Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: kleine am 05. Mai 2009, 11:50:14
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Hallo liebe Fories!
Hat das FA nach rechtskräftigem Bescheid der Erteilung der RSB keinerlei
Aufrechnungsmöglichkeiten mehr mit zukünftigen Steuererstattungen?
Und für das Jahr der rechtskräftigen Mitteilung darüber nur noch anteilig??
Liebe Grüße Kleine
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So sieht es die InsO vor.
M-E. kann aber mit der Erstattung nach Erteilung nicht mehr aufgerechnet werden.
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Hallo paps,
du sagst "m.E."...
Gibt es Präzedenzfälle oder Gesetzestexte hierzu??
LG Kleine
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Leider gibt es nur die InsO
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern....
Präzedenzfälle bei anderer Handlung/Ansicht der GL gibt es noch nicht.
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Hallo paps,
dauert ja auch noch ein wenig bei mir,
vielleicht klappt es dann ja anstandslos mit der Steuererstattung danach...
Vielen Dank und LG Kleine