merken.
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