Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: tipomu am 15. Februar 2012, 13:23:30
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Ich habe ein Vermögensverzeichnis bei einem Gerichtsvollzieher unterschrieben (eidesstattliche Versicherung).Drin steht,dass ich nix habe und von meinem Ehemann (1850 Netto) unterhalten werden.Wir haben 2 Kinder.
Jetzt bekam ich vom Gläubiger ein Schreiben,dass die Auskunft über das Nettogehalt meines Mannes fordern (haben sie doch schon bekommen!?) und davon 7% Taschengeld für mich (Unterhalt) sind und das wäre Pfändbar.
Ich hab mich jetzt durchs Internet gewurschtelt aber so recht nichts gefunden.
Pfändungsfreigrenze besagt doch,dass mein mann nix zu verpfänden hat,oder sehe ich das falsch?Und "Taschengeld" bekomme ich ja nicht,sondern Naturalunterhalt und den braucht man ja zum leben.
Dürfen die uns das Geld jetzt wegpfänden?
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Hallo,
habe dazu folgendes gefunden, ist aber vielleicht nicht der neueste Stand.
Vom Grundsatz her unterliegt der Taschengeldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten (auch wenn er keine Einkünfte erzielt) der Forderungspfändung nach §§ 829 ff. BGB, und zwar unabhängig davon, ob das Taschengeld tatsächlich ausgezahlt wird.
In der Praxis werden in etwa 5 bis 7% des dem mehrverdienenden Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens als angemessenes Taschengeld angesehen (BGH, Urteil vom 21.01.1998 - Az. XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608).
Ein Taschengeldanspruch besteht allerdings nur insoweit, als das dem weniger verdienenden Ehegatten zustehende Taschengeld sein Eigeneinkommen übersteigt (BGH a.a.O.), wenn also sein Eigenverdienst zur Befriedigung nicht ausreicht.
Die Pfändung kann unter Umständen ausnahmsweise unzulässig sein, wenn mit Sicherheit feststeht, dass nach den Behauptungen des Gläubigers die Forderung dem Schuldner nicht zustehen kann und auch eine Pfändung als künftiges Recht nicht in Betracht kommt (OLG Frankfurt NJW 1978, 2397).
Denn wenn die gewählte Art der Zwangsvollstreckung ungeeignet ist und nur als Druckmittel eingesetzt wird, fehlt es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.
Kommt eine Pfändung des Taschengeldanspruchs aber in Betracht, hat der Schuldner – also Sie – im Rahmen des Verfahrens der eidesstattlichen Versicherung das Nettoeinkommen des Ehepartners in dem Vermögensverzeichnis anzugeben (BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - Az. IXa ZB 224/03 - FamRZ 2004, 1279).
Pfandfrei bleibt ein Taschengeldanspruch, wenn er zusammen mit dem in Natur zu leistenden Unterhalt die aktuelle Pfändungsfreigrenze des § 850 ZPO nicht übersteigt. Lediglich insoweit und im Rahmen der Billigkeitsprüfung hat eine Berechnung durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen (LG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2004 - Az. 19 T 194/04 - JurBüro 2004, 617).
Gruß,
Doktor Mabuse
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Was Dr.M. meint:
es kann nichts gepfändet werden..
Die "Taschengeldregelung" gilt ansonsten auch heute noch.
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Dankeschön,für die Ausführliche und die "für Laien" erklärung :-)
Ich habe in dem Vermögensverzeichnis ja schon angegeben,dass "keine besondere vereinbarung" bzgl. Gütertrennung besteht(Also angegebene Geräte UNS gemeinsam gehören )und das Nettogehalt meines Mannes steht auch schon drin.Und beide Kinder.Ich frage mich,wieso sie mir dennoch einen Brief deswegen schicken.Es sollte ja klar sein (oder meine ich das nur?),dass da nix zu holen ist,wenn schon alles in dem Vermögensverzeichnis steht.
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Ich frage mich,wieso sie mir dennoch einen Brief deswegen schicken
ganz einfach..
Sie wollen Ihr Geld..
und wenn Sie "freiwillig" etwas zahlen, freut sich der Gläubiger.. :whistle:
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Nunja ganz so ist es nicht.
Die wollen Geld für etwas,was ich nie bekommen habe.
Mein Anwalt nannte die Masche "rechtliche Grauzone".
Die wollen mir im nachhinein in Rechnung stellen,was sie selbst verbraucht haben.
Ansonsten kann ich die antwort verstehen.Das WÄRE ein Grund :-)