Ich möchte ein älteres Thema noch mal vorholen und etwas aktualisieren. Wer es noch nicht gehört oder gelesen hat, vor etwa einem halben Jahr gab es eine kundenfreundliche BGH Entscheidung (XI ZR 260/12) zu einigen weiteren für Bankkunden unschönen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezüglich der Umwandlung eines normalen Kontos in ein P-Konto. Ich versuche die vier Punkte aus der seitenlangen Entscheidung kurz zusammenzufassen.
1. Nochmal Klausel für Grundgebühren: Die Berechnung einer zusätzlichen Gebühr für ein Girokonto als P-Konto im Vergleich zu dem normalen Konto ist unzulässig.
2. Die Klausel in den AGB, dass die Kontoführung grundsätzlich auf Guthabenbasis erfolgt, ist unzulässig.
Das bedeutet, dass zunächst einmal ein bereits eingeräumter Dispokredit auch weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Die Beendigung des Dispokredits bedarf einer Kündigung. Der Dispokredit endet nicht automatisch durch die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto.
Ob die Bank den Dispokredit nach anderen (zulässigen) Klauseln kündigen darf und dies auch macht, steht auf einem anderen Blatt.
3. Die Klausel in den AGB, wonach die Ausgabe einer ec Karte oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist, ist unzulässig.
Die Möglichkeit der Nutzung solcher Karten ist ein weiterer Vertrag mit der Bank (sog. Zahlungsdiensterrahmenvertrag) neben dem Girovertrag. Die Beendigung dieses weiteren Vertrages bedarf der Kündigung. Er endet nicht automatisch mit der Umstellung des Kontos auf ein P-Konto.
Also darf ein Kunde auch weiterhin auf der Nutzung seiner Karten bestehen, wenn die Bank sich auf ihre AGB beruft.
Irgendwie offen scheint mir die Frage zu sein, ob die Bank den Abschluss des Zahlungsdiensterrahmenvertrages verweigern darf, wenn ein Kunde ein Konto neu eröffnet und dieses sofort als P-Konto führen lassen will. Vielleicht sollte man sicherheitshalber einige Zeit bis zur Umwandlung abwarten.
4. Den Punkt habe ich nicht ganz verstanden. Es geht wohl darum, dass die Bank Leistungen bei einem P-Konto nicht gesondert berechnen darf, wenn sie bei dem normalen Konto zum Leistungsumfang dazugehörten. Das war in dem Fall eine Herabstufung auf ein anderes Kontomodell.