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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Selbständig trotz EV  (Gelesen 5824 mal)

mB007

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Selbständig trotz EV
« am: 13. Juli 2011, 15:55:37 »

Hallo zusammen....

Bin momentan Berufstätig und möchte mich gerne in meinem Beruf Selbständig machen.

Ich habe folgende Frage: Meine Pfändungsgrenze liegt bei einem Unterhaltspflichtigen Kind bei ca. 1400Euro.

Wie sieht das ganze aus wenn ich Selbständig bedeuten mehr verdiene? Bleiben mir diese 1400 Euro trotzdem oder

ist das komplette Geld pfändbar? Oder ist es evtl. klüger mit den Gläubigern eine Ratenzahlung zu vereinbaren?

Wäre nett wenn mir jemand helfen könnte....

Danke
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paps

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Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #1 am: 13. Juli 2011, 16:54:29 »

Bei einer selbständigen Tätigkei müßte das Vollstreckungsgericht über die Höhe des notwendigen Eigenbedarfs entscheiden.

I.d.R. orientieren diese sich aber auch an der Pfändungstabelle.

Sind ihre Nettoeinkünfte höher als im abhängigen Beschäftigungsverhältnis, ist Ratenzahlung der bessere Weg.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

mB007

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Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #2 am: 13. Juli 2011, 17:06:12 »

Ok, das heisst Ausgaben wie z.b Firmenfahrzeug ect. können normal bezahlt werden, und alles was übrig bleibt ist mein eigentliches Einkommen und wird gepfändet ? (bis auf ca. 1400 Euro)


"Die pfändbaren Beträge ergeben sich bei Selbständigen aus dem Gewinn, nach Abzug aller Betriebsausgaben"

Ist das korrekt??

 
« Letzte Änderung: 13. Juli 2011, 17:27:06 von mB007 »
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Insoman

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Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #3 am: 13. Juli 2011, 17:42:26 »

Der Selbständige kommt evtl. in den Genuss höherer Freibeträge, weil Betriebskosten und z.B. KK-Beiträge zuerst angerechnet werden können..
Zitat
§ 850i ZPO
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

Das Vollstreckungsgericht kann also die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchaus stützen..
muss dies aber nicht zwingend!
Immerhin sind Rechtspfleger keine BWLer, die mal so eben ohne Gutachten  die Bilanzen eines Betriebes bewerten können..

Immerhin gibt es wohl Urteile des BVG zum P-Konto für Selbständige, die sich auf eine Neufassung des § 850i ZPO im Zuge der Reform des Kontopfändungsschutzes beziehen.
Tenor:
Zitat
"[...] Hierunter fallen z.B. Vergütungsansprüche von Freiberuflern wie Ärzte, [...]."

Im Übrigen wird im Rechtspflegerforum heftig darüber debattiert, ob erhöhte Freigaben über § 850i i.V.m. § 850 f für Selbständige zu gewähren oder abzulehnen sind..
Höchstrichterliche Entscheidungen diesbezüglich stehen wohl noch aus, vielleicht auch deshalb, weil selbständige Schuldner bei fortlaufender Illiquidität schnell in den Bereich der Insolvenzverschleppung geraten können und deshalb ihr Gewerbe oder ihre Freiberuflichkeit aufgeben..

Eine Fülle von Unwägbarkeiten führt also zu der dringenden Empfehlung meinerseits, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen.

Viel Glück hierbei!
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

mB007

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Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #4 am: 13. Juli 2011, 18:10:19 »

Sehr Interessant,

Vielen Dank für schnelle und ausführlichen Anworten!
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tomwr

Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #5 am: 14. Juli 2011, 14:29:17 »

"Die pfändbaren Beträge ergeben sich bei Selbständigen aus dem Gewinn, nach Abzug aller Betriebsausgaben"

Das würde ich generell nicht so sehen, zumindest nicht ohne entsprechende Schutzanträge. Die Praxis der Pfändungen von Kontoguthaben sieht anders aus. Und wie Insoman geschrieben hat, können Anträge abgelehnt werden außerdem sind die Anträge nicht dauerhaft. D.h. man rennt u.U. von Pontius bis Pilatus nur wegen dem Pfändungskram. Und die Banken finden das auch nicht lustig und kündigen das Konto wenns denen zu viel wird. Kann man dann wieder in ein P-Konto umwandeln aber da kann man nicht mehr so lustige Anträge stellen bei Gericht bzw. man muss andere Anträge stellen. Wer wie und warum darüber entscheidet weiß man nicht.

Und dann kann der Gläubiger prinzipiell auch beim Auftraggeber pfänden. Der findet das meistens nicht lustig und wird eventuell von künftigen Aufträgen absehen.

Also wenn Selbständigkeit dann nur in einer geklärten Situation mit den Gläubigern oder einem geordneten Insolvenzverfahren. Alles Andere ist auf Dauer nicht erfolgversprechend.
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mB007

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Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #6 am: 14. Juli 2011, 14:50:56 »

wie sieht das aus wenn ich privatinsolvenz mache!!! kümmert sich dann nicht mein Anwalt um die Gläubiger???
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tomwr

Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #7 am: 14. Juli 2011, 15:41:33 »

Der kann eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versuchen, wird sich aber sicher nicht großartig um Pfändungsmassnahmen kümmern. Und machen kann er da auch nichts wenn die Gläubiger einen Titel haben.

Bei möglicher Selbständigkeit rate ich ja eher zur Regelinsolvenz (vorausgesetzt die Schulden sind so hoch dass eine friedliche Einigung mit den Gläubigern in weiter Ferne liegt) wegen den geringeren Kosten im Vorfeld und wegen den kleineren Formalien.
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mB007

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Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #8 am: 14. Juli 2011, 15:58:07 »

Regelinsolvenz? Die Schulden sind Relativ überschaubar ca. 30000€ !!

Der größte teil stammt von einem nicht bezahlten Auto....

Vergleiche mit den Gläubigern wäre die beste Alternative aber da fehlt mir das gewisse Kleingeld!

Oder könnte man dies auch anders regeln???
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tomwr

Re: Selbständig trotz EV
« Antwort #9 am: 15. Juli 2011, 17:09:46 »

Regelinsolvenz? Die Schulden sind Relativ überschaubar ca. 30000€ !!

Das Verfahren (Regel- oder Verbraucherinsolvenz) hat doch nichts mit der Höhe der Schulden zu tun.
Es gibt Leute die nie selbständig waren und mit einem Schuldenberg von vielleicht 500.000 € ins Verbraucherinsolvenzverfahren gehen, z.B. aus Immobiliengeschäften und es gibt andererseits auch Regelinsolvenzverfahren mit kleineren Beträgen (wenn der Schuldner sonst gar nicht leistungsfähig ist).


Der größte teil stammt von einem nicht bezahlten Auto....

Oder könnte man dies auch anders regeln???

Ja natürlich. Auto verkaufen und Gläubiger ausbezahlen.  :wink:
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