"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Sterbegeldversicherung  (Gelesen 9741 mal)

opa100cent

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5
Sterbegeldversicherung
« am: 12. Oktober 2006, 15:39:38 »

Hallo,
ich hatte heute ein interessantes Gespräch mit einer Mitarbeiterin meiner Sterbegeldversicherung. Vielleicht interessiert es ja auch andere Betroffene...
Ausgang: Meine Frau und ich haben eine Sterbegeldversicherung jeweils in Höhe von 5.000,00 EUR. Sofern meiner Frau und mir gemeinsam etwas zustossen würde, wäre mein ältester Sohn der Bezugsberechtigte. Nun müssen meine Kinder allerdings ein Erbe von mir und meiner Frau ausschlagen, da wir beide zumindest heute noch überschuldent sind.
Bedenken: Sterbegeldversicherung gehört zur Erbmasse. Wenn diese angenommen wird, kann ein Erbe nicht ausgeschlagen werden.
Auskunft der DBV: Sowohl meine Frau als auch ich müssen ein unwiderrufliches Bezugsrecht meinem ältesten Sohn - oder jeder anderen Person - erteilen. Schriftlich festlegen und an die Versicherung senden. Ganz besonders wichtig ist die Überschrift: UNWIDERRUFLICH! Diese Bezugsberechtigung kann dann aber nur mit Zustimmung des Berugsberechtigten geändert oder abgeändert werden. Bei dieser Vorgehensweise würde die Auszahlung akzeptiert - auch wenn Schulden oder Pfändungen vorliegen. Allerdings weiss ich nicht, wie diese Vorgehensweise im Rahmen einer Insolvenzeröffnung - Regel oder Privat - bewertet wird.
Falls andere Erfahrungen vorliegen, würde mich das bestimmt interessieren. Für heute: schönen Tag!
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Sterbegeldversicherung
« Antwort #1 am: 13. Oktober 2006, 00:29:26 »

Ein netter Beitrag, der zur Diskussion unter den Experten anregen sollte.

1.) Tod eines Ehepartners
Ich gehe davon aus, dass das Bezugsrecht bisher widerruflich und unter Ihnen Beiden gegenseitig geregelt war.
Im Falle des Todes eines der beiden Ehepartner würde der andere Ehepartner die Versicherungssumme + Überschüsse ausbezahlt bekommen.

Im eröfffneten Verfahren wäre diese Leistung Masse und die zweckgebundene Verwendung eines Teils des Geldes müßte mit dem Th verhandelt werden.
§850 ZPO sagt aber auch, dass gerade Sterbegeldversicherungen, sofern Sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen nur bedingt pfändbar sind. Somit wäre die Verwertung dieser ja in der Inso  bis zu diesem Betrag ausgeschlossen, sofern anderweitig pfändbare Beträge erzielt werden.

In der WVP stünde die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten voll zu.

Außerhalb der Insolvenz, könnte maximal ein Pfändungsanspruch auf die mögliche künftige Versicherungsleistung tituliert werden.
Hier hilft das unwiderrufliche Bezugsrech, da dann der Anspruch des Gläubigers nicht befriedigt werden kann.

2.) beide Ehepartner versterben gleichzeitig
Unter der Bedingung, dass das gegenseitige Bezugsrecht eingetragen ist, fallen die Versicherungsleistungen in das Erbe.
Hier liegt es an den Erbberechtigten, innerhalb der Frist zu entscheiden, ob ein Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird.

Wurde zu Lebzeiten das Bezugsrecht einem Dritten (hier Sohn) in beiden Versicherungen übertragen gehört die Versicherungsleistung nicht zur Erbmasse. Der Sohn kann also über den Betrag frei verfügen.
In diesem Falle ist es egal, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gestaltet ist.

Nachbetrachtung:
Unabhängig vom Bezugsrecht, kann der Rückkaufswert der Versicherung im Verfahren (bedingt) zur Masse gezogen werden, da er zu Lebzeiten des Schuldners, Vermögen des Schuldners ist.
Das Bezugsrecht bei Sterbegeldversicherungen regelt den Todesfall.
Ausnahme der Versicherungsnehmer wird 100 JAHRE, dan werden nämlich die meisten Sterbegeldversicherungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

3.) Kann der Vertrag insolvenzsicher gestaltet werden?

Unter Beachtung der Fristen nach InsO reicht eine einfache Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Sohn aus.
Sohn ist Vertragsinhaber und die Eltern sind die versicherten Personen-> Bezug im Todesfall der Versicherungsnehmer.
Im Erlebensfall unter Berücksichtigung des Alters und einer möglichen weiteren Insolvenz auch der Versicherungsnehmer

So das wäre mein Kenntnisstand

Und da es nun auch schon wieder nach Mitternacht ist.... :manno:
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz