Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: seller am 26. Februar 2011, 07:37:29

Titel: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 26. Februar 2011, 07:37:29
Wie ich bereits berichtet habe, bin ich kein "Knecht" mehr eines Insoverwalters!

Ich werde jetzt meine Steuerklärung der letzen 2 Jahren einreichen. Ich erwarte jedoch nicht, das mir das FA mein Guthaben kampflos auszahlen wird.

Mein erster Schritt gegenüber dem Fa war, einen aktuellen Kontoauszug anzufordern. Da mir ja alle Schulden aus der Insolvenz erlassen wurden, dürften hier ja keine Forderungen mehr auftauchen.

Ich bin auf das Dokument gespannt...

Wenn ihr Interesse habt, kann ich berichten wie es in dieser Sache weitergeht..
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: bertino am 26. Februar 2011, 16:29:16
Sehr gerne seller! Danke fürs Angebot!
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 05. März 2011, 10:37:47
Wie vermutet, die Beträge aus der Insolvenz stehen immer noch als Forderungen im Auszug.

Mein nächstes Schreiben ist bereits raus. Mit der Bitte um Angabe, warum das FA immer noch diese Forderung haben möchte. Urteil vom Gericht habe ich mal als Copy beigefügt.

Bin auf das nächste Schreiben gespannt...
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: paps am 05. März 2011, 19:13:49
Warum sollte die Forderung nicht als solche auftauchen?
Sie ist ja nicht einfach weg.

Sollte das FA trotz RSB aufrechnen, müßte man auf dem Rechtsweg die Uneinbringbarkeit durchsetzen.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 05. März 2011, 20:14:15
Sollte das FA trotz RSB aufrechnen, müßte man auf dem Rechtsweg die Uneinbringbarkeit durchsetzen.

Genau das ist der Punkt. Ich weiß jetzt schon, das sie eine Aufrechnung vornehmen. Denen interresiert es nicht, was das Inso-Gericht beschlossen hat. Das habe ich sogar schriftlich!!!
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Fallera am 05. März 2011, 21:01:52
War ja auch irgendwo zu erwarten, dass irgendwann jemand die Erteilte RSB nicht anerkennt.

In dem Fall würde ich es auf einen Präzedentsfall herauslaufen lassen! Bin mir ziemlich sicher, dass
sie auch vor Gericht recht bekommen würden.

Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 05. März 2011, 21:31:22
In dem Fall würde ich es auf einen Präzedentsfall herauslaufen lassen! Bin mir ziemlich sicher, dass
sie auch vor Gericht recht bekommen würden.

Muss natürlich jetzt erst einmal die Steuererklärung abwarten, damit eine Grundlage für eine Klage geschaffen ist. Es wird sicher darauf hinauslaufen...
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Insokalle am 06. März 2011, 11:26:23

Ich werde jetzt meine Steuerklärung der letzen 2 Jahren einreichen. Ich erwarte jedoch nicht, das mir das FA mein Guthaben kampflos auszahlen wird.


Das erwarte ich auch nicht. Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden.
Aber schaun mer mal
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: robby61 am 11. März 2011, 22:25:07
Mal naiv gefragt, hätte die Steuererklärung denn nicht während der Insolvenzzeit eingereicht werden müssen?
In dem Sinne ist es ja hmm sag mal krass Insolvenzbetrug, da die Rückerstattung den Gläubigern vorenthalten wurde.
Würde von der Steuererstattung absehen, und erst wieder eine einreichen von dem Jahr weg wo die RSB ausgesrochen wurde.Sonst denke ich kann das gewaltig nach hinten losgehen ud die RSB nachträglich wiederufen werden. Meine gedanken dazu.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Feuerwald am 11. März 2011, 22:41:10
In dem Sinne ist es ja hmm sag mal krass Insolvenzbetrug, da die Rückerstattung den Gläubigern vorenthalten wurde.

- Nein. Die RSB wurde bereits erteilt. Zudem fällt der Anspruch auf eine Steuererstattung der nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entsteht nicht mehr in die Insolvenzmasse. Deshalb hat ja das Finanzamt in der Zeit bis Erteilung der RSB selbst mit dessen (Alt-)Forderungen aufrechnen können.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Maurice Garin am 11. März 2011, 23:04:27
Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden.

Doch. Die Aufrechnungslage muß zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestehen. Und das tut sie nicht mehr, weil Voraussetzung ein durchsetzbarer Anspruch des Finanzamtes wäre. Den hat es nach Erteilung der RSB aber nicht mehr.

Selbstverständlich hätte das FA vor Erteilung der RSB aufrechnen können, soweit die Erstattungsansprüche entstanden waren. Deren Fälligkeit ist nicht Voraussetzung. Aber diese Aufrechnung scheitert ganz praktisch daran, dass das FA von den Erstattungsansprüchen nix weiß, solange die Erklärungen nicht eingereicht sind. Und nach Erteilung der RSB ist es dann zu spät...

Ich habe das regelmäßig (gehört quasi zum "Beratungs-Know-how") und bislang hat noch kein einziges FA auch nur den Versuch unternommen, mit Insolvenzforderungen aufzurechnen.

Daher fürchte ich, der Kampfesdurst des TE wird ungestillt bleiben...


Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: robby61 am 11. März 2011, 23:37:47
Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden.

Doch. Die Aufrechnungslage muß zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestehen. Und das tut sie nicht mehr, weil Voraussetzung ein durchsetzbarer Anspruch des Finanzamtes wäre. Den hat es nach Erteilung der RSB aber nicht mehr.

Selbstverständlich hätte das FA vor Erteilung der RSB aufrechnen können, soweit die Erstattungsansprüche entstanden waren. Deren Fälligkeit ist nicht Voraussetzung. Aber diese Aufrechnung scheitert ganz praktisch daran, dass das FA von den Erstattungsansprüchen nix weiß, solange die Erklärungen nicht eingereicht sind. Und nach Erteilung der RSB ist es dann zu spät...


Ich habe das regelmäßig (gehört quasi zum "Beratungs-Know-how") und bislang hat noch kein einziges FA auch nur den Versuch unternommen, mit Insolvenzforderungen aufzurechnen.

Daher fürchte ich, der Kampfesdurst des TE wird ungestillt bleiben...



Sorry das ich widerspreche aber die rückwirkende Aufhebung geht doch.

Auszug aus der Inso § 303
§ 303
Widerruf der Restschuldbefreiung

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Fallera am 11. März 2011, 23:47:26
Sorry das ich widerspreche aber die rückwirkende Aufhebung geht doch.

- Und wo bitte liegt hier eine Verletzung der Obliegenheiten vor? Man sollte nicht nur die Überschriften lesen! Die Inso ist nicht die Bild Zeitung  :nono:
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Feuerwald am 11. März 2011, 23:52:28



Zitat
Sorry das ich widerspreche aber die rückwirkende Aufhebung geht doch.

Auszug aus der Inso § 303
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung


Unsinn, Thema verfehlt.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Insokalle am 12. März 2011, 11:56:01
Mich überzeugt das Garin´sche Argument irgendwie noch nicht. Ich bin weiter der Meinung, dass die Aufrechnung über § 398 BGB geschützt ist.
Das ganze muss doch mal durchprozessiert werden. Aber vielleicht begibt sich das FA auch nicht so gern auf das Glatteis Zivilrecht.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 13. März 2011, 09:41:38
"Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden" :nono:

Wo steht es im Finanzrecht, das ich unverzüglich und sofort Steuererklärungen abzugeben habe? Auch eine Auflage durch das Insolvenzgericht oder TH liegt hierfür nicht vor.

Die Erklärungen sind im Rahmen der gesetzlichen Fristen unter Einbeziehung erlassener Fristverlängerungen erteilt worden.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 13. März 2011, 09:50:23
Wir wollen mal nicht soweit ausholen, ich möchte lediglich den Stand meiner Steuer mit dem Finanzamt hier kundtun

Nachdem ich dem FA gebeten habe, mir mitzuteilen, mit welchen Verrechnungen ich noch nach "Beschluss" zu rechnen hätte, kam folgende Antwort:

"Der Beschluss zur Rechtschuldbefreiung geht dem FA erst nach Rechtskraft des Beschlusses zu. Der rechtskräftige Beschluss liegt mir seit dem 03.03.2011 vor. Die technische Umsetzung ist zuzeit in Arbeit. Nach Abschluss werden die Rückstände unter der Steuernummer XXXXXXXXX vollständig erlassen."

Wenn ich letzten Satz richtig lese, erlassen die mir die Schulden erst, wenn sie die technische Umsetzung durchgeführt haben. Und wenn sie es nicht schaffen, was dann?
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 13. März 2011, 13:13:59
Das Finanzamt ist halt eine Behörde, die sich an ihre Verfahrensabläufe hält. Das ist wie bei der Steuererklärung. Natürlich könnte der Sachbearbeiter das sofort berechnen und anweisen. Darf er aber nicht. Da gucken noch mal Prüfer drauf etc., bis die Anweisung erfolgen kann. Hier ist das genauso. Der Sachbearbeiter beim FA stellt fest, dass eine RSB rechtskräftig vorliergt und eine andere Abteilung stellt dann den Erlass der Steuerschuld fest. Dazwischen sind noch ein paar Vorgesetzte und eine zentrale IT-Anwendung. Das dauert, aber so gründlich wie das Finanzamt offene Forderungen verfolgt so gründlich ist es auch bei der Niederschlagung.
Also, guten Mutes sein und die Erklärungen im Mai abgeben. Das Geld kommt mit Sicherheit.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 13. März 2011, 13:30:12
Hallo der Alte,

vielen Dank für dein Feedback. Allerdings ist meine Frage hiermit nicht beantwortet. Was du beschreibst ist vielmehr ein Arbeitsablauf der FA. Diese sind dem normalo doch bekannt.

Meine Frage war einfach, wenn dem FA die techn. Umsetzung nicht gelingt, muss ich immer noch mit Forderungen trotz Restschuldbefreiung rechnen?  Rein rechtlich dürften sie es ja nicht. Allerdings macht das FA da seine eigenen Gesetze immer mit dem Hintergedanken den Steuerzahler mürbe zu machen. Letztendlich gewinnt ja der stärkere, und wenn die etwas rausrücken müssten, tun die sich so ziemlich schwer. Das finde ich schon als sehr unverschämt, weil man sich hier nicht an Fakten hält sondern persönliche Meinungen vertritt.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 13. März 2011, 14:14:23
Technische Umsetzung ist tatsächlich der Verwaltungsablauf, um in der Steuerdatenbank (die den netten Namen "Hamster" trägt; ein Schelm, wer böses dabei denkt) die Forderungen auszubuchen. Das klappt, weil es eben eine Behörde ist, die strikt nach Vorschriften handelt.

Es ist im Übrigen ein Irrglaube, das FA mache Gesetze. Die führen das nur aus, natürlich immer mit dem Blick darauf, wie es für sie am Besten ist. Da hinsichtlich RSB alles geregelt ist und keine Spielräume zur eigenen Ermessensentscheidung vorhanden sind wird es zu einer Niederschlagung des Forderungen kommen.

Aber es ist auch insoweit eine Behörde, als es eben nicht unbedingt schnell geht.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 13. März 2011, 14:51:33
Es ist im Übrigen ein Irrglaube, das FA mache Gesetze. Die führen das nur aus, natürlich immer mit dem Blick darauf, wie es für sie am Besten ist. Da hinsichtlich RSB alles geregelt ist und keine Spielräume zur eigenen Ermessensentscheidung vorhanden sind wird es zu einer Niederschlagung des Forderungen kommen.
Aber es ist auch insoweit eine Behörde, als es eben nicht unbedingt schnell geht.

Zumindest ist der Versuch da, den mormalo mit ihrer Paragrafenreitere zu verunsichern.

Im übrigen habe ich nichts gegen Menschen, die etwas langsamer arbeiten. Wenn hierbei allerdings nur Schrott als Ergebnis raus kommt, ist so ein MA nicht sein Lohn wert.

Das ist in der freien Marktwirtschaft auch so..
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 13. März 2011, 15:23:31
Das ist in der freien Marktwirtschaft auch so..

Und genau hier liegt der gravierende Unterschied. In der freien Wirtschaft entscheidet der Unternehmer so, wie es seinem wirtschaftlichen Verständnis entspricht. Er entscheidet selbst, ob er Forderungen eintreibt oder der Aufwand den Gewinn übersteigt.
Behörden müssen streng nach Vorschrift arbeiten, weil sie genau daran geprüft werden. Das hat nichts mit dem schnell oder langsam arbeitenden Menschen zu tun, sondern mit der verordneten, manchmal sehr umständlichen Arbeitsweise, um ein juristisch einwandfreies Ergebnis zu erzielen (was auch meistens gelingt).
In der freien Wirtschaft gibt es flache Hierarchien und Entscheidungsbefugnisse bis in untere Ebenen, bei Behörden nie! Mit dem gesunden Menschenverstand darf man die Sache nicht angehen.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 13. März 2011, 16:14:03
Behörden müssen streng nach Vorschrift arbeiten, weil sie genau daran geprüft werden.

Dann haben die Prüfer wohl vergessen, was sie prüfen sollen.Da dort ja kein Mensch geprüft wird, sondern nur das was entschieden wird, das wäre deiner Aussage so zu interpretieren, wird auch hier keine Prüfung stattfinden. Oder gleubst du allen ernstes, das eine Krähe der anderen ein Auge auspickt?

Für mich jedoch nicht nachvollziehbar, nach welchen Massstäben dort entschieden wird.
Man kann ja dumm sein, muss allerdings wissen wo es steht. Und letzteres wird sehr sehr lange gesucht wenn überhaupt jemand dort auf die Idee kommt. Aber wie kann eine Behörde denn denken? Wohl kaum!!
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 13. März 2011, 16:44:30
Die Prüfungsinstanz ist das Finanzgericht. Alles, was in einer Behörde, auch dem FA, entschieden wird, ist ohne weiteres durch die Verwaltungsgerichte zu prüfen. Und das geschieht regelmäßig. Und ebenso regelmäßig wird den Behörden bescheinigt, richtig gehandelt zu haben.

An deiner Einstellung fehlen mit zwei Dinge:

1. Geduld. Du erwartest vom FA eine Leistung ohne ihnen genügend Zeit für eine Prüfung zu geben.
2. Vertrauen. Du unterstellst dem FA, dass es gegen Dich entscheiden wird.

Beides halte ich für falsch.

Du wirst erleben, dass in einigen Wochen ein Bescheid des FA kommt, in dem die Niederschlagung der Forderung erklärt wird. Die haben nämlich überhaupt kein Interesse daran gegen die RSB zu entscheiden und sich anschließend vor dem Finanzgericht eine Klatsche einzufangen.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 13. März 2011, 16:59:00

An deiner Einstellung fehlen mit zwei Dinge:

1. Geduld. Du erwartest vom FA eine Leistung ohne ihnen genügend Zeit für eine Prüfung zu geben.
2. Vertrauen. Du unterstellst dem FA, dass es gegen Dich entscheiden wird.

Beides halte ich für falsch.

Du wirst erleben, dass in einigen Wochen ein Bescheid des FA kommt, in dem die Niederschlagung der Forderung erklärt wird. Die haben nämlich überhaupt kein Interesse daran gegen die RSB zu entscheiden und sich anschließend vor dem Finanzgericht eine Klatsche einzufangen.

Es geht nicht einzig und allein um Geduld und Vertrauen. Ich unterstelle nichts. Tatsache ist nun einmal, das eine Aufteilung der Steuerschuld abgelehnt wurde. Eine Begründung steht heute noch aus. Hintergrund dieser Versagung war, das Steuergelder meiner Frau meinen Steuerschulden gegen gerechnet wurden. Bei Einkommensteuer macht das für mich noch Sinn. Wenn es sich jedoch um Umsatzsteuer handelt, fehlt mir sicherlich das Denken der "Behörden".

Und wenn diese Prozedur bereist seit 2 Jahren im Widerspruch ist, frage ich dich einmal, wieviel Zeit und Geduld soll denn ein Normalo ansetzen. Für mich ist das nichts anderes als Nichtstun!

Im übrigen habe ich in keinem anderen Land so unkompetente und sturre MA gefunden wie in Deutschland.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 13. März 2011, 17:31:42
Sorry, aber das ist eine andere Baustelle.

Dazu gibt es Urteile; je nach Situation kann eine Aufrechnung erfolgen oder nicht. Dazu muss man dann aber den Sachverhalt im Einzelnen kennen. Eine allgemeine Aussage der Finanzverwaltung siehe z.B. hier: http://www.thueringen.de/de/lfd/steuern/verfahren/aufrechnung/ (http://www.thueringen.de/de/lfd/steuern/verfahren/aufrechnung/). Ich habe auch irgendwo ein BGH-Urteil in Erinnerung, dass eine Aufrechnung Umsatzsteuerrückerstattung gegen Einkommensteuerschuld für rechtens erklärte, weiß aber die Einzelheiten nicht mehr.
Hat das FA seit zwei Jahren keinen Widerspruchsbescheid erlassen? Dann würde ich mal eine Feststellungsklage nach § 41 FGO probieren.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 13. März 2011, 18:17:13
Vielleicht hilft dieses Urteil BGH IX ZR 115/04, aus Randziffer 25   

"Soweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener Lohnsteuer im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des Veranlagungszeitraums 2000 zutrifft -, kann das Finanzamt in der Insolvenz mit anderen Steuerforderungen gegen diesen Erstattungsanspruch aufrechnen (§ 95 Abs. 1 InsO)."
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 13. März 2011, 18:38:08
Es gibt allerdings keine Verordnung, wo das Finanzamt verrechnungen vornehmen darf, wobei es sich um 2 verschiedene Steuernummern handelt. Weiterhin ist meine Frau nicht von der Insolvenz betroffen und der Betrieb war auch nicht auf ihren Namen.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Maurice Garin am 14. März 2011, 09:19:45
Allerdings macht das FA da seine eigenen Gesetze immer mit dem Hintergedanken den Steuerzahler mürbe zu machen. Letztendlich gewinnt ja der stärkere, und wenn die etwas rausrücken müssten, tun die sich so ziemlich schwer. Das finde ich schon als sehr unverschämt, weil man sich hier nicht an Fakten hält sondern persönliche Meinungen vertritt.

Bevor Sie hier weiter wohlig in Vorurteilen baden und völlig sinnlose Diskussionen führen, sollten Sie vielleicht erstmal abwarten was tatsächlich passiert.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Maurice Garin am 14. März 2011, 09:53:47
Ich bin weiter der Meinung, dass die Aufrechnung über § 398 BGB geschützt ist.

Das Argument kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Die Wirkungen des § 389 treten erst durch die Aufrechnungserklärung ein (vgl. Palandt, RNr. 4 zu § 389). Und eine wirksame Aufrechnungserklärung setzt das Bestehen einer Aufrechnungslage voraus. Also ist damit nach Erteilung der RSB Schluss.

Zitat
Das ganze muss doch mal durchprozessiert werden. Aber vielleicht begibt sich das FA auch nicht so gern auf das Glatteis Zivilrecht.

In der Finanzverwaltung gibt es genügend Volljuristen. Daran dürfte es nicht liegen.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 14. März 2011, 16:51:11
Bevor Sie hier weiter wohlig in Vorurteilen baden und völlig sinnlose Diskussionen führen, sollten Sie vielleicht erstmal abwarten was tatsächlich passiert.

Lesen Sie einmal meine vorgängige Anmerkung. Es gibt echte Tatsachen und jeder Steuerberater sagt, das ich erst mal warten soll. Wenn 2 Jahre warten die Tagesordnung ist, dann werde ich es wohl so hinnehmen müssen. Wenn ich Glück habe, werden es auch einige Jahre mehr oder die ganze Sache verläuft im Sande. 
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: zenek am 04. November 2011, 13:04:20
Hier eine andere Frage, die vielmehr dem Thema entspricht:

Habe nach RSB und offizielem beenden des IV im April 2010 im 2011 eine Steuererklärung für das Jahr 2010 gemacht.
Nach über 7 Monaten bekam ich ein Schreiben vom FA. Sie haben meinen "FALL" an die zentralle Insolvenzstelle des FA geschickt, es müsste der außerordentliche Ertrag, der durch die RSB entstanden ist ermittelt werden. Ich soll denen mitteilen, welche betrieblichen Verbindlichkeiten durch die RSB weggefallen sind.

Das ganze sieht nach einer neuen verarsche aus. Habe gebüßt und jetzt, da ich die gestzliche Pflicht (ESt. Erklärung) gemacht habe, soll noch zu Kasse gebeten werden.
Ist das ganze rechtens?
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 04. November 2011, 13:48:47
Habe jetzt auch mal eine Frage und zwar haben wir im Juli diesen Jahres unsere Einkommensteuer für 2009 abgegeben weil wir Ende 2009 geheiratet haben. Zu der Zeit war mein Mann noch in der Wohlverhaltensphase.Die Restschuldbefreiung wurde ihm zum 14.06.11 erteilt. Er hatte beim Finanzamt Steuerschulden , die in dem Insolvenzverfahren drin waren. Jetzt haben wir Anfang dieser Woche unseren Steuerbescheid bekommen und sollten über 3000€ zurück bekommen, das FA hat aber das Geld an das Finanzamt überwiesen bei dem die Steuerschulden mal bestanden. Ich muss dazu sagen , mein Mann hat 3 Kinder denen er Unterhalt zahlen muss und er nur die 980€ behalten darf. Der Rest geht alles als Unterhalt drauf. Allerdings ist das noch nicht der Mindestunterhalt den er zahlt. Ist es dann rechtens das das FA einfach das Geld weiter überweist , weil Unterhalt müsste ja eigentlich vorgehen oder?
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Insokalle am 04. November 2011, 17:59:49
Es wäre allein schon wegen der Übersichtlichkeit sehr sinnvoll gewesen, für neue Fragen ein neues Thema zu eröffnen.

@ zenek: Schlecht beraten gewesen? Wenn betriebliche Schulden erlassen werden – auch durch die RSB – entsteht ein sog. Sanierungsgewinn, der natürlich zu versteuern ist. Dazu gibt es von der Finanzverwaltung sogar entsprechende Verwaltungsvorgaben. Wenn Sie Glück haben, dann haben Sie vielleicht noch einen Verlustvortrag aus alten Zeiten.

@ stars1975: Unterhaltsfragen dürften hier keine Rolle spielen. Es sieht nach einer Aufrechnung durch das FA aus. Oder irre ich mich? Erfolgte eine Aufteilung der Erstattung auf die Eheleute? Das sollte geprüft werden, um ggf zu vermeiden, dass Ihr Erstattungsanspruch bei den Schulden Ihres Mannes landet.
Falls aufgerechnet wurde und Sie nicht einverstanden sind, beantragen Sie einen Abrechnungsbescheid, gegen den Einspruch und Klage möglich sind.
Bei Ihnen scheint es sich um das Thema zu handeln, bei dem Garin und ich noch unterschiedlicher Meinung sind, s. vorangegangene Beiträge. Vielleicht ist mal eine gerichtliche Klärung erforderlich.

Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 04. November 2011, 18:07:03
Habe jetzt auch mal eine Frage und zwar haben wir im Juli diesen Jahres unsere Einkommensteuer für 2009 abgegeben weil wir Ende 2009 geheiratet haben. Zu der Zeit war mein Mann noch in der Wohlverhaltensphase.Die Restschuldbefreiung wurde ihm zum 14.06.11 erteilt. Er hatte beim Finanzamt Steuerschulden , die in dem Insolvenzverfahren drin waren. Jetzt haben wir Anfang dieser Woche unseren Steuerbescheid bekommen und sollten über 3000€ zurück bekommen, das FA hat aber das Geld an das Finanzamt überwiesen bei dem die Steuerschulden mal bestanden. Ich muss dazu sagen , mein Mann hat 3 Kinder denen er Unterhalt zahlen muss und er nur die 980€ behalten darf. Der Rest geht alles als Unterhalt drauf. Allerdings ist das noch nicht der Mindestunterhalt den er zahlt. Ist es dann rechtens das das FA einfach das Geld weiter überweist , weil Unterhalt müsste ja eigentlich vorgehen oder?


Das Finanzamt kann zunächst einmal nach Ende der Wohlverhaltensphase weiterhin aufrechnen, so wie jeder andere Gläubiger auch wieder vollstrecken könnte. Die Schulden sind ja nicht durch die RSB weg, sondern können nur nicht mehr beigetrieben werden.

Schreiben Sie dem FA, dass Sie der Aufrechnung mit der alten Steuerschuld widersprechen, da diese aufgrund der erteilten RSB nicht mehr beigetrieben werden darf.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: zenek am 04. November 2011, 18:18:22
@Insokalle. Habe mit denen gesprochen und sie sagten, ich bekomme ein längeres Schreiben mit der ganzen Auflistung. Und Beratung, was ist das? Mein TH war ein arogantes A.. und wenn man selber nicht recherchierte, dann wars das. Acha, und sie sagten ich sollte über einen Stundungsantrag nach dem schreiben denken :-(
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 04. November 2011, 18:51:20
Sorry ich bin neu hier und weiß nicht wie man ein neues Thema eröffnet.
 @insokalle darf sie auch nicht mehr beigetrieben werden, wenn sie von 2009 ist wo die Wohlverhaltensphase noch gelaufen ist? Wir haben sie aber erst dieses Jahr abgegeben, die RSB wurde am 14.6.11 erteilt, wenn ja wie kann man den Einspruch beim Finanzamt formulieren? Gibt es § die man verwenden kann? Oder Urteile?
Danke schon mal für die Hilfe
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Insokalle am 04. November 2011, 20:11:11
Der TH ist nicht der Berater des Schuldners, sollte inzwischen hinlänglich bekannt sein.

Beigetrieben im Sinne von Zahlungsaufforderung/Zwangsvollstreckung kann eine Insolvenzforderung des FA nicht mehr wegen der Erteilung der RSB. Das Problem der Aufrechnung ist wieder ein anderes, gerade bei Fragen, ob oder wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB entstanden ist. Urteile dazu gibt es meines Wissens nicht, das ist ja das Dilemma.
Sie wollen §§? Wenn bisher kein Bescheid über die Abrechnung/Aufrechnung vorliegt, fordern Sie die Zahlung an, bei Weigerung ggf. einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO). Dagegen ist dann Einspruch möglich, § 347 AO und ggf. Klage beim FG.
Bei einer Steuererstattung 2012 und wohl auch 2011 kann eine Aufrechnung mE nicht möglich sein, da die Insolvenzforderung des FA nicht mehr durchsetzbar ist, s. auch § 390 BGB, § 301 InsO. Das sollte Ihr Argument auch für 2009 sein. Das FA wird mögl. den Gedanken aus § 215 BGB dagegen halten. Vorausgesetzt, das ganze ist ein Aufrechnungsfall.

Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 04. November 2011, 20:58:16
Ich habe bis jetzt nur den BEscheid über die Einkommensteuer 2009 in dem der Hinweis steht Über Verwendung des Guthabens bekommen sie eine gesonderte Mitteilung. Ich habe dann beim FA angerufen und sie meinte sie hätte die über 3000€ an das andere FA überwiesen. Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Die Dame vom Finanzamt meinte ich solle warten bis ich die Mitteilung über die Verwendung bekommen habe und dann Einspruch einlegen.
Wenn ich sie richtig verstanden habe kann ich das Geld jetzt schon einfordern mit der Begründung das die Restschuldbefreiung durch ist? Sorry bin etwas unbeholfen was diese Sache angeht. Bin aber froh das man hier so schnell Antworten bekommt.
Die Dame vom FA meinte es ist eine Umbuchung, bedeutet aber wahrscheinlich Aufrechnung oder?
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Insokalle am 05. November 2011, 09:12:00
„Die Dame vom Finanzamt meinte ich solle warten bis ich die Mitteilung über die Verwendung bekommen habe und dann Einspruch einlegen.“

- OK, nur ist diese Mitteilung überhaupt ein Verwaltungsakt, der mit einem Einspruch angegriffen werden kann? Ich bezweifle das sehr.

„Wenn ich sie richtig verstanden habe kann ich das Geld jetzt schon einfordern mit der Begründung das die Restschuldbefreiung durch ist?“

- Können Sie meiner Meinung nach jetzt schon machen oder Sie warten auf die Umbuchungsmitteilung. Ich denke, ich würde die Umbuchung abwarten, denn:

„Die Dame vom FA meinte es ist eine Umbuchung, bedeutet aber wahrscheinlich Aufrechnung oder?“

- Genau das ist möglich. In der Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten sein, so der BFH. Ich würde diese Mitteilung abwarten, dann sehen Sie, was wohin gebucht wurde. Der Umbuchung können Sie widersprechen, Auszahlung verlangen und ggf. einen Abrechnungsbescheid anfordern, damit Einspruch und Klage möglich werden.


Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 05. November 2011, 17:59:10
Ich weiß nur das der komplette Betrag an das andere Finanzamt gegangen ist,  zumindest hat sie mir das am Telefon gesagt.
Dann warte ich mal die Umbuchungsmitteilung ab und dagegen lege ich dann Einspruch ein?!?
Kann ich mich dann nochmal hier melden und kann mir dann vielleicht jemand sagen wie man so einen Einspruch am sinnvollsten schreibt?
Wäre ich sehr dankbar dafür.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 06. November 2011, 13:51:10
@insokalle, jetzt habe ich nochmal eine Frage und zwar habe ich jetzt gerade gesehen, das die Schulden die mein Mann beim FA hatte, Umsatzsteuerschulden waren von 1994 und 1995,ändert das dann was an der Lage? Wahrscheinlich nicht oder?
Und beim letzten Mal Einkommensteuer von 2006 stand: Das Guthaben wird wie folgt verwendet: Zahlung laut Amtshilfeersuchen vom 20.01.2005 in Höhe von .... an Finanzamt Bruchsal

Sollte ich jetzt das gleiche Schreiben bekommen was dann?
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Insokalle am 06. November 2011, 19:55:35
s.o.
Liegt das im gleichen Bundesland?
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 06. November 2011, 20:20:23
ja gleiches Bundesland beides BW
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Maurice Garin am 07. November 2011, 14:58:31
habe ich jetzt gerade gesehen, das die Schulden die mein Mann beim FA hatte, Umsatzsteuerschulden waren von 1994 und 1995,ändert das dann was an der Lage?

Nicht wesentlich. Macht man es richtig, müßte man erstmal das Guthaben aus dem ESt-Bescheid aufteilen. Soweit ein Teil davon Ihnen zusteht, muß dieser ausbezahlt werden und darf von vorneherein nicht mit Verbindlichkeiten des Mannes verrechnet werden. Der Teil, der dem Mann zusteht konnte bis zur Erteilung der RSB verrechnet werden. Da diese aber zwischenzeitlich vorliegt, kann das FA nicht mehr verrechnen, weil es nicht mehr über eine durchsetzbare Forderung verfügt.

Sie, bzw. Ihr Mann sollten also eine Kopie der RSB-Erteilung an das FA schicken und die Auszahlung des Guthabens verlangen. Hilfsweise beantragen Sie einen Abrechnungsbescheid. Gegen den können Sie dann Einspruch einlegen, vgl. Insokalle (soweit wird es aber nicht kommen, weil das FA das Guthaben auszahlen wird.)

Ob Sie der Umbuchungsmitteilung widersprechen, oder nicht, ist völlig wurscht, weil das kein Verwaltungsakt ist, gegen den ein Rechtsbehelf gegeben wäre. Im Zweifel weiß das FA aber schon, was gemeint ist.

Díe wissen aber auch ganz genau, dass sie nicht mehr aufrechnen können. Versuchen es aber trotzdem immer wieder. Eigentlich unglaublich.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Maurice Garin am 07. November 2011, 15:07:36
Ist das ganze rechtens?

Die Versteuerung des "Sanierungsgewinnes" ist grds. rechtens, ja. Wobei man mal prüfen müßte, in welchem Jahr der Gewinn anfällt. 

Ggf. ist die Steuer aber aus Billigkeitsgründen zu erlassen, bzw. gar nicht erst festzusetzen. Ob und in welcher Höhe, das hängt von evtl. bestehenden Verlustvorträgen ab. Diese müßen Sie erst verbraten, der Rest wird dann erlassen. Dazu gibt es ein BMF-Schreiben vom 22.12.2009. Es empfiehlt sich die Einschaltung eines Steuerberaters, der sich mit sowas auskennt.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Von selber erläßt das FA nix.

Zu dem Thema gab es hier aber schon Threads.

BTW: Den Thread hier könnte man mal auseinanderfieseln...
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 07. November 2011, 18:20:14
Können Sie mir sagen wie ich das am besten schreibe?

Brauch ich also das Schreiben gar nicht abwarten für was das Geld verwendet wurde? Ich weiß ja von der Sachbearbeiterin beim FA das es an das andere FA gegangen ist.

Danke für die Antworten
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Maurice Garin am 08. November 2011, 05:59:50
Können Sie mir sagen wie ich das am besten schreibe?
Naja, so wie`s halt da steht:

Liebes Finanzamt,

anbei übersende ich Ihnen den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung des Amtgerichtes ... vom ...

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Aufrechnung gegen das Einkommensteuerguthabens für das Jahr 2010 mit Insolvenzforderungen nicht mehr möglich, da ein durchsetzbarer Anspruch des Finanzamtes nicht mehr besteht. Ich beantrage daher, das Guthaben unverzüglich auf mein Konto .... auszuzahlen.

Hilfsweise beantrage ich die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheides.

Viele liebe Grüße

Stars1975


Zitat
Brauch ich also das Schreiben gar nicht abwarten für was das Geld verwendet wurde? Ich weiß ja von der Sachbearbeiterin beim FA das es an das andere FA gegangen ist.

Müssen Sie nicht. Die Umbuchungsmitteilung dürfte aber eh bald eintrudeln.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 08. November 2011, 18:32:53
Meine Rechtschreibprüfung hat die Floskel "Liebes Finanzamt" angemerkt und den Vorschlag "Liebes Viehnanzamt" vorgeschlagen. :lollol:
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 08. November 2011, 20:01:03
Werde morgen den Brief ans FA zur Post bringen, bin mal gespannt was dabei raus kommt und wie lange es dauert :-)

Wie schätzt ihr meine Chancen ein? Bzw was denkt ihr kommt bei meinem Fall raus ? Ich bin mega gespannt.
Hab auch die Erteilung eines Abrechnungsbescheides beantragt , muss mir den das FA schicken? Und wenn ja bedeutet das , das ich erst mit ihm Einspruch einlegen  oder ne Klage einreichen kann.
Hat jemand von euch was ähnliches durch?

Was wenn ich den Brief morgen weg schicke, hab ja die Mitteilung noch nicht über die Verwendung des Guthabens aber wenn ich das richtig verstanden habe ist das auch nicht ausschlaggebend oder?

Ich weiß ja wo sie es hin überwiesen hat und das der Betrag im Insolvenzverfahren von meinem Mann war...
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Maurice Garin am 08. November 2011, 21:29:56
Wie schätzt ihr meine Chancen ein?
Gut.

Zitat
Hab auch die Erteilung eines Abrechnungsbescheides beantragt , muss mir den das FA schicken?

Wenn es nicht auszahlt: Ja.

Zitat
Und wenn ja bedeutet das , das ich erst mit ihm Einspruch einlegen  oder ne Klage einreichen kann.

Ja. Ein Einspruch ist erst gegen den Abrechnungsbescheid möglich. Dann ggf. Klage.
Zitat
Hat jemand von euch was ähnliches durch?
Schon öfter. Das FA hat noch immer gezahlt.

Zitat
Was wenn ich den Brief morgen weg schicke,
Dann ist er übermorgen beim FA. Und da gehört er ja hin.

Zitat
wenn ich das richtig verstanden habe ist das auch nicht ausschlaggebend oder?

Nein, ist es nicht.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 09. November 2011, 20:39:56
Brief ist auf dem Weg zum FA bin mal gespannt wie lange sie brauchen um eine Entscheidung zu treffen.
@Maurice Garin, welches Bundesland bist du? vielleicht gibt es ja da auch Unterschiede?

werde mich auf jeden Fall wieder melden wenn ich was vom FA gehört habe. Oder wenn ich vorher nochmal ne Frage habe dann auch vorher :wink:

Danke auf jeden Fall schon mal für Eure Hilfe
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 15. November 2011, 13:42:07
Hallo

habe gestern das Schreiben vom FA bekommen wo aufgelistet ist wie sie das Steuerguthaben umgebucht haben, auf das Schreiben muss ich jetzt aber nicht reagieren oder ?

Habe ja den Brief ans Finanzamt wie s.o. geschrieben.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Maurice Garin am 18. November 2011, 15:43:31
auf das Schreiben muss ich jetzt aber nicht reagieren oder ?

Nein, müssen Sie nicht.

Wenn sich in den nächsten drei Wochen nix tut, einfach mal dort anrufen. Je nach Finanzamt kann die Entscheidung aber schon eine Zeitlang dauern. Ich hatte kürzlich den Fall, dass das FA nach Erteilung der RSB noch Steuerforderung aus der Zeit vor der Insolvenz festgesetzt hat. Bis das FA eingesehen hat, dass es zwar festsetzen, nicht aber vollziehen kann, hat das 7 Monate gedauert.
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: Stars1975 am 18. November 2011, 15:56:27
okay dann weiß ich Bescheid, hab nur irgendwie Angst das ich vielleicht irgendwelche Fristen verpasse :-( es geht eben für uns um "viel" Geld.
Die ganze Sache verunsichert mich schon ziemlich

Aber okay warten wirs ab

Lg und ein schönes Wochenende
Titel: Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
Beitrag von: seller am 27. Februar 2013, 23:45:09
In meinem Fall hat sich das FA geschlagen gegeben...

Es wurde nichts auf die Schulden aus der InSo angerechnet, mein Guthaben bereits überwiesen. Der Kontostand steht auf 0,00....