Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: barnet am 29. Mai 2008, 12:32:31

Titel: seit 1983 insolvent
Beitrag von: barnet am 29. Mai 2008, 12:32:31
Hallo,
bin neu hier angemeldet und habe ein paar Fragen.

Bin mit meiner Firma 1983 pleite gegangen. Habe seitdem jede Menge Schulden. Wieviel Schulden und bei wem kann ich nicht mehr sagen.
Waren in '83 wohl so an die 400.000 DM. Gläubiger mehr als 30. War mit normalem Einkommen nicht zurückzuzahlen.

Lebte einige Jahre im Ausland und habe dadurch heute keine Unterlagen von der Zeit.

Bin seit 2 Jahren wieder in Deutschland und es hat sich nun der 1. Gläubiger bei mir gemeldet.
Ich bin nun daran interessiert, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Dazu müsste ich aber doch wohl sämtliche Gläubiger angeben.
Meine Frage ist: Gibt es eine Möglichkeit ein Insolvenzverfahren zu beantragen auch wenn man die Gläubiger nicht mehr weiss?

Danke im voraus für die kommenden Antworten.
Titel: Re: seit 1983 insolvent
Beitrag von: Feuerwald am 29. Mai 2008, 14:15:19


"Dazu müsste ich aber doch wohl sämtliche Gläubiger angeben. Meine Frage ist: Gibt es eine Möglichkeit ein Insolvenzverfahren zu beantragen auch wenn man die Gläubiger nicht mehr weiss?"


Option 1.)
Sie sind ein Kandidat für ein Verbraucherinsolvenzverfahren

Option 2.)
Sie sind ein Kandidat für ein Regelinsolvenzverfahren

Wenn 1.),
dann sollte das Gläubiger-/Forderungsverzeichnis keine vorsätzlichen oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben enthalten (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Man wird wohl kaum erwaten können, nach über 20 Jahren alle seine Gläubiger und alle gegen sich gerichteten Forderungen noch zu kennen.

Empfehlung: Bestmögliche Recherche. Dann den vorgeschrieben außergerichtlichen Einigungsversuch  zusammen mit einer Schuldnerberatung durchführen, der jedoch Scheitern sollte, weil ja nicht alle Gläubiger bekannt sind. Danach folgt dann der Insolvenzantrag.

Wenn 2.)
Alle bekannten Gläubiger auflisten und den Insolvenzantrag stellen. Eine außergerichtliche Einigung muss nicht versucht werden. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO entfällt ebenso.

Ob 1.) oder 2.)
liefert der § 304 InsO. Das ehemaliger Selbständiger mit mehr als 19 Gläubigern und/oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen fallen Sie unter 2.), das Regelinsolvenzverfahren.

Wie viele der Gläubiger bekommen Sie noch zusammen ?

Bedenken Sie auch, evtl. sind einige der Forderungen bereits verjährt ?
Hier sollte man herausfinden, ob und welche Titel (Vollstreckungsbescheide, Urteile, not. Schuldanerkenntnisse etc. pp) gegen Sie vorliegen. Das müsste sich recherchieren lassen.