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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung  (Gelesen 19755 mal)

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #20 am: 13. März 2011, 14:51:33 »

Es ist im Übrigen ein Irrglaube, das FA mache Gesetze. Die führen das nur aus, natürlich immer mit dem Blick darauf, wie es für sie am Besten ist. Da hinsichtlich RSB alles geregelt ist und keine Spielräume zur eigenen Ermessensentscheidung vorhanden sind wird es zu einer Niederschlagung des Forderungen kommen.
Aber es ist auch insoweit eine Behörde, als es eben nicht unbedingt schnell geht.

Zumindest ist der Versuch da, den mormalo mit ihrer Paragrafenreitere zu verunsichern.

Im übrigen habe ich nichts gegen Menschen, die etwas langsamer arbeiten. Wenn hierbei allerdings nur Schrott als Ergebnis raus kommt, ist so ein MA nicht sein Lohn wert.

Das ist in der freien Marktwirtschaft auch so..
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Der_Alte

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #21 am: 13. März 2011, 15:23:31 »

Das ist in der freien Marktwirtschaft auch so..

Und genau hier liegt der gravierende Unterschied. In der freien Wirtschaft entscheidet der Unternehmer so, wie es seinem wirtschaftlichen Verständnis entspricht. Er entscheidet selbst, ob er Forderungen eintreibt oder der Aufwand den Gewinn übersteigt.
Behörden müssen streng nach Vorschrift arbeiten, weil sie genau daran geprüft werden. Das hat nichts mit dem schnell oder langsam arbeitenden Menschen zu tun, sondern mit der verordneten, manchmal sehr umständlichen Arbeitsweise, um ein juristisch einwandfreies Ergebnis zu erzielen (was auch meistens gelingt).
In der freien Wirtschaft gibt es flache Hierarchien und Entscheidungsbefugnisse bis in untere Ebenen, bei Behörden nie! Mit dem gesunden Menschenverstand darf man die Sache nicht angehen.
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seller

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #22 am: 13. März 2011, 16:14:03 »

Behörden müssen streng nach Vorschrift arbeiten, weil sie genau daran geprüft werden.

Dann haben die Prüfer wohl vergessen, was sie prüfen sollen.Da dort ja kein Mensch geprüft wird, sondern nur das was entschieden wird, das wäre deiner Aussage so zu interpretieren, wird auch hier keine Prüfung stattfinden. Oder gleubst du allen ernstes, das eine Krähe der anderen ein Auge auspickt?

Für mich jedoch nicht nachvollziehbar, nach welchen Massstäben dort entschieden wird.
Man kann ja dumm sein, muss allerdings wissen wo es steht. Und letzteres wird sehr sehr lange gesucht wenn überhaupt jemand dort auf die Idee kommt. Aber wie kann eine Behörde denn denken? Wohl kaum!!
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Der_Alte

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #23 am: 13. März 2011, 16:44:30 »

Die Prüfungsinstanz ist das Finanzgericht. Alles, was in einer Behörde, auch dem FA, entschieden wird, ist ohne weiteres durch die Verwaltungsgerichte zu prüfen. Und das geschieht regelmäßig. Und ebenso regelmäßig wird den Behörden bescheinigt, richtig gehandelt zu haben.

An deiner Einstellung fehlen mit zwei Dinge:

1. Geduld. Du erwartest vom FA eine Leistung ohne ihnen genügend Zeit für eine Prüfung zu geben.
2. Vertrauen. Du unterstellst dem FA, dass es gegen Dich entscheiden wird.

Beides halte ich für falsch.

Du wirst erleben, dass in einigen Wochen ein Bescheid des FA kommt, in dem die Niederschlagung der Forderung erklärt wird. Die haben nämlich überhaupt kein Interesse daran gegen die RSB zu entscheiden und sich anschließend vor dem Finanzgericht eine Klatsche einzufangen.
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seller

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #24 am: 13. März 2011, 16:59:00 »


An deiner Einstellung fehlen mit zwei Dinge:

1. Geduld. Du erwartest vom FA eine Leistung ohne ihnen genügend Zeit für eine Prüfung zu geben.
2. Vertrauen. Du unterstellst dem FA, dass es gegen Dich entscheiden wird.

Beides halte ich für falsch.

Du wirst erleben, dass in einigen Wochen ein Bescheid des FA kommt, in dem die Niederschlagung der Forderung erklärt wird. Die haben nämlich überhaupt kein Interesse daran gegen die RSB zu entscheiden und sich anschließend vor dem Finanzgericht eine Klatsche einzufangen.

Es geht nicht einzig und allein um Geduld und Vertrauen. Ich unterstelle nichts. Tatsache ist nun einmal, das eine Aufteilung der Steuerschuld abgelehnt wurde. Eine Begründung steht heute noch aus. Hintergrund dieser Versagung war, das Steuergelder meiner Frau meinen Steuerschulden gegen gerechnet wurden. Bei Einkommensteuer macht das für mich noch Sinn. Wenn es sich jedoch um Umsatzsteuer handelt, fehlt mir sicherlich das Denken der "Behörden".

Und wenn diese Prozedur bereist seit 2 Jahren im Widerspruch ist, frage ich dich einmal, wieviel Zeit und Geduld soll denn ein Normalo ansetzen. Für mich ist das nichts anderes als Nichtstun!

Im übrigen habe ich in keinem anderen Land so unkompetente und sturre MA gefunden wie in Deutschland.
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Der_Alte

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #25 am: 13. März 2011, 17:31:42 »

Sorry, aber das ist eine andere Baustelle.

Dazu gibt es Urteile; je nach Situation kann eine Aufrechnung erfolgen oder nicht. Dazu muss man dann aber den Sachverhalt im Einzelnen kennen. Eine allgemeine Aussage der Finanzverwaltung siehe z.B. hier: http://www.thueringen.de/de/lfd/steuern/verfahren/aufrechnung/. Ich habe auch irgendwo ein BGH-Urteil in Erinnerung, dass eine Aufrechnung Umsatzsteuerrückerstattung gegen Einkommensteuerschuld für rechtens erklärte, weiß aber die Einzelheiten nicht mehr.
Hat das FA seit zwei Jahren keinen Widerspruchsbescheid erlassen? Dann würde ich mal eine Feststellungsklage nach § 41 FGO probieren.
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Der_Alte

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #26 am: 13. März 2011, 18:17:13 »

Vielleicht hilft dieses Urteil BGH IX ZR 115/04, aus Randziffer 25   

"Soweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener Lohnsteuer im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des Veranlagungszeitraums 2000 zutrifft -, kann das Finanzamt in der Insolvenz mit anderen Steuerforderungen gegen diesen Erstattungsanspruch aufrechnen (§ 95 Abs. 1 InsO)."
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seller

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #27 am: 13. März 2011, 18:38:08 »

Es gibt allerdings keine Verordnung, wo das Finanzamt verrechnungen vornehmen darf, wobei es sich um 2 verschiedene Steuernummern handelt. Weiterhin ist meine Frau nicht von der Insolvenz betroffen und der Betrieb war auch nicht auf ihren Namen.
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Maurice Garin

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #28 am: 14. März 2011, 09:19:45 »

Allerdings macht das FA da seine eigenen Gesetze immer mit dem Hintergedanken den Steuerzahler mürbe zu machen. Letztendlich gewinnt ja der stärkere, und wenn die etwas rausrücken müssten, tun die sich so ziemlich schwer. Das finde ich schon als sehr unverschämt, weil man sich hier nicht an Fakten hält sondern persönliche Meinungen vertritt.

Bevor Sie hier weiter wohlig in Vorurteilen baden und völlig sinnlose Diskussionen führen, sollten Sie vielleicht erstmal abwarten was tatsächlich passiert.
« Letzte Änderung: 14. März 2011, 09:31:52 von Maurice Garin »
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Maurice Garin

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #29 am: 14. März 2011, 09:53:47 »

Ich bin weiter der Meinung, dass die Aufrechnung über § 398 BGB geschützt ist.

Das Argument kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Die Wirkungen des § 389 treten erst durch die Aufrechnungserklärung ein (vgl. Palandt, RNr. 4 zu § 389). Und eine wirksame Aufrechnungserklärung setzt das Bestehen einer Aufrechnungslage voraus. Also ist damit nach Erteilung der RSB Schluss.

Zitat
Das ganze muss doch mal durchprozessiert werden. Aber vielleicht begibt sich das FA auch nicht so gern auf das Glatteis Zivilrecht.

In der Finanzverwaltung gibt es genügend Volljuristen. Daran dürfte es nicht liegen.
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seller

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #30 am: 14. März 2011, 16:51:11 »

Bevor Sie hier weiter wohlig in Vorurteilen baden und völlig sinnlose Diskussionen führen, sollten Sie vielleicht erstmal abwarten was tatsächlich passiert.

Lesen Sie einmal meine vorgängige Anmerkung. Es gibt echte Tatsachen und jeder Steuerberater sagt, das ich erst mal warten soll. Wenn 2 Jahre warten die Tagesordnung ist, dann werde ich es wohl so hinnehmen müssen. Wenn ich Glück habe, werden es auch einige Jahre mehr oder die ganze Sache verläuft im Sande. 
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zenek

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #31 am: 04. November 2011, 13:04:20 »

Hier eine andere Frage, die vielmehr dem Thema entspricht:

Habe nach RSB und offizielem beenden des IV im April 2010 im 2011 eine Steuererklärung für das Jahr 2010 gemacht.
Nach über 7 Monaten bekam ich ein Schreiben vom FA. Sie haben meinen "FALL" an die zentralle Insolvenzstelle des FA geschickt, es müsste der außerordentliche Ertrag, der durch die RSB entstanden ist ermittelt werden. Ich soll denen mitteilen, welche betrieblichen Verbindlichkeiten durch die RSB weggefallen sind.

Das ganze sieht nach einer neuen verarsche aus. Habe gebüßt und jetzt, da ich die gestzliche Pflicht (ESt. Erklärung) gemacht habe, soll noch zu Kasse gebeten werden.
Ist das ganze rechtens?
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Stars1975

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #32 am: 04. November 2011, 13:48:47 »

Habe jetzt auch mal eine Frage und zwar haben wir im Juli diesen Jahres unsere Einkommensteuer für 2009 abgegeben weil wir Ende 2009 geheiratet haben. Zu der Zeit war mein Mann noch in der Wohlverhaltensphase.Die Restschuldbefreiung wurde ihm zum 14.06.11 erteilt. Er hatte beim Finanzamt Steuerschulden , die in dem Insolvenzverfahren drin waren. Jetzt haben wir Anfang dieser Woche unseren Steuerbescheid bekommen und sollten über 3000€ zurück bekommen, das FA hat aber das Geld an das Finanzamt überwiesen bei dem die Steuerschulden mal bestanden. Ich muss dazu sagen , mein Mann hat 3 Kinder denen er Unterhalt zahlen muss und er nur die 980€ behalten darf. Der Rest geht alles als Unterhalt drauf. Allerdings ist das noch nicht der Mindestunterhalt den er zahlt. Ist es dann rechtens das das FA einfach das Geld weiter überweist , weil Unterhalt müsste ja eigentlich vorgehen oder?
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Insokalle

Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #33 am: 04. November 2011, 17:59:49 »

Es wäre allein schon wegen der Übersichtlichkeit sehr sinnvoll gewesen, für neue Fragen ein neues Thema zu eröffnen.

@ zenek: Schlecht beraten gewesen? Wenn betriebliche Schulden erlassen werden – auch durch die RSB – entsteht ein sog. Sanierungsgewinn, der natürlich zu versteuern ist. Dazu gibt es von der Finanzverwaltung sogar entsprechende Verwaltungsvorgaben. Wenn Sie Glück haben, dann haben Sie vielleicht noch einen Verlustvortrag aus alten Zeiten.

@ stars1975: Unterhaltsfragen dürften hier keine Rolle spielen. Es sieht nach einer Aufrechnung durch das FA aus. Oder irre ich mich? Erfolgte eine Aufteilung der Erstattung auf die Eheleute? Das sollte geprüft werden, um ggf zu vermeiden, dass Ihr Erstattungsanspruch bei den Schulden Ihres Mannes landet.
Falls aufgerechnet wurde und Sie nicht einverstanden sind, beantragen Sie einen Abrechnungsbescheid, gegen den Einspruch und Klage möglich sind.
Bei Ihnen scheint es sich um das Thema zu handeln, bei dem Garin und ich noch unterschiedlicher Meinung sind, s. vorangegangene Beiträge. Vielleicht ist mal eine gerichtliche Klärung erforderlich.

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Der_Alte

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #34 am: 04. November 2011, 18:07:03 »

Habe jetzt auch mal eine Frage und zwar haben wir im Juli diesen Jahres unsere Einkommensteuer für 2009 abgegeben weil wir Ende 2009 geheiratet haben. Zu der Zeit war mein Mann noch in der Wohlverhaltensphase.Die Restschuldbefreiung wurde ihm zum 14.06.11 erteilt. Er hatte beim Finanzamt Steuerschulden , die in dem Insolvenzverfahren drin waren. Jetzt haben wir Anfang dieser Woche unseren Steuerbescheid bekommen und sollten über 3000€ zurück bekommen, das FA hat aber das Geld an das Finanzamt überwiesen bei dem die Steuerschulden mal bestanden. Ich muss dazu sagen , mein Mann hat 3 Kinder denen er Unterhalt zahlen muss und er nur die 980€ behalten darf. Der Rest geht alles als Unterhalt drauf. Allerdings ist das noch nicht der Mindestunterhalt den er zahlt. Ist es dann rechtens das das FA einfach das Geld weiter überweist , weil Unterhalt müsste ja eigentlich vorgehen oder?


Das Finanzamt kann zunächst einmal nach Ende der Wohlverhaltensphase weiterhin aufrechnen, so wie jeder andere Gläubiger auch wieder vollstrecken könnte. Die Schulden sind ja nicht durch die RSB weg, sondern können nur nicht mehr beigetrieben werden.

Schreiben Sie dem FA, dass Sie der Aufrechnung mit der alten Steuerschuld widersprechen, da diese aufgrund der erteilten RSB nicht mehr beigetrieben werden darf.
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zenek

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #35 am: 04. November 2011, 18:18:22 »

@Insokalle. Habe mit denen gesprochen und sie sagten, ich bekomme ein längeres Schreiben mit der ganzen Auflistung. Und Beratung, was ist das? Mein TH war ein arogantes A.. und wenn man selber nicht recherchierte, dann wars das. Acha, und sie sagten ich sollte über einen Stundungsantrag nach dem schreiben denken :-(
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Stars1975

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #36 am: 04. November 2011, 18:51:20 »

Sorry ich bin neu hier und weiß nicht wie man ein neues Thema eröffnet.
 @insokalle darf sie auch nicht mehr beigetrieben werden, wenn sie von 2009 ist wo die Wohlverhaltensphase noch gelaufen ist? Wir haben sie aber erst dieses Jahr abgegeben, die RSB wurde am 14.6.11 erteilt, wenn ja wie kann man den Einspruch beim Finanzamt formulieren? Gibt es § die man verwenden kann? Oder Urteile?
Danke schon mal für die Hilfe
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Insokalle

Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #37 am: 04. November 2011, 20:11:11 »

Der TH ist nicht der Berater des Schuldners, sollte inzwischen hinlänglich bekannt sein.

Beigetrieben im Sinne von Zahlungsaufforderung/Zwangsvollstreckung kann eine Insolvenzforderung des FA nicht mehr wegen der Erteilung der RSB. Das Problem der Aufrechnung ist wieder ein anderes, gerade bei Fragen, ob oder wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB entstanden ist. Urteile dazu gibt es meines Wissens nicht, das ist ja das Dilemma.
Sie wollen §§? Wenn bisher kein Bescheid über die Abrechnung/Aufrechnung vorliegt, fordern Sie die Zahlung an, bei Weigerung ggf. einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO). Dagegen ist dann Einspruch möglich, § 347 AO und ggf. Klage beim FG.
Bei einer Steuererstattung 2012 und wohl auch 2011 kann eine Aufrechnung mE nicht möglich sein, da die Insolvenzforderung des FA nicht mehr durchsetzbar ist, s. auch § 390 BGB, § 301 InsO. Das sollte Ihr Argument auch für 2009 sein. Das FA wird mögl. den Gedanken aus § 215 BGB dagegen halten. Vorausgesetzt, das ganze ist ein Aufrechnungsfall.

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Stars1975

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #38 am: 04. November 2011, 20:58:16 »

Ich habe bis jetzt nur den BEscheid über die Einkommensteuer 2009 in dem der Hinweis steht Über Verwendung des Guthabens bekommen sie eine gesonderte Mitteilung. Ich habe dann beim FA angerufen und sie meinte sie hätte die über 3000€ an das andere FA überwiesen. Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Die Dame vom Finanzamt meinte ich solle warten bis ich die Mitteilung über die Verwendung bekommen habe und dann Einspruch einlegen.
Wenn ich sie richtig verstanden habe kann ich das Geld jetzt schon einfordern mit der Begründung das die Restschuldbefreiung durch ist? Sorry bin etwas unbeholfen was diese Sache angeht. Bin aber froh das man hier so schnell Antworten bekommt.
Die Dame vom FA meinte es ist eine Umbuchung, bedeutet aber wahrscheinlich Aufrechnung oder?
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Insokalle

Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #39 am: 05. November 2011, 09:12:00 »

„Die Dame vom Finanzamt meinte ich solle warten bis ich die Mitteilung über die Verwendung bekommen habe und dann Einspruch einlegen.“

- OK, nur ist diese Mitteilung überhaupt ein Verwaltungsakt, der mit einem Einspruch angegriffen werden kann? Ich bezweifle das sehr.

„Wenn ich sie richtig verstanden habe kann ich das Geld jetzt schon einfordern mit der Begründung das die Restschuldbefreiung durch ist?“

- Können Sie meiner Meinung nach jetzt schon machen oder Sie warten auf die Umbuchungsmitteilung. Ich denke, ich würde die Umbuchung abwarten, denn:

„Die Dame vom FA meinte es ist eine Umbuchung, bedeutet aber wahrscheinlich Aufrechnung oder?“

- Genau das ist möglich. In der Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten sein, so der BFH. Ich würde diese Mitteilung abwarten, dann sehen Sie, was wohin gebucht wurde. Der Umbuchung können Sie widersprechen, Auszahlung verlangen und ggf. einen Abrechnungsbescheid anfordern, damit Einspruch und Klage möglich werden.


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